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Stiftung für Heilung und Gesundheit

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gemeinnützig

Die Stiftung für Heilung und Gesundheit ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts mit Sitz in Jena.[1] Sie ist seit 2014 anerkannt. Ihr Zweck liegt in den Bereichen Bildung & Erziehung, Gesundheit und Wissenschaft & Forschung.

Stiftungszweck

§ 2 Stiftungszweck (1) Die Stiftung dient der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, der Berufsbildung, sowie der Förderung von Wissenschaft und Forschung. Weiterhin fördert sie die Mildtätigkeit gemäß § 53 der Abgabenordnung. Die Stiftung kann auch mittelbeschaffend im Sinne des § 58 Nr.1 AO in Bezug auf alle vorgenannten Stiftungszwecke tätig werden. (2) Zur Erfüllung des Stiftungszweckes können die von der Stiftung erworbenen Immobilien genutzt werden. Ebenso dienen die Erträge aus Vermietung oder Verpachtung von Immobilien und aus weiteren eventuell zugestifteten Immobilienvermögen der Umsetzung des Stiftungszweckes. (3) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: 1. Herbeiführung des Interesses und des Engagements der Bevölkerung durch Transparenz im Hinblick auf Behandlung, Anwendung und Weiterentwicklung neuer Therapien, ganzheitliche Heilmethoden und medialer Heilberufen, z.B. durch lnternetpräsentationen, öffentliche Medien und lnformationsveranstaltungen; 2. Übernahme von (auch teilweise) Kosten zur Durchführung von gesundheitlichen Maßnahmen und Behandlungen, soweit diese nicht von den gesetzlichen oder privaten Krankenversicherungen gedeckt sind und eine Bedürftigkeit nach § 53 Nr. 2 AO vorliegt; 3. Unterstützung von Personen bei der Ausbildung in Heilberufen etwa über die Vergabe von Stipendien oder zinslosen Darlehen für Ausbildung und Weiterqualifikation, Hilfe bei Unterkunft, Ausbildungs- und Lernmaterialienkosten; 4. Förderung gemeinnütziger Körperschaften mit denselben Stiftungszwecken im Wege der Mittelbeschaffung nach § 58 Nr.1 AC zur Verwirklichung derer steuerbegünstigten Zwecke; 5. Ausstellungen, Veranstaltungen, Tagungen und Kongresse in Bezug auf die Pflege und Weiterentwicklung der Gesundheitspflege im Rahmen des Stiftungszweckes; 6. Vermittlung von Strategien für gesundheitliche Prävention und Förderung eines gesunden Lebensstils mit Ernährung und Bewegung als Schlüssel für mehr Lebensqualität; 7. Zusammenarbeit mit bestehenden nationalen und internationalen Forschungseinrichtungen und Schaffung eines entsprechenden Netzwerkes der wechselseitigen Unterstützung im Gedanken der nachhaltigen Förderung des Gesundheitswesens im Sinne der Stiftungsziele; (4) Zur Erfüllung der vorgenannten Stiftungszwecke kann die Stiftung über die Einzelbeispiele hinaus solche Projekte unterstützen und fördern, die der Entwicklung der vorgenannten Gebiete dienen. Die Stiftungszwecke müssen nicht gleichzeitig und nicht in gleichem Maße verwirklicht werden. Sofern der Stiftung künftig ausreichend Mittel zufließen, wünscht es der Stifter, dass die Stiftungszwecke erweitert werden, z.B. um: die Jugend- und Altenhilfe, der Erziehung, die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke und dem Wohlfahrtswesen. Die nähere Ausgestaltung ist dann durch eine Satzungsänderung vorzunehmen. (5) Zur Verwirklichung des Stiftungszwecks kann die Stiftung Zweckbetriebe unterhalten, Hilfspersonen heranziehen und ihre Mittel (Erträge, Spenden) teilweise anderen ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften zur Verfügung stellen. Vornehmlich können die Stiftungseinrichtungen zur Zweckerreichung durch Betriebsgesellschaften betrieben werden, deren Gewinne an die Stiftung abzuführen sind. (6) Über die Erfüllung des Stiftungszweckes und die Gewährung von Stiftungsleistungen entscheidet der Vorstand nach billigem Ermessen. (7) Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.

Wortlaut aus dem amtlichen Verzeichnis, unverändert übernommen.

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Gremien und Vertretung

Vertretungsberechtigt

§ 7 Stiftungsorgane (1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium. Personalunion in beiden Gremien ist ausgeschlossen. (2) - (6) ...   § 8 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus bis zu fünf(5) Mitgliedern. Diese werden, abgesehen vom ersten Vorstand (Gründungsvorstand) und abgesehen von den Fällen des Amtswechsels während der Amtsperiode vom Kuratorium bestimmt. Eine Wiederbestellung ist mehrfach zulässig. Der erste Vorstand (Gründungsvorstand) wird einschließlich der Amtszeit von den Stiftern im Stiftungsgeschäft bestellt. Der Gründungsvorstand ist berechtigt, bei Bedarf den Vorstand auf bis zu 5 Mitgliedern zu erweitern. (2) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. (3) Der Vorstand führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Dem Vorstand obliegen insbesondere: ... 2. die Geschäfte der Stiftung zu besorgen, insbesondere die Entscheidungen der Organe auszuführen; ... Jedes Vorstandsmitglied hat Alleinvertretungsmacht. Intern gilt als vereinbart, dass grundsätzlich der Vorsitzende des Vorstandes die Vertretung und Geschäftsführung wahrnimmt und dieses Recht von seinem Stellvertreter oder einem weiteren Vorstandsmitglied nur bei Verhinderung des Vorsitzenden bzw. bei Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden wahrgenommen werden darf. (4) Der Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. (5) - (9) ...

Organe

Kuratorium Mitglieder: 1-20 Vorstand Mitglieder: 1-5

Namen aus dem amtlichen Verzeichnis. Betroffene Personen können die Löschung ihrer Angaben über Korrektur melden verlangen.

Förderung beantragen

Ob diese Stiftung Anträge von außen annimmt, steht nicht im Register. Der Zwecktext oben ist der beste Anhaltspunkt.

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Siehe auch

Quelle und Datenstand

  1. ↑Amtliches Stiftungsverzeichnis des Landes Thüringen, Eintrag „Stiftung für Heilung und Gesundheit“, Online-Abruf. Übernommen in dieses Verzeichnis am 22. September 2026.
  2. ↑Zuwendungsempfängerregister und Quellenabgleich am 28. August 2026: Gemeinnützigkeit belegt. Status selbst prüfen.

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Kategorien:JenaLand ThüringenBildung & ErziehungGesundheitWissenschaft & ForschungGemeinnützige Stiftungrechtsfähige Stiftung bürgerlichen RechtsAnerkannt 2014