S24STIFTUNG24

Kirchenstiftung St. Michael Jena

PorträtQuelle und DatenstandKorrektur meldenAmtlicher Eintrag

Die Kirchenstiftung St. Michael Jena ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts mit Sitz in Jena.[1] Sie ist seit 2007 anerkannt. Ihr Zweck liegt in den Bereichen Bildung & Erziehung, Denkmalpflege, Mildtätigkeit, Religion & Kirche und Wissenschaft & Forschung.

Stiftungszweck

§ 2 Stiftungszweck (1) Stiftungszweck ist die Förderung und Unterstützung der baulichen Instandhaltung, der Renovierung, Restaurierung und Ausgestaltung der Stadtkirche St. Michael, der Friedenskirche und der weiteren Kirchen in der Superintendentur der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinden Jena sowie die Hilfe und Unterstützung dieser Gemeinden und Gebäude bei der kirchlichen Nutzung und Umsetzung der christlichen Wertvorstellungen und an den christlichen Grundsätzen orientierten Veranstaltungen. Darüber hinaus sollen Projekte gefördert und unterstützt oder in eigener Trägerschaft durchgeführt werden, die in Wissenschaft, Forschung, Lehre und Bildung der Geschichte, der Tätigkeit und der Umsetzung christlicher Grundsätze in den vorgenannten Kirchengemeinden dienen. Die Stiftung dient damit der Forschung, Wissenschaft, Bildung, Umsetzung christlich-ethischer Grundgedanken. Die Stiftung dient des Weiteren der praktischen Ausübung christlicher Nächstenliebe. Die Stiftung kann auch Kirchengebäude, Gemeinden und Gemeindemitglieder sowie sonstige Personen außerhalb der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Jena unterstützen. (2) Im Einzelnen wird der Stiftungszweck verwirklicht durch 1. Förderung, personelle und finanzielle Unterstützung bei wissenschaftlichen Arbeiten und Pflege der Kirchenarchive, 2. Förderung, personelle, finanzielle und ideelle Unterstützung bei dem Betreiben einer Bauhütte durch die Evangelische Kirche durch die Kirchengemeinden, 3. Sanierung und Unterhaltung der Kirchen- und Gemeindegebäude, 4. Erforschung und Umsetzung denkmalpflegerischer Aufgaben an den Kirchenbauten 5. Unterstützung von bedürftigen Gemeindemitgliedern, insbesondere, um ihnen die Teilnahme an von den Kirchengemeinden organisierten Veranstaltungen zu ermöglichen, 6. Unterstützung von den Kirchengemeinden zugehörigen Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes oder aus wirtschaftlichen Gründen der Hilfe bedürfen, und zwar durch personelle Betreuung, finanzielle und fachliche Hilfe, 7. Finanzielle und personelle Hilfe bei Tätigkeit und Installierung von Betreuung der Gemeindemitglieder (z. B. Finanzierung einer Gemeindeschwester). (3) Zur Verwirklichung des Stiftungszwecks kann die Stiftung Zweckbetriebe unterhalten, Hilfspersonen heranziehen und ihre Mittel (Erträge, Spenden) anderen ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften zur Verfügung stellen. (4) Über die Erfüllung des Stiftungszweckes und die Gewährung von Stiftungsleistungen entscheidet der Vorstand nach billigem Ermessen. (5) Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu. (6) Soweit die Erträge der Stiftung zur Erfüllung aller Zwecke gleichzeitig ausreichen, entscheidet der Vorstand nach billigem Ermessen. Dasselbe gilt für die Zweckerfüllung, bei der die Mitwirkung der Kirchengemeinde erforderlich ist, im Hinblick auf die Reihung der stattzugebenden notwendigen Anträge der Kirchengemeinde.   § 3 Gemeinnützigkeit (1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie wird nicht unternehmerisch tätig und verfolgt auch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (3) Die vorangehenden Bestimmungen des § 3 sind nicht abänderbar.

Wortlaut aus dem amtlichen Verzeichnis, unverändert übernommen.

Alle 8.910 Stiftungen im Bereich Bildung & Erziehung

Gremien und Vertretung

Vertretungsberechtigt

§ 7 Stiftungsorgane   (1) Organe der Stiftung sind der Vorstand (§ 8) und das Kuratorium (§ 9). Personalunion in beiden Gremien ist ausgeschlossen. (2) - (5) ...     § 8 Vorstand   (1) Der Vorstand besteht aus fünf (5) Personen. Diese werden - mit Ausnahme des Mitglieds nach Satz 3 Nr. 3 - durch das Kuratorium bestellt. ... (2) Mit Ausnahme des Gründungsvorstandes wählt der Vorstand aus seinen Reihen den Vorsitzenden sowie seinen Stellvertreter. (3) Der Vorstand führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied hat Alleinvertretungsmacht. Intern wird vereinbart, dass grundsätzlich der Vorsitzende des Vorstandes die Vertretung und Geschäftsführung wahrnimmt und dieses Recht von den weiteren Vorstandsmitgliedern nur bei Verhinderung des Vorsitzenden wahrgenommen werden darf. (4) Der Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. ... (5) - (9) ...

Organe

Vorstand Mitglieder: 5 Kuratorium Mitglieder: 4-10

Namen aus dem amtlichen Verzeichnis. Betroffene Personen können die Löschung ihrer Angaben über Korrektur melden verlangen.

Förderung beantragen

Ob diese Stiftung Anträge von außen annimmt, steht nicht im Register. Der Zwecktext oben ist der beste Anhaltspunkt.

Förderantrag stellen: Anleitung Kontakt aufnehmen

Siehe auch

Quelle und Datenstand

  1. ↑Amtliches Stiftungsverzeichnis des Landes Thüringen, Eintrag „Kirchenstiftung St. Michael Jena“, Online-Abruf. Übernommen in dieses Verzeichnis am 22. September 2026.
  2. ↑Zuwendungsempfängerregister, Abgleich am 28. August 2026: kein Eintrag gefunden. Das heißt nicht, dass die Stiftung nicht gemeinnützig ist. So prüfen Sie den Status selbst.

Angaben können sich geändert haben, ohne dass die Quelle nachgezogen ist. Fehler oder veraltete Angaben lassen sich über Korrektur melden berichtigen; das gilt auch für die Löschung personenbezogener Angaben.