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Karin und Walter Blüchert Gedächtnisstiftung

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gemeinnützig

Die Karin und Walter Blüchert Gedächtnisstiftung ist eine Stiftung des privaten Rechts mit Sitz in Hamburg.[1] Sie ist seit 2016 anerkannt. Ihr Zweck liegt in den Bereichen Gesundheit, Mildtätigkeit und Soziales & Wohlfahrt.

Stiftungszweck

Zweck der Stiftung ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, der Altenhilfe, des Wohlfahrtswesens, die Förderung mildtätiger Zwecke durch selbstlose Unterstützung hilfebedürftiger Personen sowie die Mittelbeschaffung für die Verwirklichung dieser steuerbegünstigten Zwecke durch andere steuerbegünstigte Körperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die Stiftungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch a) die finanzielle Unterstützung von minderbemittelten Einzelpersonen, auch in Alten- oder Pflegeheimen, die infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder ihrer wirtschaftlichen Not dringend der Hilfe bedürfen und aus öffentlichen Mitteln oder Versicherungsleistungen nicht oder nicht ausreichend unterstützt werden; b) die finanzielle Unterstützung krebskranker Kinder und krebskranker Erwachsener im Bereich der medizinischen Behandlung, der Nachsorge und psychosozialen Betreuung, sofern Krankenkassenleistungen oder andere Leistungen nicht oder nicht mehr erfolgen. Die Unterstützung kann auch erfolgen durch die Schaffung von Unterkünften für die Eltern im Krankenhaus und - im Bedarfsfall - die Gewährung von Zuschüssen zum Unterhalt von solchen Unterkünften, jedoch nur für sozial benachteiligte Eltern respektive für deren nächste Familienangehörige; c) die finanzielle Unterstützung von Patientinnen und Patienten mit anderen als den unter b) angeführten körperlichen, geistigen und seelischen Erkrankungen, z.B. chronischen Schmerzsyndromen, Alzheimer und Parkinson, in Fällen sozialer Notlage; gleiches gilt für die pflegenden Angehörigen der kranken Menschen; d) die Weiterleitung von maximal 30 % der zur Verfügung stehenden Mittel an steuerbegünstigte Körperschaften des privaten Rechts oder Körperschaften des öffentlichen Rechts nach § 58 Nr. 1 AO, die sich den vorgenannten Zwecken widmen, wobei die unmittelbare Zweckverwirklichung durch die Stiftung selbst Vorrang hat. Sofern die finanziellen Mittel und die Vermögenslage der Stiftung dieses zulassen, kann der Zweck auch durch die Errichtung und den Betrieb von Alten- und Pflegeheimen verwirklicht werden. Der Bestand der Stiftung darf dabei nicht gefährdet werden.

Wortlaut aus dem amtlichen Verzeichnis, unverändert übernommen.

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Ob diese Stiftung Anträge von außen annimmt, steht nicht im Register. Der Zwecktext oben ist der beste Anhaltspunkt.

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Siehe auch

Quelle und Datenstand

  1. ↑Amtliches Stiftungsverzeichnis des Landes Hamburg, Eintrag „Karin und Walter Blüchert Gedächtnisstiftung“, Online-Abruf. Übernommen in dieses Verzeichnis am 28. August 2026.
  2. ↑Zuwendungsempfängerregister und Quellenabgleich am 28. August 2026: Gemeinnützigkeit belegt. Status selbst prüfen.

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