Stiftung24

MartinsSchmaus-Stiftung

rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts · Sitz in Jena · anerkannt 2022

gemeinnützig

Stiftungszweck

§ 2
Stiftungszweck
(1) Die Stiftung will vereinsamten und aufgrund körperlicher oder geistiger bzw. altersbedingter Behinderung gesellschaftlich benachteiligten Menschen durch Betreuung und Informationen die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben ermöglichen und die die Benachteiligung begründenden Umstände beseitigen. Die Stiftung dient damit der Mildtätigkeit. Sie dient der Förderung, Umsetzung der Altenhilfe und Behindertenhilfe, der Unterstützung älterer, einsamer, kranker, behinderter und armer Personen. Sie fördert das soziale Engagement und widmet sich der Kriminalprävention.
(2) Der Stiftungszweck wird beispielsweise verwirklicht durch:
1. Unterstützung hilfsbedürftiger und auf Sozialhilfe angewiesener Personen, vornehmlich
ältere Menschen, zwecks Ermöglichung eines menschenwürdigen und sozial angemessenen
Lebensstandards in der bisherigen Umgebung durch Organisation von ambulanten
Hilfsdiensten und Betreuungskräften. Diese Maßnahmen erfassen die finanzielle Hilfe und
Einsatz persönlicher Betreuung (z.B. bei Umsetzung der Mobilität, Begleitung und Transport
zu Veranstaltungen, persönlichen Kontakten, Einbindung in gesellschaftliche Aktivitäten). Sie
müssen der sozialen Eingliederung bzw. dem Erhalt des Lebensumfeldes hilfreich sein.
2. Organisation und Veranstaltung des jährlich stattfindenden unentgeltlichen Martinsschmaus-Essens für bedürftige Personengruppen im Sinne des § 53 der Abgabenordnung, Begegnung und gemeinsame Geselligkeit, bei Gänsebraten in der Stadtkirche oder an anderen Orten in Jena.
3. Schutz vor kriminellen und strafbaren Schädigungen durch Täter, die insbesondere die
Gutgläubigkeit und Irritationen älterer Menschen ausnutzen (z. B. Enkeltrick) gefälschte und
betrügerische Erpressung (z. B. gefälschte Zahlungsbefehle usw.) durch
Informationsveranstaltungen und Warnhinweise ferner als Ansprechpartner für betroffene
ratlose Personen.
4. Organisation von Wandergruppen für Seniorinnen und Senioren, gemeinsame
Kulturerlebnisse durch Theaterbesuche, Musikveranstaltungen, gemeinsames Lesen und
kreatives Wirken, Bildungsveranstaltungen und sonstige Gemeinschaftsveranstaltungen,
insbesondere für ältere Menschen.
5. Dienstleistungen im Bereich des täglichen Bedarfs von älteren und behinderten Menschen
bei Einkauf, Essensversorgung usw. einschließlich Serviceleistungen, um die Mobilität älterer
und behinderter Menschen zu gewährleisten (z. B. Fahrdienste u. Ä.). Hilfe bei der
Beschaffung und Entwicklung von technischen und medizinischen Hilfsmitteln, die älteren
und behinderten Menschen die Möglichkeit bieten, ihren Alltag selbständig zu gestalten.
6. Unterstützung von Kinder- und Jugendprojekten, welche dem Stiftungszweck des § 2 Abs. 1 dienen, um ihren Kontakt zur älteren Generation aufrechtzuerhalten (Projekt: "Ruf Oma
an").
7. Zusammenarbeit mit anderen Institutionen und Personen mit denselben Zielen.
(3) Zur Erfüllung der vorgenannten Stiftungszwecke kann die Stiftung über die Einzelbeispiele hinaus solche Projekte durchführen, unterstützen und fördern, die der Entwicklung der vorgenannten Gebiete dienen. Die Stiftungszwecke müssen nicht gleichzeitig und nicht in gleichem Maße verwirklicht werden. Da die Stiftung - zumindest in den ersten Jahren - nicht sofort und gleichzeitig alle Zwecke erfüllen kann, entscheidet der Vorstand abhängig von der Finanzlage über die Priorität der einzelnen Projekte.
(4) Zur Verwirklichung des Stiftungszweckes kann die Stiftung Zweckbetriebe unterhalten, Mitarbeiter beschäftigen, notwendige Räumlichkeiten anmieten, Hilfspersonen heranziehen und ihre Mittel (Erträge, Spenden) teilweise anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften im Bereich der Förderung der Zwecke nach § 2 Abs. 1 zur Verfügung stellen. Sie agiert in diesen Bereichen als Förderstiftung. Vornehmlich können Stiftungseinrichtungen zur Zweckerreichung durch Betriebsgesellschaften betrieben werden, deren Gewinne ganz oder teilweise an die Stiftung abzuführen sind. Sofern sich dadurch die durch die Stiftung selbst zu verwirklichenden Zwecke ändern, ist eine Satzungsänderung herbeizuführen.
(5) Über die Erfüllung des Stiftungszweckes und die Gewährung von Stiftungsleistungen entscheidet der Vorstand nach billigem Ermessen.
(6) Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.

