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Stiftung Sophienhaus

rechtsfähige kirchliche Stiftung bürgerlichen Rechts · Sitz in Weimar

kirchliche Stiftung

Der Stiftungszweck im Wortlaut

§ 7 Organ der Stiftung
(1) Einziges Organ der Stiftung ist das Kuratorium. Das Kuratorium besteht aus sieben Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder des Kuratoriums werden von der Mitgliederversammlung der Interessengemeinschaft Fledermausschutz und -forschung in Thüringen e.V. (IFT) vorgeschlagen und durch das amtierende Kuratorium bestellt. Im Falle, dass die IFT aufgelöst ist, wählt bzw. bestellt das amtierende Kuratorium zum Ende der Amtszeit die neuen Kuratoriumsmitglieder. Die Wiederbestellung von Kuratoriumsmitgliedern ist zulässig. Eine Nachbesetzung für den Rest einer Amtszeit ist möglich. Das Gründungkuratorium wird vom Stifter für fünf Jahre bestimmt.
(3) Die Mitgliedschaft im Kuratorium endet, außer im Todesfall,
a) durch Abberufung gemäß Abs. 5,
b) nach Ablauf von fünf Jahren seit der Bestellung,
c) bei Vollendung des 75. Lebensjahres,
d) durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist. Ein Mitglied des Kuratoriums bleibt in den Fällen der Buchstaben b und c solange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist.
(4) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter.
(5) Aus wichtigem Grunde kann ein Kuratoriumsmitglied mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der nicht von dem Ausschluss betroffenen Mitglieder des Kuratoriums abberufen werden. Wichtige Gründe können zum Beispiel ein nachhaltiger Mangel an Beteiligung an der Arbeit des Kuratoriums oder grobe Verstöße gegen die Interessen der Stiftung sein. An der entsprechenden Abstimmung darf sich das betroffene Mitglied nicht beteiligen, es hat jedoch Anspruch auf Gehör.
(6) Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten keine Aufwandsentschädigung. Es kann ihnen nach Maßgabe eines einstimmigen Kuratoriumsbeschlusses Ersatz der zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen und nachgewiesenen Auslagen gewährt werden [¿]
 
§ 9 Aufgaben des Vorsitzenden und seines Stellvertreters
(1) Der Vorsitzende vertritt gemeinsam mit dem Stellvertreter die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Ist der Vorsitzende oder sein Stellvertreter verhindert, so wird die Stiftung vom Vorsitzenden oder dem Stellvertreter gemeinsam mit dem an Lebensjahren ältesten Kuratoriumsmitglied vertreten. Sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter verhindert, so vertreten die zwei an Lebensjahren ältesten Kuratoriumsmitglieder die Stiftung gemeinsam. (2) Der Vorsitzende und der Stellvertreter führen gemeinsam die laufenden Geschäfte des Kuratoriums. [¿] § 10 Verfahren des Kuratoriums (1) Das Kuratorium tritt in jedem Jahr mindestens einmal zusammen. Auf Verlangen von mindestens drei Kuratoriumsmitgliedern ist eine Sitzung einzuberufen [¿

Wortlaut aus dem amtlichen Verzeichnis, unverändert übernommen.

Stiftungen für Engagement, Demokratie & Gesellschaft: der Hintergrund

Stiftungen in diesem Bereich fördern bürgerschaftliches Engagement, politische Bildung, Demokratieprojekte, Ehrenamt und die Arbeit gegen Extremismus. Grundlage sind unter anderem § 52 Abs. 2 Nr. 7 und Nr. 24 der Abgabenordnung.

Diese Einordnung hilft beim Vergleich mit ähnlichen Stiftungen. Für die Frage, ob ein konkretes Projekt hineinpasst, zählt der Satzungswortlaut.

Alle 1.276 Stiftungen mit diesem Zweck ansehen

Sitz und Erreichbarkeit

Anschrift

Humboldtstraße 14
99423 Weimar

Gremien und Vertretung

Vertretungsberechtigt

§ 5 Organe Die Organe der Stiftung sind   a) der Vorstand b) der Stiftungsrat.   § 6 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus zwei bis zu drei Mitgliedern, darunter dem Rektor. (4) Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung. .... (5) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied zur Vertretung berechtigt. Der Stiftungsrat kann Vorstandsmitgliedern Alleinvertretungsbefugnis erteilen. ...

Organe

Vorstand Mitglieder: 2-3 Stiftungsrat Mitglieder: 5-9

Namen aus dem amtlichen Verzeichnis. Betroffene Personen können die Löschung ihrer Angaben über Korrektur melden verlangen.

Stiftung und Aufsicht

Rechtsformrechtsfähige kirchliche Stiftung bürgerlichen Rechts
StiftungsaufsichtLandeskirchenamt der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland, Erfurt
Gemeinnützigkeitaus unseren Quellen nicht belegt · so prüfen Sie es

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Wir vermitteln keine Fördermittel und leiten keine Anträge weiter. Der Weg führt immer direkt zur Stiftung. Wie ein tragfähiger Antrag aussieht und welche Unterlagen dazugehören, steht in unserer Anleitung.

Das Land Thüringen führt 1.188 Stiftungen im Verzeichnis. Für die Aufsicht und für Auskünfte zur Vertretungsberechtigung ist die dortige Stiftungsbehörde zuständig.

Innerhalb von Thüringen ist dieser Eintrag einer von 1.188. Die Zahlen der Länder sind untereinander nicht direkt vergleichbar, weil jedes Land einen anderen Kreis von Stiftungen veröffentlicht.

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Woher diese Daten stammen

Diese Angaben stammen aus dem amtlichen Stiftungsverzeichnis. Quelle: Quellverzeichnis des Landes Thüringen. Übernahme in dieses Verzeichnis: 28. August 2026.

Angaben können sich geändert haben, ohne dass die Quelle nachgezogen ist. Fehler oder veraltete Angaben können Sie über Korrektur melden berichtigen lassen; das gilt auch für die Löschung personenbezogener Angaben.

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