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Stiftung "Kinderplanet"

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gemeinnützig

Die Stiftung "Kinderplanet" ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts mit Sitz in Weimar.[1] Sie ist seit 2009 anerkannt. Ihr Zweck liegt in den Bereichen Bildung & Erziehung, Soziales & Wohlfahrt und Wissenschaft & Forschung.

Stiftungszweck

§ 2 Stiftungszweck   (1) Zweck der Stiftung ist a) die Förderung von Wissenschaft und Forschung in der Erziehung und Bildung, b) die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, c) die Förderung von Kindern, insbesondere von sozial benachteiligten Kindern. (2) Die Zwecke werden im Einzelnen wie folgt verwirklicht: a) der Zweck des Absatzes 1 Buchstabe a) durch: 1. die Durchführung und Förderung von und die Mitwirkung an wissenschaftlichen Forschungsvorhaben, Projekten, Seminaren, Symposien, Kongressen, Workshops sowie sonstigen Fachveranstaltungen, 2. die Anregung, Unterstützung und Förderung von wissenschaftlichen Forschungsarbeiten von Diplomanden, Doktoranden und anderen wissenschaftlichen Fachkräften, insbesondere durch Stipendien, 3. die Kooperation mit Schulen, Fach- und Hochschulen, Universitäten, außeruniversitären Forschungsinstituten hinsichtlich solcher Forschungstätigkeiten, die dem Zweck der Stiftung entsprechen und ihn in gemeinnütziger Weise unmittelbar fördern, 4. die Förderung des internationalen Wissenschaftsaustausches zwischen der gesamten Fachwelt im In- und Ausland (z.B. durch internationale Wissenschaftskongresse, internationale Workshops und Fachgespräche mit ausländischen Schulen. Fach- und Hochschulen), b) der Zweck des Absatzes 1 Buchstabe b) durch: 1. die Förderung, Durchführung und die Mitwirkung an Projekten und Initiativen zur Erziehung, Bildung und Beratung im Bereich der kindlichen Sozialisation, 2. die Entwicklung und Pflege von Kooperationsnetzwerken und von Projekten zur Förderung der Bildung und Erziehung, 3. die Durchführung und Förderung von Maßnahmen der Bildung und Erziehung 4. die gezielte Aus- und Fortbildungsunterstützung von gemeinnützigen Einrichtungen, die unmittelbar und ausschließlich der Förderung von Wissenschaft, Forschung, Erziehung und Bildung dienen. Die Verwirklichung der Satzungswecke kann auch durch Hilfspersonen geschehen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach den rechtlichen und tatsächlichen Beziehungen, die zwischen Organisation und Hilfsperson bestehen, das Wirken der Hilfsperson wie eigenes Wirken der Stiftung anzusehen ist. c) der Zweck des Absatzes 1 Buchstabe c) durch: 1. Vermittlung von Patenschaften 2. finanzielle Unterstützung bei sozial benachteiligten Kindern 3. Unterstützung von besonders talentierten Kindern in ihrer Entwicklung 4. Unterstützung und materielle Hilfen beim Ausbau von Betreuungsangeboten für Kinder. (3) Die Stiftung ist berechtigt, ihre Tätigkeit auf einzelne der genannten Zwecke zu beschränken, wenn nur begrenzte finanzielle Mittel zur Verfügung stehen. (4) Zur Erfüllung dieser Zwecke kann die Stiftung eigene oder übertragene Betriebe und Einrichtungen unterhalten. Sie kann ferner gleichartige oder ähnliche Unternehmen errichten, erwerben, sich an solchen beteiligen sowie sämtliche Geschäfte betreiben, die geeignet sind, den Stiftungszweck unmittelbar zu fördern. (5) Die Stifterin kann Gesellschafterin von Kapitalgesellschaften werden.   § 3 Gemeinnützigkeit (1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke und im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. (3) Die Stifter und ihre Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Stiftung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden. (4) Die Bestimmungen des § 3 sind nicht änderbar.

Wortlaut aus dem amtlichen Verzeichnis, unverändert übernommen.

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Gremien und Vertretung

Vertretungsberechtigt

§ 7 Stiftungsorgane (1) Organe der Stiftung sind der Stiftungsvorstand (§ 8) und der Stiftungsbeirat (§ 9). Personalunion in beiden Gremien ist ausgeschlossen. (2) Die Mitglieder der Organe üben die Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf notwendige Auslagen. (3) Die Organe geben sich eine Geschäftsordnung (4) Die Mitglieder der Organe haben ihre Tätigkeit persönlich auszuüben, eine Vertretung ist ausgeschlossen. (5) Die Stiftung stellt Vorstand und Beirat grundsätzlich von einer Haftung gegenüber Dritten frei, wenn sich bei der Durchführung der satzungsgemäßen Aufgaben eine damit typischerweise verbundene Gefahr verwirklicht hat und dem Vorstand und Beirat weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sind.   § 8 Stiftungsvorstand (1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern. Die Amtszeit beträgt sieben Jahre. Anschließende Wiederberufung ist mehrfach zulässig. Die zukünftigen Vorstandsmitglieder werden auf Vorschlag des noch amtierenden Vorstandes vom Stiftungsbeirat gewählt.   Der Vorstandsvorsitzende vertritt gemeinsam mit jeweils einem weiteren Vorstandsmitglied die Stiftung. (2) Dem Vorstand obliegt insbesondere: a) die Vertretung der Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Eine Geschäftsordnung regelt die Verantwortlichkeiten im Einzelnen, b) das Stiftungsvermögen zu verwalten, c) die Geschäfte der Stiftung zu besorgen, d) Arbeitskräfte anzustellen, sofern der Umfang der Stiftungsgeschäfte dies erfordert sowie e) die Mitglieder des Beirates zu berufen. (3) Der Vorstand kann für die Wahrnehmung der Ifd. Geschäfte bei hinreichenden Mitteln einen oder mehrere Geschäftsführer benennen. Der/die Geschäftsführer führt/führen die Arbeiten eigenverantwortlich nach den Weisungen des Vorstandes. Bei mehreren Geschäftsführern ist ein Geschäftsverteilungsplan zu erstellen, der der Zustimmung des Vorstandes bedarf.   Der Vorstandsvorsitzende vertritt gemeinsam mit jeweils einem weiteren Vorstandsmitglied die Stiftung. Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

Organe

Stiftungsbeirat Mitglieder: 4-7 Stiftungsvorstand Mitglieder: 3

Namen aus dem amtlichen Verzeichnis. Betroffene Personen können die Löschung ihrer Angaben über Korrektur melden verlangen.

Förderung beantragen

Ob diese Stiftung Anträge von außen annimmt, steht nicht im Register. Der Zwecktext oben ist der beste Anhaltspunkt.

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Siehe auch

Quelle und Datenstand

  1. ↑Amtliches Stiftungsverzeichnis des Landes Thüringen, Eintrag „Stiftung "Kinderplanet"“, Online-Abruf. Übernommen in dieses Verzeichnis am 22. September 2026.
  2. ↑Zuwendungsempfängerregister und Quellenabgleich am 28. August 2026: Gemeinnützigkeit belegt. Status selbst prüfen.

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