Wortlaut aus dem amtlichen Verzeichnis, unverändert übernommen.

Was Stiftungen im Bereich Mildtätigkeit tun

Mildtätige Stiftungen helfen Menschen, die wirtschaftlich bedürftig sind oder wegen ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf Hilfe angewiesen sind. Anders als bei gemeinnützigen Zwecken steht hier die individuelle Notlage im Mittelpunkt, geregelt in § 53 der Abgabenordnung.

Die Zuordnung zu dieser Kategorie stammt aus den amtlichen Zweckangaben und aus der Auswertung des Satzungstextes. Sie ist eine Einordnung, keine Aussage über die Förderpraxis.

Alle 6.955 Stiftungen mit diesem Zweck ansehen

Adresse und Kontaktwege

Anschrift

Felsenkellerstraße 2
07745 Jena

Gremien und Vertretung

Vertretungsberechtigt

§ 7 Stiftungsorgane (1) Organe der Stiftung sind der Vorstand (§ 8) und das Kuratorium (§ 9). Personalunionen in beiden Organen sind ausgeschlossen. (2) - (8) ...   § 8 Stiftungsvorstand (1) Der Vorstand besteht aus höchstens fünf Mitgliedern und wird vom Kuratorium bestellt. Der erste Vorstand (Gründungsvorstand) wird einschließlich der Amtszeit von den Stiftern im Stiftungsgeschäft bestellt. (2) Mit Ausnahme des Gründungsvorstandes wählt der Vorstand aus seiner Mitte den Vorsitzenden und seinen stellvertretenden Vorsitzenden. (3) Der Vorstand führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied hat Alleinvertretungsmacht. Intern gilt als vereinbart, dass der Vorsitzende des Vorstandes die Vertretung wahrnimmt und dieses Recht nur bei Verhinderung des Vorsitzenden vom stellvertretenden Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung durch die weiteren Vorstandsmitglieder wahrgenommen werden darf. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer anstellen und diesem rechtsgeschäftliche Vollmacht mit Außenwirkung erteilen. Die Mitglieder des Vorstandes sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. (4) - (11) ...

Organe

Vorstand Mitglieder: 1-5 Kuratorium Mitglieder: 1-12

Namen aus dem amtlichen Verzeichnis. Betroffene Personen können die Löschung ihrer Angaben über Korrektur melden verlangen.

Stiftung und Aufsicht

Gegründet2022
Anerkennung11.11.2022
Rechtsformrechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts
StiftungsaufsichtThüringer Landesverwaltungsamt
Gemeinnützigkeitnach unseren Quellen bestätigt · selbst prüfen

Antrag und Förderpraxis

Ob diese Stiftung Anträge von außen annimmt, geht aus dem Register nicht hervor. Der Zwecktext oben ist der beste Anhaltspunkt: Nennt er eigene Einrichtungen oder ein konkretes Objekt, arbeitet die Stiftung meist operativ und fördert nichts nach außen.

In Jena sind insgesamt 37 Stiftungen eingetragen; diese hier ist eine davon. Ein Vergleich mit den übrigen Einträgen am Ort lohnt sich, weil sich Zwecke häufig überschneiden.

Innerhalb von Thüringen ist dieser Eintrag einer von 1.188. Die Zahlen der Länder sind untereinander nicht direkt vergleichbar, weil jedes Land einen anderen Kreis von Stiftungen veröffentlicht.

Die Anerkennung im Jahr 2022 bedeutet, dass die Stiftung ab diesem Zeitpunkt als rechtsfähig gilt. Das tatsächliche Stiftungsgeschäft kann davor liegen.

Förderantrag stellen: Anleitung Kontakt aufnehmen

Datenquelle

Grundlage dieses Eintrags ist das Stiftungsverzeichnis des Landes. Quelle: Quellverzeichnis des Landes Thüringen. Übernahme in dieses Verzeichnis: 28. August 2026.

Angaben können sich geändert haben, ohne dass die Quelle nachgezogen ist. Fehler oder veraltete Angaben können Sie über Korrektur melden berichtigen lassen; das gilt auch für die Löschung personenbezogener Angaben.

Weitere Einträge im Verzeichnis