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Thüringer Zoopark-Stiftung

rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts · Sitz in Erfurt · anerkannt 2015

gemeinnützig

Zweck laut Satzung

§2 Stiftungszweck
(1) Die Stiftung dient der Förderung des Thüringer Zooparks Erfurt durch Unterstützung bei der Verwirklichung des Tierschutzes, des Artenschutzes, der Umwelt-und tiergartenbiologischen Bildung und Forschung. Sie fördert die Wissenschaft und Forschung, den Denkmalschutz und die Denkmalpflege, die Volksbildung, den Naturschutz und die Landschaftspflege im Sinne der Naturschutzgesetze und die Tierzucht. Der Stiftungszwecke werden durch die Stiftung selbst verwirklicht. Die Stiftung kann auch eine Verwirklichung der Stiftungszwecke durch juristische Personen des öffentlichen Rechts oder durch andere steuerbegünstigte Körperschaften nach § 58 Nr. 1 AO fördern. Insbesondere soll dies durch die Förderung des Thüringer Zooparks Erfurt und des Vereins der Zooparkfreunde e. V. erfolgen. An diese kann auch eine Weitergabe der Mittel nach § 58 Nr.2 AO erfolgen.
(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
1. Neubau und Verbesserung von Tieranlagen, Verbesserung von Haltungssystemen und Schaffung von Tierbeschäftigungsmöglichkeiten (Haltung der Tiere nach den neuesten tiergärtnerischen Erkenntnissen);
2. Förderung, Entwicklung und wissenschaftliche Erforschung entsprechender Zucht-und Tieranlagen,
3. Forschung in den Bereichen Veterinärmedizin, Verhaltens-und Tiergartenbiologie sowie zu neuen Tierhaltungskonzepten an und für Zootiere(n); Förderung von Wissenschaft und Forschung im Hinblick auf Erhaltung bedrohterTierarten, artgerechte Tierhaltung und tiermedizinische Versorgung
4. Projekte der Tierzucht zwecks Erhaltung und Züchtung seltener Tierarten und seltener Haustierrassen
5. Förderung von Erhaltungszuchtprojekten, Anschaffung von Tierarten für Haltungszuchtprojekte, Schutzmaßnahmen für heimische bedrohte Tierarten im geschützten Landschaftsbestandteil (GLB Roter Berg), Unterstützung bei der Erarbeitung! Umsetzung! Durchführung eines Informations-und Bildungskonzeptes für den GLB;
6. Unterstützung und Ausbau der Zoo-und Naturschule, Auf-und Ausbau eines umweltpädagogischen lnformationskonzeptes sowie umweltpädagogischer Projekte wie Waldlehrpfad, Amphibiengewässer usw.;
7. Schutz und Erhaltung historischer und unter Denkmalschutz stehender Zoogebäude;
8. Stipendien für Studierende und Auszubildende im Bereich der Veterinärmedizin, Tiergartenbiologie, der Tierpflege und sonstiger mit den Zootätigkeiten verbundener Ausbildungswege; Förderung der Fort-und Weiterbildung;
9. Vermittlung von Fachwissen auf den Gebieten der Tierhaltung, des Artenschutzes und sonstiger mit dem Zoopark in Verbindung stehender Aufgaben;
10. Schaffung von Bildungs-, Informations-und Begegnungszentren zwecks Wissensvermittlung und Weiterbildung im Bereich von Tier und Natur,;
11. Vergabe von Preisen und Auszeichnungen für herausragende Leistungen auf dem Gebiete des Stiftungszweckes, einschließlich Förderung von Magisterarbeiten, Dissertationen, Habilitationen und Diplomarbeiten;
12. Schaffung, Unterstützung und Betreiben einer Spezialbibliothek auf den Gebieten des Stiftungszweckes;
13. Durchführung von lnformationsveranstaltungen im Hinblick auf eine Förderung und Transparenz der Stiftungstätigkeit sowie Durchführung von Tagungen, Kongressen, Symposien, Ausstellungen und lnformationsveranstaltungen auf den Gebieten des Stiftungszweckes;
14. Förderung der Zoopark-Outreach-Arbeit in Schulen, Kindertagesstätten und ähnlichen Einrichtungen in Thüringen und dadurch Verbreitung von Kenntnissen überTiere etc. in allen Bevölkerungsgruppen
15. Entwicklung und Umsetzung moderner Zoo-und Umweltpädagogischer Konzepte inklusive moderner Medien und interaktiver Spielmöglichkeiten
Zur Erfüllung der vorgenannten Stiftungszwecke kann die Stiftung über die Einzelbeispiele hinaus solche Projekte unterstützen und fördern, die der Entwicklung der vorgenannten Gebiete dienen.
(3) Zur Verwirklichung des Stiftungszwecks kann die Stiftung Zweckbetriebe unterhalten, Hilfspersonen heranziehen und ihre Mittel (Erträge, Spenden) teilweise anderen ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften zur Verfügung stellen. Vornehmlich können die Stiftungseinrichtungen zur Zweckerreichung durch Betriebsgesellschaften betrieben werden, deren Gewinne an die Stiftung abzuführen sind.
(4) Ober die Erfüllung des Stiftungszweckes und die Gewährung von Stiftungsleistungen entscheidet der Vorstand nach billigem Ermessen.
(5) Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
 
§3 Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Stifter und ihre Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

Wortlaut aus dem amtlichen Verzeichnis, unverändert übernommen.

