Günter und Lieselotte Powalla Stiftung
Stiftung des privaten Rechts · Sitz in Hamburg · anerkannt 1989
gemeinnützig
Wofür diese Stiftung da ist
1. Zweck der Stiftung ist die Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 Abgabenordnung, vor allem die Altenhilfe, das Wohlfahrtswesen, Wissenschaft und Forschung in Bezug auf alte Menschen sowie die Ausschmückung und Unterhaltung von Gotteshäusern. 2. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch: 1. Im besonderen: die Schaffung, der Erwerb und die Unterhaltung von geeignetem Wohnraum für ältere Menschen sowie minderbemittelte oder mittellose Personen, die mindestens das 55. Lebensjahr überschritten haben. Im Rahmen des Stiftungszweckes kann die Stiftung unterhalten:
a) Altenwohnungen,
b) Altenwohnheime,
c) Altenheime,
d) Pflegeheime.
e) Der Stiftung ist es erlaubt, im Rahmen einer Zusammenarbeit Zuwendungen an Träger von Altenheimen oder Pflegeheimen zu machen. Auch soll sie die Möglichkeit haben, die Aufgaben notleidender Stiftungen zu übernehmen und fortzuführen.
2. Die Weiterleitung finanzieller und ideeller Mittel an andere steuerbegünstigte Körperschaften (z. B. Stiftungen) oder juristische Personen des öffentlichen Rechts, die diese Zwecke verwirklichen.
3. Wenn und soweit die Mittel der Stiftung reichen, soll sie auch andere dem Wohle älterer Menschen dienende Zwecke verfolgen, z. B. auch durch finanzielle Förderung folgender Maßnahmen: ambulante Pflegedienste, Kulturveranstaltungen für Senioren, mobile Essenversorgung, Forschungsvorhaben der Altenmedizin, Altensport, Senioren-Begegnungsstätten, Zuschüsse zum Lebensunterhalt sowie technische Lebenshilfen und dergleichen. Soweit die Zuwendungen nicht direkt den begünstigten Personen zufallen, dürfen sie nur an steuerbegünstigte Körperschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts jeweils zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke geleistet werden.
Wortlaut aus dem amtlichen Verzeichnis, unverändert übernommen.
Stiftungen für Bildung & Erziehung: der Hintergrund
Stiftungen im Bereich Bildung und Erziehung finanzieren Lernen dort, wo staatliche Mittel nicht hinreichen: Stipendien für Studierende, Ausstattung für Schulen, Sprachförderung, Ganztagsangebote oder Programme für Kinder aus Familien mit wenig Geld. Rechtlich stützt sich das auf § 52 Abs. 2 Nr. 7 der Abgabenordnung, der die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung als gemeinnützigen Zweck anerkennt.
Diese Einordnung hilft beim Vergleich mit ähnlichen Stiftungen. Für die Frage, ob ein konkretes Projekt hineinpasst, zählt der Satzungswortlaut.
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Anschrift und Kontakt
Anschrift
Nonnenstieg 1
20149 Hamburg
Erreichbarkeit
Stiftung und Aufsicht
| Gegründet | 1988 |
|---|---|
| Anerkennung | 1989 |
| Rechtsform | Stiftung des privaten Rechts |
| Gemeinnützigkeit | nach unseren Quellen bestätigt · selbst prüfen |
Förderung beantragen
Bevor Sie einen Antrag schreiben, lohnt sich eine kurze Rückfrage bei der Stiftung selbst. Viele kleine Stiftungen arbeiten ehrenamtlich, haben keine festen Fristen und entscheiden formlos. Das steht so in keinem Verzeichnis, spart aber die Hälfte der Arbeit.
Diese Stiftung gehört zu den 1.419 in Hamburg erfassten Einträgen. Wer vor Ort nach Förderung sucht, findet auf der Städteseite alle weiteren, nach Zweck gefiltert.
Von den 1.419 Stiftungen mit Sitz in Hamburg verfolgt ein Teil ähnliche Zwecke. Die Liste am Seitenende führt direkt zu diesen Einträgen.
Die Anerkennung im Jahr 1989 bedeutet, dass die Stiftung ab diesem Zeitpunkt als rechtsfähig gilt. Das tatsächliche Stiftungsgeschäft kann davor liegen.
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Herkunft dieser Angaben
Die Daten wurden dem amtlichen Verzeichnis der Stiftungsbehörde entnommen. Quelle: Quellverzeichnis des Landes Hamburg. Übernahme in dieses Verzeichnis: 28. August 2026.
Angaben können sich geändert haben, ohne dass die Quelle nachgezogen ist. Fehler oder veraltete Angaben können Sie über Korrektur melden berichtigen lassen; das gilt auch für die Löschung personenbezogener Angaben.
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