Mühlenbrinksche Stiftung
rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts · Sitz in Wiesbaden · anerkannt 2022
Stiftungszweck
§ 2
Stiftungszwecke
Die Stiftung hat die folgenden Zwecke:
Die Stiftung soll den Stifter, dessen Ehepartner und die leiblichen Nachkommen des Stifters
sowie Adoptiv- und Stiefkinder("Stifterfamilie") in allen Lebenslagen ideell sowie materiell
unterstützen und fördern.
Die Stiftung soll die Verbundenheit der Stifterfamilie erhalten und stärken.
Die Stiftung soll die persönliche Entwicklung der Familienmitglieder stärken, fördern und
unterstützen.
Alle Mitglieder der Stifterfamilie sollen ermutigt werden, sich selbst eine wirtschaftliche,
familiäre und ideelle Existenz aufzubauen. Die Leistungen der Stiftung sollen dabei
unterstützen.
§ 3
Verwirklichung der Stiftungszwecke
Die Stiftungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
1. die Förderung der Berufsausbildung, des Studiums, der beruflichen Existenzgründung, der
Persönlichkeitsentwicklung und des Familienaufbaus,
2. die vergünstigte oder unentgeltliche Nutzung von Vermögensgegenständen durch die
Stifterfamilie,
3. Durchführung gemeinsamer Erlebnisse, Feste, Veranstaltungen und Reisen sowie
regelmäßige Familientreffen. Mindestens einmal im Jahr soll eine solche Veranstaltung
stattfinden,
4. die Gewährung von Zuschüssen zu den Kosten
- einer Schulausbildung,
- von Weiterbildungen, Trainings, Veranstaltungen und Konferenzen,
- einer musikalischen, künstlerischen oder sportlichen Ausbildung,
- einer Eheschließung sowie der Geburt von Kindern,
- der Gesundheitsvorsorge und Heilung sowie Pflege im Alter,
- von Beerdigungen und der Grabpflege,
- des Lebensunterhalts, insbesondere in Notfällen, sowie
5. die Sicherung des Lebensabends des Stifters.
Wortlaut aus dem amtlichen Verzeichnis, unverändert übernommen.
Stiftungen für Bildung & Erziehung: der Hintergrund
Stiftungen im Bereich Bildung und Erziehung finanzieren Lernen dort, wo staatliche Mittel nicht hinreichen: Stipendien für Studierende, Ausstattung für Schulen, Sprachförderung, Ganztagsangebote oder Programme für Kinder aus Familien mit wenig Geld. Rechtlich stützt sich das auf § 52 Abs. 2 Nr. 7 der Abgabenordnung, der die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung als gemeinnützigen Zweck anerkennt.
Wie eng oder weit eine Stiftung diesen Zweck auslegt, steht in ihrer Satzung, nicht in der Kategorie. Maßgeblich ist deshalb immer der oben zitierte Wortlaut.
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Kontaktdaten
Anschrift
Herderstraße 25
65185 Wiesbaden
Gremien und Vertretung
Vertretungsberechtigt
§ 8 Organe der Stiftung, Mitglieder der Stiftungsorgane, Beschlussfassungen (1) Organe der Stiftung sind zunächst der Stiftungsvorstand und die Familienversammlung. Der Familienrat kann als weiteres Organ zu einem späteren Zeitpunkt eingerichtet werden. (2) - (7) ... § 9 Stiftungsvorstand (1) Der Stiftungsvorstand besteht aus einem bis höchstens fünf Mitgliedern. (2) ... (3) Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Ist der Stifter Mitglied des Stiftungsvorstands, handelt er stets mit Einzelvertretungsberechtigung. Übrige Mitglieder vertreten die Stiftung gemeinschaftlich. Ist der Stifter zusammen mit nur einem weiteren Mitglied im Vorstand vertreten, handelt jedes Mitglied mit Alleinvertretungsmacht. Sobald der Stifter aus dem Stiftungsvorstand ausgeschieden ist, ist jedes Vorstandsmitglied (sofern der Vorstand aus mehr als einer Person besteht) nur zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied zur Vertretung berechtigt. Der Stifter oder der Familienrat können einzelnen oder allen Mitgliedern des Stiftungsvorstands für einzelne Rechtsgeschäfte Alleinvertretungsbefugnis erteilen und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien. (4) Der erste Vorstand besteht aus dem Stifter Philip Mühlenbrink und der 1. stellvertretenden Stiftungsvorsitzenden Birgitt Mühlenbrink. (5) Philip Mühlenbrink ist Vorstand und dessen Vorsitzender auf Lebenszeit, bis zum Eintritt des Vorsorgefalls (vgl. § 1896 BGB) bzw. der Anordnung einer Betreuung oder bis zu seinem Rücktritt aus dem Stiftungsvorstand. Er ist stets alleinvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. (6) Birgitt Mühlenbrink ist auf Lebzeit oder bis zu ihrem Rücktritt Stiftungsvorstand und die 1. Stellvertretung von Philip Mühlenbrink sowie dessen Nachfolgerin als Vorsitzende des Stiftungsvorstandes. Sie ist alleinvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. (7) - (14) ...
Organe
Stiftungsvorstand Mitglieder: 1-5 Familienversammlung Mitglieder: unbestimmt
Namen aus dem amtlichen Verzeichnis. Betroffene Personen können die Löschung ihrer Angaben über Korrektur melden verlangen.
Stiftung und Aufsicht
| Gegründet | 2022 |
|---|---|
| Anerkennung | 16.12.2022 |
| Rechtsform | rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts |
| Stiftungsaufsicht | Thüringer Landesverwaltungsamt |
| Gemeinnützigkeit | aus unseren Quellen nicht belegt · so prüfen Sie es |
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Diese Stiftung gehört zu den 124 in Wiesbaden erfassten Einträgen. Wer vor Ort nach Förderung sucht, findet auf der Städteseite alle weiteren, nach Zweck gefiltert.
Von den 124 Stiftungen mit Sitz in Wiesbaden verfolgt ein Teil ähnliche Zwecke. Die Liste am Seitenende führt direkt zu diesen Einträgen.
Seit 2022 ist die Stiftung anerkannt. Anerkennungsjahr und Gründungsjahr fallen nicht immer zusammen, weil zwischen Stiftungsgeschäft und behördlicher Anerkennung Zeit vergeht.
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Datenquelle
Grundlage dieses Eintrags ist das Stiftungsverzeichnis des Landes. Quelle: Quellverzeichnis des Landes Thüringen. Übernahme in dieses Verzeichnis: 28. August 2026.
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Im Umfeld dieser Stiftung
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- Familienstiftung Jaschke
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- Sparkassenstiftung der Kreissparkasse Rhein-Hunsrück Simmern
- Stiftung "Seniorenhilfe Zeitz" Zeitz
- Zweck-Übersicht
In Thüringen
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- Brückner & Jarosch-Stiftung Erfurt
- König-Stiftung Erfurt
- Deutsche Stiftung Zukunftsgestaltung Jena
- pro vita Akademie Nordhausen Stiftung Uta Triebel Nordhausen
- Christian-Friedrich-Doering-Stiftung Erfurt
- Martin Rusam Familienstiftung Pittenhart
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