dare-Stiftung - Alle Kinder sind wichtig
rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts · Sitz in Berlin · anerkannt 2016
gemeinnützig
Stiftungszweck
§2
Stiftungszweck, Gemeinnützigkeit, Mildtätigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes ¿Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).
(2) Zweck der Stiftung ist die
- Förderung gemeinnütziger Zwecke im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO, die Förderung der Jugendhilfe
- Förderung gemeinnütziger Zwecke im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO, die Förderung der Erziehung
- Förderung gemeinnütziger Zwecke im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 20 AO, die Förderung der Kriminalprävention
- Förderung gemeinnütziger Zwecke im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO, die Förderung des Sports
- Förderung mildtätiger Zwecke im Sinne von § 53 AO, insbesondere durch die Unterstützung der erzieherischen, schulischen und universitären Ausbildung hilfsbedürftiger junger Menschen.
(3) Zweck der Stiftung ist auch die Beschaffung von Mitteln gemäß § 58 Nr. 1 AO zur Förderung der zuvor genannten steuerbegünstigten Zwecke für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(4) Die Stiftung kann sich zur Erfüllung ihrer Zwecke einer Hilfsperson im Sinne von § 57 Abs. 1 Satz 2 der AO bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.
(5) Die Stiftungszwecke werden insbesondere verwirklicht
a. im Bereich der Förderung der gemeinnützigen Zwecke durch
o Hilfsaktion Fahrradhelden®: Kinder und Jugendliche erhalten ein verkehrstüchtiges Fahrrad, Reparaturworkshops, damit das Fahrradfahren Teil ihre Alltagslebens wird und sie nicht Verkehrsunfallopfer werden
o Patenschaften: Einzelpersonen, Unternehmenskooperationen, Mitarbeiterteams übernehmen Patenschaften von Kinderwohngruppen nach § 34 SGB VIII
o Sporttherapie-Gruppenangebote und Unterstützung von Angeboten mit Sportpädagogen in Kliniken für traumatisierte stationär untergebrachte Kinder
o Kooperationen mit Leistungssportlern sowie Sportvereinen für die Initiierung, Begleitung und Evaluierung von Sportprojekten in Verbindung mit pädagogischen, außerschulischen Betreuungsangeboten der Kinder
o Kinderschutz in Sportvereinen: Präventive Maßnahmen und Aufklärung in den Sportvereinen im Umgang mit traumatisierten und seelisch kranken Kindern.
o Sensibilisierung und Information der deutschen Gesellschaft Ober Themen des sexuellen und gewalttätigen Kindesmissbrauchs, deren Folgen sowie Maßnahmen zu seiner Bekämpfung.
b. im Bereich der mildtätigen Zwecke durch
o Sportpatenschaften für fremd untergebrachte Kinder, um ihnen dauerhaft den Zugang zu sportlichen Aktivitäten zu ermöglichen
o Unterstützung und Begleitung von Therapiemaßnahmen für traumatisierte und seelisch kranke Kinder, die fremd untergebracht sind, mit Schwerpunkt Sport (Reittherapie usw.), wenn sie nicht oder nicht vollständig von der Krankenkasse oder dem Jugendamt übernommen werden und ihre therapeutische Wirkung sichergestellt ist.
o Erfüllung von besonderen Wünschen aus dem Leben des Sports stark hilfsbedürftiger und akut traumatisierter Kinder, deren Erfüllung therapeutisch wirkt.
o Spenden von Sportgeräten wie Fahrräder in Verbindung mit Projekten des Sports, um die Sportgeräte seitens eines traumatisierten und fremd untergebrachten Kindes nutzen zu können.
(6) Für Fördermaßnahmen im Bereich des § 53 Nr.1 und 2 AO haben die unterstützten Organisationen, steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, die entsprechenden gesetzlich geforderten Nachweise zu erbringen bzw. zu bestätigen.
§3
Selbstlosigkeit, Ausschließlichkeit
(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Die Stifter und ihr Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
Wortlaut aus dem amtlichen Verzeichnis, unverändert übernommen.
Der Bereich Bildung & Erziehung
Stiftungen im Bereich Bildung und Erziehung finanzieren Lernen dort, wo staatliche Mittel nicht hinreichen: Stipendien für Studierende, Ausstattung für Schulen, Sprachförderung, Ganztagsangebote oder Programme für Kinder aus Familien mit wenig Geld. Rechtlich stützt sich das auf § 52 Abs. 2 Nr. 7 der Abgabenordnung, der die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung als gemeinnützigen Zweck anerkennt.
