Hospiz- und Palliativ-Stiftung Jena
rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts · Sitz in Jena · anerkannt 2015
Der Stiftungszweck im Wortlaut
§ 2
Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist die Verbesserung der Betreuung von schwerstkranken und sterbenden Menschen und ihren Angehörigen durch die Förderung von ambulanten und stationären Hospiz- und Palliativeinrichtungen in Jena und Umgebung. Die Stiftung ist auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge und Gesundheitspflege tätig, sie fördert die Wissenschaft und Forschung auf diesen Gebieten. Ihr obliegen mildtätige Zwecke im Rahmen der Unterstützung bedürftiger Personen. Mit Hospiz- und Palliativeinrichtungen soll für unheilbar kranke Menschen durch bestmögliche Linderung körperlicher und seelischer Leiden ein würdevolles und selbstbestimmtes Leben bis zu ihrem Tod, wenn gewünscht gemeinsam mit ihren Angehörigen, erreicht werden. Der Stiftungszweck kann durch eigene Projekte ebenso wie durch Unterstützung anderer Projektträger oder auch sonstige, dem Zweck verbundene, Institutionen mit denselben Zielen erreicht werden.
(2) Der Stiftungszweck soll insbesondere verwirklicht werden durch:
1. Unterstützung, sowie bei gesicherter Finanzierung Errichtung und Betrieb stationärer und
ambulanter Hospiz- und Palliativeinrichtungen in eigener Trägerschaft oder in Trägerschaft anderer, soweit hierdurch der in Abs. 1 genannte Zweck verwirklicht werden kann. Als solche förderungswürdige Einrichtungen sind auch mobile Dienste zur Versorgung des zu fördernden Personenkreises möglich.
2. Unterstützung der betroffenen Menschen und deren Angehörigen sowie der diesen
dienenden Institutionen während der Begleitung als auch in der Phase der Trauer und
nach dem Tod.
3. Schaffung und Förderung eines für die Betreuung positiven Umfeldes einschließlich der
Möglichkeit des Zusammenlebens mit den Angehörigen.
4. Förderung von Qualifizierungsmaßnahmen der in der Hospizarbeit bzw. Palliativversorgung tätigen Personen.
5. Ausschreibung von Forschungsarbeiten, Vergabe von Forschungsaufträgen im Hinblick
auf den Stiftungszweck.
6. Vergabe von Preisen an Personen, die sich auf dem Gebiet des von der Stiftung geförderten Zweckes besonders verdient gemacht haben.
7. Vergabe von Stipendien an Personen, die Bildung und Forschung auf den in Abs.1 genannten Gebieten betreiben.
8. Durchführung nationaler und internationaler Tagungen, Ausstellungen, Symposien und
Gesprächskreise zur Förderung des Gedankenaustausches und der Nutzung für die in Abs.1 genannten Zwecke.
9. Verbreitung und Verankerung der Hospiz- und Palliativkonzepte im Sinne eines
innerfamiliären und gesellschaftlichen Bewusstseinswandels.
10. Förderung der Öffentlichkeitsarbeit für die von der Stiftung zu erfüllenden Zwecke.
(3) Die in Absatz 2 genannten Förderzwecke können sowohl in eigener Trägerschaft und
Organisation wie auch durch Unterstützung anderer Träger und Veranstalter (Z.B. Förderung
des Hospizvereines Jena, diverse Altersheime) erreicht werden, sofern hierdurch der
Gemeinnützigkeitszweck nicht beeinträchtigt wird.
(4) Zur Verwirklichung des Stiftungszwecks kann die Stiftung Zweckbetriebe unterhalten,
Hilfspersonen heranziehen und ihre Mittel (Erträge, Spenden) teilweise anderen ebenfalls
steuerbegünstigten Körperschaften zur Verfügung stellen.
(5) Über die Form und Art der Erfüllung des Stiftungszweckes und die Gewährung von
Stiftungsleistungen entscheidet der Vorstand nach billigem Ermessen.
