Regina Stiftung
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gemeinnützig
Die Regina Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts mit Sitz in Jena.[1] Sie ist seit 2023 anerkannt. Ihr Zweck liegt in den Bereichen Bildung & Erziehung, Internationales & Entwicklung, Kunst & Kultur und Wissenschaft & Forschung.
Stiftungszweck
§ 2 Stiftungszweck (1) Die Stiftung dient der Förderung der Kunst, der Wissenschaft und Forschung sowie der Volks- und Berufsbildung. Im Vordergrund steht die Präsentation der von der Künstlerin Regina Lange erstellten Kunstwerke, insbesondere Bronzeplastiken und Skulpturen mit dem Ziel, die Bevölkerung mit den Werken und dem Leben der Künstlerin in Verbindung zu bringen. (2) Der Stiftungszweck, der sowohl operativ wie fördernd erfüllt werden kann, wird beispielsweise verwirklicht durch: 1. Zusammenarbeit mit Schulen und Kunsthochschulen mit dem Ziel, jungen Menschen die Kunst verständlich und zugängig zu machen, Weitergabe traditionellen technischen Wissens für handwerkliche Erstellung der Abgüsse, Anschauungsunterricht der Kunstobjekte und deren Herstellung. 2. Vorträge und sonstige Bildungs- und Kontaktveranstaltungen mit dem Ziel, in der Bevölkerung, insbesondere bei jungen Menschen das Verständnis für Kunst zu wecken und diese bei entsprechender Befähigung dem Beruf des Künstlers zuzuführen. 3. Zusammenarbeit mit Institutionen gleicher Zielrichtung 4. Vergabe von Stipendien an Studierende und sonstige den Beruf des Künstlers erlernende Personen, 5. Durchführung von Bildungsmaßnahmen und Schulungen im Bereich der Erstellung und des Erlernens der Schaffung künstlerischer Werke, Vorträge und praktische Einführung in die Erstellung von Skulpturen aus verschiedenen Materialien (z. B. Bronze, Ton, Holz usw.), 6. Veranstaltungen und finanzielle Förderung wissenschaftlicher und praktischer Fachtagungen in den Bereichen der praktischen Erstellung von Kunstwerken, Durchführung von nationalen und internationalen Fachtagungen, von Seminaren und Symposien zu Kernfragen der Kunst auf den Gebieten der Malerei, Bildhauerei und Skulpturenerstellung, 7. Errichtung, Unterhaltung und Betreuung von Schulungs- und Forschungseinrichtungen, die sich mit der Schaffung von Kunstwerken beschäftigen, 8. Entwicklung eines eigenständigen Beitrages zur Erkennung und Erfassung von Mängeln in der derzeitigen Kunstausbildung an Schulen und Kunsthochschulen, Förderung der Lehre an Universitäten im Hinblick auf interdisziplinäre Zusammenhänge mit Kunstberührung, 9. Verbesserung der Transparenz über die Bedeutung der Kunst, 10. Finanzielle Hilfe für Einrichtungen bei Beschaffung notwendiger finanzieller, sachlicher und personeller Ausstattung im Hinblick auf die Kunstförderung und die Kunsterkennung, (3) Zur Erfüllung der vorgenannten Stiftungszwecke kann die Stiftung über die Einzelbeispiele hinaus solche Projekte durchführen, unterstützen und fördern, die der Entwicklung der vorgenannten Gebiete dienen. Die Stiftungszwecke müssen nicht gleichzeitig und nicht in gleichem Maße verwirklicht werden. Da die Stiftung ¿ zumindest in den ersten Jahren ¿ nicht sofort und gleichzeitig alle Zwecke erfüllen kann und die finanziellen Möglichkeiten der Stiftung nicht die Verwirklichung aller Zwecke gleichzeitig und in gleichem Maße zulassen, entscheidet der Vorstand unter Berücksichtigung der Finanzlage, welche Projekte oder Initiativen gefördert oder betrieben werden. (4) Um die Vergabe der Stipendien und sonstiger finanzieller Unterstützung der Allgemeinheit zugänglich zu machen, sind für den potentiellen Kreis der Destinatäre verständliche Förderrichtlinien und Zugangsmöglichkeiten zu erstellen (Vergabeordnung, Vergaberichtlinien) und auf die Fördermöglichkeit hinzuweisen, einschließlich Einzelheiten der Antragstellung. (5) Zur Verwirklichung des Stiftungszweckes kann die Stiftung Zweckbetriebe unterhalten oder Hilfspersonen heranziehen. Vornehmlich können Stiftungseinrichtungen zur Zweckerreichung durch Betriebsgesellschaften betrieben werden, deren Gewinne an die Stiftung abzuführen sind. Sofern sich dadurch die durch die Stiftung selbst zu verwirklichenden Zwecke ändern, ist eine Satzungsänderung herbeizuführen. (6) Daneben kann die Stiftung als Förderstiftung im Sinne des § 58 Nr. 1 AO im Rahmen der Zwecksetzung des § 2 agieren, indem sie einer anderen Körperschaft oder juristischen Person des öffentlichen Rechts oder Stiftung des bürgerlichen Rechts Mittel für die Verwirklichung dieser steuerbegünstigten Zwecke zuwendet. (7) Über die Gewährung von Stiftungsleistungen entscheidet der Vorstand nach billigem Ermessen. (8) Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
Wortlaut aus dem amtlichen Verzeichnis, unverändert übernommen.
