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Stiftung Lebenshilfe Weimar/Apolda

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gemeinnützig

Die Stiftung Lebenshilfe Weimar/Apolda ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts mit Sitz in Weimar.[1] Sie ist seit 2008 anerkannt. Ihr Zweck liegt im Bereich Mildtätigkeit.

Stiftungszweck

§ 2 Stiftungszweck (1) Die Stiftung dient sozialen Zwecken insbesondere der Förderung und Unterstützung von Menschen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes und/oder ihrer psychosozialen Lebenssituation auf die Hilfe anderer angewiesen sind sowie der Förderung der Einrichtungen der Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung, Ortsvereinigung Weimar e. V., der Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung, Kreisvereinigung Weimar e. V., der Lebenshilfe für Menschen mit geistiger und mehrfacher Behinderung, Kreisvereinigung Altkreis Apolda e. V. und des Lebenshilfe-Werkes Weimar/Apolda e. V. (2) Der Stiftungszweck soll insbesondere verwirklicht werden durch: - die Schaffung und Erhaltung von Wohnangeboten für Menschen mit Behinderungen zur Integration in das Gemeinwesen - Planung und Durchführung von Freizeitmaßnahmen - die Förderung selbstbestimmten Handelns von Menschen mit Behinderungen durch Einzelprojekte - inhaltliche Weiterentwicklung der pädagogischen und therapeutischen Arbeit in den Einrichtungen des Einzugsbereiches des Lebenshilfe-Werkes Weimar/Apolda durch Schulungen und Fortbildungsveranstaltungen - Hilfeleistungen für Familien und Alleinstehende mit Kindern mit einer Behinderung. (3) Der Stiftungszweck kann durch eigene Projekte ebenso wie durch Unterstützung anderer Projektträger mit denselben Zielen erreicht werden. Damit beschränkt sich die Förderung nicht nur auf die Einrichtungen des Lebenshilfe-Werkes Weimar/Apolda e. V., sondern auch auf sonstige dem Zweck verbundene Institute. (4) Zur Verwirklichung des Stiftungszweckes kann die Stiftung Zweckbetriebe unterhalten, Hilfspersonen heranziehen und ihre Mittel (Erträge, Spenden) teilweise anderen ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften zur Verfügung stellen. (5) Über die Erfüllung des Stiftungszweckes und die Gewährung von Stiftungsleistungen entscheidet der Stiftungsvorstand nach billigem Ermessen. (6) Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu. (7) Die Stiftung fördert in akuten Notfällen und bei besonderer Bedürftigkeit finanzielle und materielle Einzelfallhilfen nur dann, wenn andere Förderungsmöglichkeiten, auf die ein Anspruch erhoben werden kann, ausgeschöpft sind.

Wortlaut aus dem amtlichen Verzeichnis, unverändert übernommen.

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Gremien und Vertretung

Vertretungsberechtigt

§ 7 Stiftungsorgane (1) Stiftungsorgane sind der Stiftungsvorstand und der Stiftungsrat. (2) Personalunion in beiden Gremien ist ausgeschlossen. ... (3) Die Amtszeit eines Organmitgliedes beträgt fünf Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Ausscheidende Mitglieder der Stiftungsorgane bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger und deren Annahme im Amt. ... (6) Die Mitglieder der Organe haben ihre Tätigkeit persönlich auszuüben. Vertretung ist ausgeschlossen.   § 8 Stiftungsvorstand (1) Der Stiftungsvorstand besteht aus drei bis sechs Mitgliedern. ... Der Gründungsvorstand besteht aus drei Personen, ... (2) Der Stiftungsvorstand wählt aus seinen Reihen den Vorsitzenden sowie den ersten und zweiten stellvertretenden Vorsitzenden des Stiftungsvorstandes. ... Der Vorsitzende muss dem Lebenshilfe-Werk Weimar/Apolda e. V. angehören.   § 9 Aufgaben des Stiftungsvorstandes (1) Der Stiftungsvorstand führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Die Stiftung wird durch zwei Mitglieder, darunter der Vorsitzende des Stiftungsvorstandes bzw. bei dessen Verhinderung der erste stellvertretende Vorsitzende, vertreten. (2) Der Stiftungsvorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. ... (6) Grundstücksveräußerungsgeschäfte, welche die Stiftung im Einzelfall mit mehr als Euro 25.000,00 verpflichten, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Stiftungsrates.

Organe

Vorstand Mitglieder: 3-6 Stiftungsrat Mitglieder: 5-10

Namen aus dem amtlichen Verzeichnis. Betroffene Personen können die Löschung ihrer Angaben über Korrektur melden verlangen.

Förderung beantragen

Ob diese Stiftung Anträge von außen annimmt, steht nicht im Register. Der Zwecktext oben ist der beste Anhaltspunkt.

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Siehe auch

Quelle und Datenstand

  1. ↑Amtliches Stiftungsverzeichnis des Landes Thüringen, Eintrag „Stiftung Lebenshilfe Weimar/Apolda“, Online-Abruf. Übernommen in dieses Verzeichnis am 22. September 2026.
  2. ↑Zuwendungsempfängerregister und Quellenabgleich am 28. August 2026: Gemeinnützigkeit belegt. Status selbst prüfen.

Angaben können sich geändert haben, ohne dass die Quelle nachgezogen ist. Fehler oder veraltete Angaben lassen sich über Korrektur melden berichtigen; das gilt auch für die Löschung personenbezogener Angaben.

Kategorien:WeimarLand ThüringenMildtätigkeitGemeinnützige Stiftungrechtsfähige Stiftung bürgerlichen RechtsAnerkannt 2008