(6) Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
Wortlaut aus dem amtlichen Verzeichnis, unverändert übernommen.
Stiftungen für Bildung & Erziehung: der Hintergrund
Stiftungen im Bereich Bildung und Erziehung finanzieren Lernen dort, wo staatliche Mittel nicht hinreichen: Stipendien für Studierende, Ausstattung für Schulen, Sprachförderung, Ganztagsangebote oder Programme für Kinder aus Familien mit wenig Geld. Rechtlich stützt sich das auf § 52 Abs. 2 Nr. 7 der Abgabenordnung, der die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung als gemeinnützigen Zweck anerkennt.
Die Zuordnung zu dieser Kategorie stammt aus den amtlichen Zweckangaben und aus der Auswertung des Satzungstextes. Sie ist eine Einordnung, keine Aussage über die Förderpraxis.
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Kontaktdaten
Anschrift
Paul-Schneider-Straße 5
07747 Jena
Gremien und Vertretung
Vertretungsberechtigt
§ 7 Stiftungsorgane (1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium. Personalunion in beiden Gremien ist ausgeschlossen. (2) - (6) ... § 8 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei (3) höchstens fünf (5) Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder werden mit Ausnahme des Gründungsvorstandes, der einschließlich der Amtszeit in dem Stiftungsgeschäft bestimmt ist, vom Kuratorium berufen. Die Amtszeit der künftigen Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. (2) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. (3) Der Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. (4) Der Vorstand führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied hat Alleinvertretungsmacht. Intern gilt als vereinbart, dass grundsätzlich der Vorsitzende des Vorstandes die Vertretung und Geschäftsführung wahrnimmt und dieses Recht von seinem Stellvertreter oder einem weiteren Vorstandsmitglied nur bei Verhinderung des Vorsitzenden bzw. bei Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden wahrgenommen werden darf. (5) - (11) ...
Organe
Vorstand Mitglieder: 3-5 Kuratorium Mitglieder: 3-15
Namen aus dem amtlichen Verzeichnis. Betroffene Personen können die Löschung ihrer Angaben über Korrektur melden verlangen.
Stiftung und Aufsicht
| Gegründet | 2015 |
|---|---|
| Anerkennung | 29.06.2015 |
| Rechtsform | rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts |
| Stiftungsaufsicht | Thüringer Landesverwaltungsamt |
| Gemeinnützigkeit | aus unseren Quellen nicht belegt · so prüfen Sie es |
Förderung beantragen
Fördermittel vergibt diese Stiftung nur, wenn ihre Satzung das vorsieht. Entscheidend sind zwei Punkte, die Sie dem Zwecktext entnehmen können: der thematische Rahmen und, häufig ergänzt, eine räumliche Begrenzung auf Sitzort oder Region.
Das Land Thüringen führt 1.188 Stiftungen im Verzeichnis. Für die Aufsicht und für Auskünfte zur Vertretungsberechtigung ist die dortige Stiftungsbehörde zuständig.
Innerhalb von Thüringen ist dieser Eintrag einer von 1.188. Die Zahlen der Länder sind untereinander nicht direkt vergleichbar, weil jedes Land einen anderen Kreis von Stiftungen veröffentlicht.
Die Anerkennung im Jahr 2015 bedeutet, dass die Stiftung ab diesem Zeitpunkt als rechtsfähig gilt. Das tatsächliche Stiftungsgeschäft kann davor liegen.
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Herkunft dieser Angaben
Die Daten wurden dem amtlichen Verzeichnis der Stiftungsbehörde entnommen. Quelle: Quellverzeichnis des Landes Thüringen. Übernahme in dieses Verzeichnis: 28. August 2026.
Angaben können sich geändert haben, ohne dass die Quelle nachgezogen ist. Fehler oder veraltete Angaben können Sie über Korrektur melden berichtigen lassen; das gilt auch für die Löschung personenbezogener Angaben.
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