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Hans-Georg Karg-Stiftung

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gemeinnützig

Die Hans-Georg Karg-Stiftung ist eine Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Grabenstätt.[1] Sie ist seit 1982 anerkannt. Ihr Zweck liegt in den Bereichen Bildung & Erziehung, Kunst & Kultur, Mildtätigkeit und Soziales & Wohlfahrt.

Der Stiftungszweck im Wortlaut

Zweck der Stiftung ist es, Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen oder bedürftig im Sinne des § 53 Nr. 2 der Abgabenordnung sind sowie deren pflegende Angehörige zu unterstützen, die Jugendhilfe und die Erziehung und Berufsbildung zu fördern, indem sie jungen talentierten und leistungsbereiten Menschen Ausbildungshilfe gewährt und gemeinnützigen oder mildtätigen Körperschaften im sozialen und kirchlichen Bereich sowie auf dem Gebiet der Erziehung, der Bildung, der Kunst und Kultur und des Sports zum Wohl der örtlichen Gemeinschaft Mittel zu beschaffen, Kunst und Kultur durch Unterstützung heimatlicher künstlerischer Aktivitäten zu fördern und Denkmalschutz und Denkmalpflege durch Zuschüsse zur Erhaltung von Kunstgegenständen und Denkmälern, insbesondere von historischen Gebäuden zu fördern.

Wortlaut aus dem amtlichen Verzeichnis, unverändert übernommen.

Einordnung: Bildung & Erziehung

Stiftungen im Bereich Bildung und Erziehung finanzieren Lernen dort, wo staatliche Mittel nicht hinreichen: Stipendien für Studierende, Ausstattung für Schulen, Sprachförderung, Ganztagsangebote oder Programme für Kinder aus Familien mit wenig Geld. Rechtlich stützt sich das auf § 52 Abs. 2 Nr. 7 der Abgabenordnung, der die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung als gemeinnützigen Zweck anerkennt.

Die Zuordnung zu dieser Kategorie stammt aus den amtlichen Zweckangaben und aus der Auswertung des Satzungstextes. Sie ist eine Einordnung, keine Aussage über die Förderpraxis.

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Gremien und Vertretung

Vertretungsberechtigt

Stiftungsvorstand; Der Stiftungsvorstand führt die Geschäfte der Stiftung als deren gesetzlicher Vertreter. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten die Stiftung stets einzeln, der stellvertretende Vorsitzende vertritt die Stiftung aber nur dann, wenn der Vorsitzende verhindert ist; von den übrigen Mitgliedern vertreten je zwei gemeinschaftlich, wenn der Vorsitzende und dessen Stellvertreter verhindert sind. Durch einstimmigen Beschluss des Stiftungsvorstandes kann einzelnen seiner Mitglieder - auch zeitlich oder sachlich eingeschränkt - Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden.

Organe

Stiftungsvorstand

Namen aus dem amtlichen Verzeichnis. Betroffene Personen können die Löschung ihrer Angaben über Korrektur melden verlangen.

Fördert diese Stiftung?

Wir vermitteln keine Fördermittel und leiten keine Anträge weiter. Der Weg führt immer direkt zur Stiftung. Wie ein tragfähiger Antrag aussieht und welche Unterlagen dazugehören, steht in unserer Anleitung.

Das Land Bayern führt 4.954 Stiftungen im Verzeichnis. Für die Aufsicht und für Auskünfte zur Vertretungsberechtigung ist die dortige Stiftungsbehörde zuständig.

Diese Stiftung gehört zu den 3 in Grabenstätt erfassten Einträgen. Wer vor Ort nach Förderung sucht, findet auf der Städteseite alle weiteren, nach Zweck gefiltert.

Seit 1982 ist die Stiftung anerkannt. Anerkennungsjahr und Gründungsjahr fallen nicht immer zusammen, weil zwischen Stiftungsgeschäft und behördlicher Anerkennung Zeit vergeht.

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Siehe auch

Quelle und Datenstand

  1. ↑Amtliches Stiftungsverzeichnis des Landes Bayern, Eintrag „Hans-Georg Karg-Stiftung“, Online-Abruf. Stand der Quelle: 04.05.2026. Übernommen in dieses Verzeichnis am 28. August 2026.
  2. ↑Zuwendungsempfängerregister und Quellenabgleich am 28. August 2026: Gemeinnützigkeit belegt. Status selbst prüfen.

Angaben können sich geändert haben, ohne dass die Quelle nachgezogen ist. Fehler oder veraltete Angaben lassen sich über Korrektur melden berichtigen; das gilt auch für die Löschung personenbezogener Angaben.