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Stiftung Gödick´sche Häuser

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Die Stiftung Gödick´sche Häuser ist eine Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Nobitz.[1] Sie ist seit 2023 anerkannt. Ihr Zweck liegt in den Bereichen Bildung & Erziehung und Familie & privatnützig.

Stiftungszweck

§ 2 Stiftungszweck (1) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Stifter und der Abkömmlinge der Stifter. Adoptivkinder sind leiblichen Kindern gleichgestellt, eine Förderung von Stiefkindern soll nicht erfolgen. (2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: Förderung des Familienzusammenhaltes über Generationen, z. B. durch Veranstaltung gemeinsamer Feste, anlass- und bedarfsunabhängige finanzielle Unterstützung der Begünstigten, bestmögliche Förderung von Bildung und Ausbildung der Abkömmlinge, Gewährung von zinsgünstigen Darlehen zur Schaffung einer Geschäftsgrundlage bzw. zur Verbesserung der Wohnsituation der Abkömmlinge, soweit dies der Stiftung im Rahmen ihrer Erträge möglich ist. Die Förderung von Bildung und Ausbildung soll gegenüber sonstigen Zuwendungen an die Destinatäre Vorrang haben. (3) Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung, trotz bereits wiederholter Gewährung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu. Ebenfalls besteht kein Gleichbehandlungsanspruch. Allerdings soll dies dahingehend eingeschränkt sein, dass langfristig ein Ausgleich unter den Destinatären angestrebt sein soll. (4) Jeder Zuwendungsempfänger soll einmal im Jahr an einem der Stiftungsobjekte irgendetwas Nützliches tun (den Hof/ die Straße kehren, kleine Reparatur-/ Pflegemaßnahmenetc.), soweit dies durch Entfernung Wohnort, Alter, Krankheit usw. nicht unbillig wäre. Erfüllen die Destinatäre ihre Pflichten nicht, soli der Vorstand nach mehrfach erfolgloser Anmahnung die Zahlung an diese Destinatäre auf Dauer einstellen. (5) Kommt es zu unüberbrückbaren Differenzen zwischen einem der Destinatäre und den Organen der Stiftung oder fordert einer der erbberechtigten Abkömmlinge der Stifter seinen Pflichtteil ein, kann dieser Destinatär durch Beschluss des Stiftungsvorstandes dauerhaft oder zeitweise als Bezugsberechtigter von Stiftungsleistungen ausgeschlossen werden. Im Organbeschluss kann bei dauerhaftem Ausschluss festgelegt werden, ob eine einmalige Entschädigungsleistung seitens der Stiftung erfolgt.

Wortlaut aus dem amtlichen Verzeichnis, unverändert übernommen.

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Gremien und Vertretung

Vertretungsberechtigt

§ 5 Stiftungsorgane (1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Stiftungsrat. ... § 6 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus mindestens 2 und höchstens 5 Personen. ... (2) Die Stifter sind Vorstand auf Lebenszeit.   § 7 Aufgaben des Vorstandes (2) Der Vorstand hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Die Stifter sind stets einzelvertretungsberechtigt. Im Übrigen vertreten immer zwei Mitglieder gemeinschaftlich.

Organe

Vorstand Mitglieder: 5 Stiftungsrat Mitglieder: 10

Namen aus dem amtlichen Verzeichnis. Betroffene Personen können die Löschung ihrer Angaben über Korrektur melden verlangen.

Förderung beantragen

Ob diese Stiftung Anträge von außen annimmt, steht nicht im Register. Der Zwecktext oben ist der beste Anhaltspunkt.

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Siehe auch

Quelle und Datenstand

  1. ↑Amtliches Stiftungsverzeichnis des Landes Thüringen, Eintrag „Stiftung Gödick´sche Häuser“, Online-Abruf. Übernommen in dieses Verzeichnis am 22. September 2026.
  2. ↑Zuwendungsempfängerregister, Abgleich am 28. August 2026: kein Eintrag gefunden. Das heißt nicht, dass die Stiftung nicht gemeinnützig ist. So prüfen Sie den Status selbst.

Angaben können sich geändert haben, ohne dass die Quelle nachgezogen ist. Fehler oder veraltete Angaben lassen sich über Korrektur melden berichtigen; das gilt auch für die Löschung personenbezogener Angaben.

Kategorien:Land ThüringenBildung & ErziehungFamilie & privatnützigStiftung des bürgerlichen RechtsAnerkannt 2023