Diese Einordnung hilft beim Vergleich mit ähnlichen Stiftungen. Für die Frage, ob ein konkretes Projekt hineinpasst, zählt der Satzungswortlaut.
Alle 8.909 Stiftungen mit diesem Zweck ansehen
Sitz und Erreichbarkeit
Anschrift
Quantzstr. 32
14129 Berlin
Gremien und Vertretung
Vertretungsberechtigt
§6 Organe der Stiftung (1) Organe der Stiftung sind a) der Vorstand b) der Stiftungsrat §7 Stiftungsvorstand (1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens drei Personen. (2) Der erste Vorstand ist im Stiftungsgeschäft berufen. Nachfolgend werden die Vorstandsmitglieder vom Stiftungsrat berufen. Im Stiftungsgeschäft ist der 1. Vorsitzende des ersten Vorstandes namentlich fesgelegt. Er erhält generell Einzelvertretungsbefugnis und ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Er ist während der gesamten Amtszeit zur Geschäftsführung berufen. Die Amtszeit läuft fünf Jahre. Zusätzlich ist der ehrenamtliche 2. Vorsitzende namentlich genannt. (3) Der Vorstand vertritt die Stiftung im Rechtsverkehr. Der Stiftungsrat bestimmt einen Vorsitzenden des Vorstandes und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Stiftungsrat kann einem oder mehreren Vorstandsmitgliedern generell oder im Einzelfall Einzelvertretungsbefugnis und die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilen. Die Amtszeit von Vorstandsmitgliedern, die nicht gleichzeitig die Stifter sind, beläuft sich auf fünf Jahre. Wiederwahl ist möglich. Bei Vollendung des 75. Lebensjahres muss ein Vorstandsmitglied den Vorstand verlassen. Diese Altersgrenze gilt nicht für die Stifter. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes bestellt der Stiftungsrat einen Nachfolger, wenn ansonsten die Mindestmitgliederzahl nach § 7 Abs. 1 Satz 1 unterschritten wäre. (4) Der Vorsitzende des Vorstandes ist grundsätzlich zur Geschäftsführung berufen. Der Vorstand kann auch einen Dritten mit der Erfüllung der Geschäftsführungsaufgaben beauftragen.
Organe
Vorstand Mitglieder: 2 Stiftungsrat Mitglieder: 4
Namen aus dem amtlichen Verzeichnis. Betroffene Personen können die Löschung ihrer Angaben über Korrektur melden verlangen.
Stiftung und Aufsicht
| Anerkennung | 30.05.2016 |
|---|---|
| Rechtsform | rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts |
| Stiftungsaufsicht | Thüringer Landesverwaltungsamt |
| Gemeinnützigkeit | nach unseren Quellen bestätigt · selbst prüfen |
Kann ich hier einen Antrag stellen?
Ob diese Stiftung Anträge von außen annimmt, geht aus dem Register nicht hervor. Der Zwecktext oben ist der beste Anhaltspunkt: Nennt er eigene Einrichtungen oder ein konkretes Objekt, arbeitet die Stiftung meist operativ und fördert nichts nach außen.
Von den 1.230 Stiftungen mit Sitz in Berlin verfolgt ein Teil ähnliche Zwecke. Die Liste am Seitenende führt direkt zu diesen Einträgen.
Innerhalb von Thüringen ist dieser Eintrag einer von 1.188. Die Zahlen der Länder sind untereinander nicht direkt vergleichbar, weil jedes Land einen anderen Kreis von Stiftungen veröffentlicht.
Mit der Anerkennung 2016 wurde die Stiftung rechtsfähig. Damit unterliegt sie der Aufsicht des Landes und den Vorgaben ihrer Satzung.
Förderantrag stellen: Anleitung Kontakt aufnehmen
Woher diese Daten stammen
Diese Angaben stammen aus dem amtlichen Stiftungsverzeichnis. Quelle: Quellverzeichnis des Landes Thüringen. Übernahme in dieses Verzeichnis: 28. August 2026.
Angaben können sich geändert haben, ohne dass die Quelle nachgezogen ist. Fehler oder veraltete Angaben können Sie über Korrektur melden berichtigen lassen; das gilt auch für die Löschung personenbezogener Angaben.
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