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Gremien und Vertretung
Vertretungsberechtigt
§ 7 Stiftungsorgane (1) Organe der Stiftung sind der Vorstand (§ 8) und eventuell später das Kuratorium (§ 9). Personalunionen in beiden Gremien sind ausgeschlossen. (2) Die Amtszeit eines Organmitglieds beträgt fünf Jahre, soweit das Stiftungsgeschäft oder die Satzung keine abweichenden Bestimmungen enthält. Eine anschließende Wiederberufung ist mehrfach zulässig. (3) - (8) ... § 8 Stiftungsvorstand (1) Der Vorstand besteht aus höchstens fünf Mitgliedern und wird, sofern ein solches vorhanden ist, vom Kuratorium bestellt. Ansonsten bestimmt der Vorstand vor dem Amtsende eines Vorstandsmitgliedes die Wiederberufung bzw. Neuberufung (Ergänzung) der Vorstandsmitglieder. Der erste Vorstand (Gründungsvorstand) wird einschließlich der Amtszeit von dem Stifter im Stiftungsgeschäft bestellt. Der Stifter kann während seiner Amtszeit den Vorstand auf bis zu fünf Personen erweitern. Für die weiteren Mitglieder gilt die Amtszeit in § 7 Abs. 2 Satz 1. (2) Mit Ausnahme des Gründungsvorstandes wählt der Vorstand aus seiner Mitte den Vorsitzenden und seinen stellvertretenden Vorsitzenden. (3) Der Vorstand führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied hat Alleinvertretungsmacht. Intern gilt als vereinbart, dass der Vorsitzende des Vorstandes die Vertretung und die Geschäftsführung wahrnimmt und dieses Recht nur bei Verhinderung des Vorsitzenden vom stellvertretenden Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung durch die weiteren Vorstandsmitglieder wahrgenommen werden darf. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer anstellen und diesem rechtsgeschäftliche Vollmacht mit Außenwirkung erteilen. Die Mitglieder des Vorstandes sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. (4) - (11) ...
Organe
Vorstand Mitglieder: 1
Namen aus dem amtlichen Verzeichnis. Betroffene Personen können die Löschung ihrer Angaben über Korrektur melden verlangen.
Förderung beantragen
Ob diese Stiftung Anträge von außen annimmt, steht nicht im Register. Der Zwecktext oben ist der beste Anhaltspunkt.
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Siehe auch
Bildung & Erziehung in Jena
- Karl-Heinz-Johannsmeier-Stiftung zugunsten der Hochschulbibliothek der Ernst-Abbe-Hochschule Jena
- Teutonenhausstiftung Jena
- Stiftung Deutsches Optisches Museum
- Stiftung Allgemeinmedizin - the primary health care foundation
- Hugo Tempelman Stiftung
- Stiftung Evangelisches Studentenhaus `Karl von Hase` Jena
- Sparkassenstiftung Jena-Saale-Holzland
- Dr. Hans Bruns-Stiftung
- Alle 26 für Bildung & Erziehung in Jena
In Jena
- Karl-Heinz-Johannsmeier-Stiftung zugunsten der Hochschulbibliothek der Ernst-Abbe-Hochschule Jena
- Eduard und Clara Rosenthal-Stiftung
- Stiftung Nanotechnologie
- Klimaschutzstiftung Jena-Thüringen
- Teutonenhausstiftung Jena
- Stiftung Deutsches Optisches Museum
- Kulturbürgernetz Foundation
- Stiftung Allgemeinmedizin - the primary health care foundation
- Alle 47 in Jena
In Thüringen
- Osiris Stiftung Apolda
- Münchhausen'sche Stiftung Altenburg
- Mühlenbrinksche Stiftung Lauscha
- Emilie Wagner Legat Bad Salzungen
- Alfred-Ahner-Stiftung Weimar
- Bardenheuer'sche Schwimmbad-Schenkung Ruhla
- von Schenck-Schlotheim'sche Stiftung Tüngeda
- Stiftung Grüne Tatze Erfurt
- Alle in Thüringen
Quelle und Datenstand
- ↑Amtliches Stiftungsverzeichnis des Landes Thüringen, Eintrag „Regina Stiftung“, Online-Abruf. Übernommen in dieses Verzeichnis am 22. September 2026.
- ↑Zuwendungsempfängerregister und Quellenabgleich am 28. August 2026: Gemeinnützigkeit belegt. Status selbst prüfen.
Angaben können sich geändert haben, ohne dass die Quelle nachgezogen ist. Fehler oder veraltete Angaben lassen sich über Korrektur melden berichtigen; das gilt auch für die Löschung personenbezogener Angaben.