Bürgerstiftung Leck - Miteinander - Füreinander
Sitz in Leck · anerkannt 2004
gemeinnützigBürgerstiftung
Satzungszweck
Zweck der Stiftung ist
a) die Beschaffung von Mitteln zur Förderung:
- der Bildung und Erziehung,
- der Jugend- und Altenhilfe,
- der Kultur,
- des Sports,
- des Umwelt- und Naturschutzes,
- des demokratischen Staatswesens,
- der Völkerverständigung sowie
- der Unterstützung bedürftiger Personen im Sinne des § 53 AO
durch andere steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts;
b) die Unterstützung bedürftiger Personen i S. des § 53 AO,
c) die Förderung kirchlicher Zwecke i. S. des § 54 AO.
Diese Zwecke werden verwirklicht insbesondere durch
- die Weitergabe von Mitteln an die unter a) aufgeführten Körperschaften mit der Maßgabe, diese für
bestehende und neue Förderprojekte in Leck einzusetzen. Investitionskosten für Bau- und
Umbaumaßnahmen dürfen nicht gefördert werden. Bewährte Maßnahmen und Projekte können in
Einzelfällen in Anerkennung ihrer bereits geleisteten Arbeit mehrfach, jedoch nur einmal jährlich,
gefördert werden;
bI die finanzielle Unterstützung bedürftiger Personen i. s. des § 53 Nr. 2 AO und/oder Mitfinanzierung
von Hilfeleistungen, die auf eine persönliche, pflegerische Hilfe der in § 53 Nr. 1 AO genannten
Personen gerichtet sind;
c) die finanzielle Unterstützung von Maßnahmen i. S. des § 54 Abs. 2 AO durch
Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts.
Solange das Stiftungsvermögen nicht mehr als 250.000 Euro beträgt, sind ausschließlich die in Absatz
2 genannten Zwecke zu verwirklichen. Wenn das Stiftungsvermögen 250.000 Euro übersteigt, kann
der Vorstand die Tätigkeitsbereiche der Stiftung durch Änderung der Satzung erweitern um eigene
Vorhaben und Maßnahmen zur unmittelbaren Förderung weiterer in § 2 Abs. 2 Buchst a) in
Verbindung mit der Anlage 1 zum Stiftungsgeschäft aufgeführter Zwecke.
Wortlaut aus dem amtlichen Verzeichnis, unverändert übernommen.
Stiftungen für Bildung & Erziehung: der Hintergrund
Stiftungen im Bereich Bildung und Erziehung finanzieren Lernen dort, wo staatliche Mittel nicht hinreichen: Stipendien für Studierende, Ausstattung für Schulen, Sprachförderung, Ganztagsangebote oder Programme für Kinder aus Familien mit wenig Geld. Rechtlich stützt sich das auf § 52 Abs. 2 Nr. 7 der Abgabenordnung, der die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung als gemeinnützigen Zweck anerkennt.
Wie eng oder weit eine Stiftung diesen Zweck auslegt, steht in ihrer Satzung, nicht in der Kategorie. Maßgeblich ist deshalb immer der oben zitierte Wortlaut.
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Wo die Stiftung erreichbar ist
Anschrift
Postfach 1148
25917 Leck
Gremien und Vertretung
Vertretungsberechtigt
Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich mit mindestens zwei Vorstandsmitgliedern. Eines dieser Mitglieder muss der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende des Stiftungsvorstandes sein.
Organe
Der Stiftungsvorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Personen. Er besteht aus a) der jeweiligen Bürgervorsteherin / dem jeweiligen Bürgervorsteher der Gemeinde Leck (Vorsitzender), b) der / dem Vorsitzenden des Ortsverbandes des DRK Leck (stellvertr. Vorsitzende/r), c) zwei von der Gemeindevertretung Leck zu benennenden Mitgliedern,
Namen aus dem amtlichen Verzeichnis. Betroffene Personen können die Löschung ihrer Angaben über Korrektur melden verlangen.
Stiftung und Aufsicht
| Anerkennung | 10.12.2004 |
|---|---|
| Stiftungsaufsicht | Landrat/-rätin des Kreises Nordfriesland |
| Gemeinnützigkeit | nach unseren Quellen bestätigt · selbst prüfen |
Wenn Sie eine Förderung suchen
Die Register geben keine Auskunft über die Förderpraxis. Als Faustregel gilt: Wo der Zweck eine eigene Einrichtung benennt, liegt operative Arbeit nahe; wo er allgemein von Unterstützung spricht, ist eine Förderung Dritter wahrscheinlicher. Eine kurze Anfrage schafft in beiden Fällen Klarheit.
Diese Stiftung gehört zu den 0 in Leck erfassten Einträgen. Wer vor Ort nach Förderung sucht, findet auf der Städteseite alle weiteren, nach Zweck gefiltert.
Das Land Schleswig-Holstein führt 833 Stiftungen im Verzeichnis. Für die Aufsicht und für Auskünfte zur Vertretungsberechtigung ist die dortige Stiftungsbehörde zuständig.
Das Anerkennungsjahr 2004 stammt aus dem amtlichen Verzeichnis. Es ist der Zeitpunkt, ab dem die Stiftung als rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts besteht.
Förderantrag stellen: Anleitung Kontakt aufnehmen
Herkunft dieser Angaben
Die Daten wurden dem amtlichen Verzeichnis der Stiftungsbehörde entnommen. Quelle: Quellverzeichnis des Landes Schleswig-Holstein. Übernahme in dieses Verzeichnis: 28. August 2026.
Angaben können sich geändert haben, ohne dass die Quelle nachgezogen ist. Fehler oder veraltete Angaben können Sie über Korrektur melden berichtigen lassen; das gilt auch für die Löschung personenbezogener Angaben.
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