Stiftungen für Bildung & Erziehung: der Hintergrund

Stiftungen im Bereich Bildung und Erziehung finanzieren Lernen dort, wo staatliche Mittel nicht hinreichen: Stipendien für Studierende, Ausstattung für Schulen, Sprachförderung, Ganztagsangebote oder Programme für Kinder aus Familien mit wenig Geld. Rechtlich stützt sich das auf § 52 Abs. 2 Nr. 7 der Abgabenordnung, der die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung als gemeinnützigen Zweck anerkennt.

Die Zuordnung zu dieser Kategorie stammt aus den amtlichen Zweckangaben und aus der Auswertung des Satzungstextes. Sie ist eine Einordnung, keine Aussage über die Förderpraxis.

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Wo die Stiftung erreichbar ist

Anschrift

Domstraße 1
99084 Erfurt

Gremien und Vertretung

Vertretungsberechtigt

§7 Stiftungsorgane (1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium. Personalunion in beiden Gremien ist ausgeschlossen. (2) Abgesehen von den ersten Organen (Gründungsorganen) beträgt die Amtszeit der Organmitglieder, die entsprechend § 8 Abs. 1 (Vorstand) und § 9 Abs. 1 (Kuratorium) bestimmt werden, vier Jahre. Anschließende Wiederberufung ist mehrfach zulässig. Die Amtszeit der ersten Organe (Gründungsorgane) ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft. Anstelle eines während der Amtszeit ausgeschiedenen Organmitglieds bestellt das Organ, dem der Ausgeschiedene angehört, für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied (Selbstergänzung). Nach Ablauf der Amtszeit führen die Organmitglieder ihre Geschäfte bis zur Neubestellung des Organs fort.   §8 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus drei (3) bis fünf (5) Mitgliedern. Die Mitglieder des ersten Vorstandes (Gründungsvorstand) werden einschließlich der Amtszeit im Stiftungsgeschäft bestellt. Dem Vorstand sollen Personen angehören, die besonders fachkompetent sind und Erfahrungen im Hinblick auf die Zweckerfüllung der Stiftung aufweisen. Die Mitglieder des Vorstands werden durch das Kuratorium benannt. (2) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. (3) Der Vorstand führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied hat Alleinvertretungsmacht. Intern gilt als vereinbart, dass grundsätzlich der Vorsitzende des Vorstandes die Vertretung und Geschäftsführung wahrnimmt und dieses Recht von seinem Stellvertreter oder einem weiteren Vorstandsmitglied nur bei Verhinderung des Vorsitzenden bzw. bei Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden wahrgenommen werden darf. Sofern der Geschäftsgegenstand wertmäßig über 50.000,00 € hinausgeht, besteht Vertretungsmacht nur im Zusammenwirken von zwei Vorstandsmitgliedern. (4) Der Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

Organe

Vorstand Mitglieder: 3-5 Kuratorium Mitglieder: 5-20

Namen aus dem amtlichen Verzeichnis. Betroffene Personen können die Löschung ihrer Angaben über Korrektur melden verlangen.

Stiftung und Aufsicht

Anerkennung30.06.2015
Rechtsformrechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts
StiftungsaufsichtThüringer Landesverwaltungsamt
Gemeinnützigkeitnach unseren Quellen bestätigt · selbst prüfen

Fördert diese Stiftung?

Eine Zusage hängt fast immer an der Passung zwischen Projekt und Satzungszweck. Wer im ersten Absatz seines Anschreibens den Bezug zum oben zitierten Zweck herstellt, hat deutlich bessere Aussichten als jede allgemein gehaltene Anfrage.

Diese Stiftung gehört zu den 750 in Erfurt erfassten Einträgen. Wer vor Ort nach Förderung sucht, findet auf der Städteseite alle weiteren, nach Zweck gefiltert.

Das Land Thüringen führt 1.188 Stiftungen im Verzeichnis. Für die Aufsicht und für Auskünfte zur Vertretungsberechtigung ist die dortige Stiftungsbehörde zuständig.

Mit der Anerkennung 2015 wurde die Stiftung rechtsfähig. Damit unterliegt sie der Aufsicht des Landes und den Vorgaben ihrer Satzung.

Förderantrag stellen: Anleitung Kontakt aufnehmen

Woher diese Daten stammen

Diese Angaben stammen aus dem amtlichen Stiftungsverzeichnis. Quelle: Quellverzeichnis des Landes Thüringen. Übernahme in dieses Verzeichnis: 28. August 2026.

Angaben können sich geändert haben, ohne dass die Quelle nachgezogen ist. Fehler oder veraltete Angaben können Sie über Korrektur melden berichtigen lassen; das gilt auch für die Löschung personenbezogener Angaben.

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