Deunner-Stipendium
ungeklärt · Sitz in Erfurt
Stiftungszweck
§ 6 Organe der Stiftung
(1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium.
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(3) Mitglieder des Vorstands dürfen nicht zugleich dem Kuratorium angehören.
§7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Er wird für eine Amtszeit von fünf Jahren bestellt.
(2) Der erste Vorstand wird vom Vorstand des DRK Kreisverbandes Suhl e.V. bestellt. Danach wird der Vorstand durch die Mitgliederversammlung des DRK Kreisverbandes Suhl e.V. bestimmt. Für den Fall, dass der DRK Kreisverband Suhl e.V. ¿ gleich aus welchem Grunde ¿ nicht mehr existieren sollte, wird der Vorstand vom Kuratorium bestimmt.
(3) Der nach den Absätzen 1 und 2 bestellte Vorstand kann bis zu weitere fünf Personen, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung in Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen, zusätzlich zu Vorstandsmitgliedern bestellen. Ein Mitglied soll in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig sein.
(4) Zum Vorstand der Stiftung kann nur bestellt werden, wer nicht dem Vorstand des DRK Kreisverbandes Suhl e.V. angehört.
(5) Scheidet ein nach Absatz 2 bestelltes Vorstandsmitglied aus dem Vorstand vor Ablauf der Amtszeit aus, so bestellt das Kuratorium für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen ein neues Mitglied im Stiftungsvorstand. Wiederbestellung ist zulässig.
(6) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, jeweils für eine Amtszeit von fünf Jahren. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.
(7) Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet nach Ablauf der Amtszeit oder bei Vollendung des 70. Lebensjahres. Das Vorstandsmitglied bleibt in diesen Fallen so lange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist. Das Amt endet weiter durch Tod oder durch Niederlegung. Die Niederlegung des Amtes aus wichtigem Grund ist jederzeit zulässig. Die Mitglieder des Vorstands können ihr Amt auch ohne wichtigen Grund zum Ende eines Geschäftsjahres niederlegen, wenn sie dies bis zum 30. September des Jahres dem Vorstand schriftlich angezeigt haben.
(8) Vom Stifter bestellte Vorstandsmitglieder können von diesem, andere Vorstandsmitglieder können vom Kuratorium jederzeit aus wichtigem Grunde abberufen werden. Ihnen ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Entsprechende Beschlüsse des Kuratoriums bedürfen einer 2/3-Mehrheit der Mitglieder des Kuratoriums.
(9) Vom Vorstand bestellte zusätzliche Vorstandsmitglieder können ohne Angabe von Gründen Ihr Amt niederlegen. Der Vorstand entscheidet über die Neubesetzung des zusätzlichen Vorstandsmitgliedes.
§ 8 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der Satzung in eigener Verantwortung und führt die laufenden Geschäfte der Stiftung. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Abwesenheit durch den stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Mitglied.
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(4) Die Stiftung kann eine Geschäftsführung einrichten. ¿ Die Geschäftsführung hat die Stellung eines besonderen Vertreters im Sinne des § 30 BGB.
Wortlaut aus dem amtlichen Verzeichnis, unverändert übernommen.
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Steigerstraße 24
99096 Erfurt
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Innerhalb von Thüringen ist dieser Eintrag einer von 1.188. Die Zahlen der Länder sind untereinander nicht direkt vergleichbar, weil jedes Land einen anderen Kreis von Stiftungen veröffentlicht.
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Herkunft dieser Angaben
Die Daten wurden dem amtlichen Verzeichnis der Stiftungsbehörde entnommen. Quelle: Quellverzeichnis des Landes Thüringen. Übernahme in dieses Verzeichnis: 28. August 2026.
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