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Stiftung Deutsches Nationaltheater und Staatskapelle Weimar - Staatstheater Thüringen

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Die Stiftung Deutsches Nationaltheater und Staatskapelle Weimar - Staatstheater Thüringen ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts mit Sitz in Weimar.[1] Sie ist seit 2002 anerkannt. Ihr Zweck liegt in den Bereichen Bildung & Erziehung, Kunst & Kultur und Soziales & Wohlfahrt.

Stiftungszweck

§2 Stiftungszweck (1) Die Stiftung dient der Förderung des Deutschen Nationaltheaters und der Staatskapelle als eigenständiges Mehrspartentheater Weimar, insbesondere durch a. Förderung des Deutschen Nationaltheaters und der Staatskapelle Weimar im Hinblick auf die Unterstützung einzelner Inszenierungen und Aufführungen sowie sonstiger Veranstaltungen in der Verantwortung des Deutschen Nationaltheaters und der Staatskapelle und der Stiftung selber; b. Unterstützung zur Verbesserung der Spielstatten des Deutschen Nationaltheaters und der Staatskapelle Weimar; c. Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit des Deutschen Nationaltheaters und der Staatskapelle Weimar; d. Einwerbung von Sach- und Geldmitteln zugunsten der vorgenannten Institutionen; e. Treuhänderische Hilfe bei der Errichtung und Verwaltung unselbständiger Stiftungen zugunsten der vorgenannten Zwecke; f. Heranführung Jugendlicher an die Musik und das Theater; g. Ausbildung junger Künstler in allen Sparten sowie ähnlicher Aufgaben, die gemeinnützig oder sozial im Sinne der Abgabenordnung sind. Da die gleichzeitige Erfüllung aller Stiftungszwecke erst bei Vorliegen hinreichender Mittel verfolgt werden kann, bestimmt der Vorstand gem. Abs. 3 bis dahin über die Forderung einzelner Stiftungszwecke. (2) Die Stiftung wird durch Erwerben von Zustiftungen versuchen, die finanzielle Unterstützung des Deutschen Nationaltheaters und der Staatskapelle Weimar dahingehend zu erweitern, dass bei hinreichendem Stiftungskapital eine Trägerschaft für das Deutsche Nationaltheater und der Staatskapelle Weimar möglich wird (3) Über die Erfüllung des Stiftungszweckes und die Gewährung von Stiftungsleistungen entscheidet der Vorstand. Voraussetzung für die Vergabe von Stiftungsleistungen ist, dass die Förderungswürdigkeit hinreichend nachgewiesen wurde. (4) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Stiftungsleistungen besteht nicht.   §3 Gemeinnützigkeit (1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ¿Steuerbegünstigte Zwecke¿ der Abgabenordnung. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie wird nicht unternehmerisch tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Stifter und ihre Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (3) Die vorangehenden Bestimmungen des § 3 sind nicht abänderbar.

Wortlaut aus dem amtlichen Verzeichnis, unverändert übernommen.

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Gremien und Vertretung

Vertretungsberechtigt

§7 Stiftungsorgane (1) Organe der Stiftung sind der Vorstand (§ 8) und der Stiftungsbeirat (§ 9)¿. (2) Die Amtszeit eines Organmitgliedes beträgt 4 Jahre. ¿. (5) Die Mitglieder der Organe haben ihre Tätigkeit persönlich auszuüben. Vertretung ist (insbesondere in den Sitzungen der Organe) mit Ausnahme der in § 9 Abs. 1 Nr.1 getroffenen Sonderregelung ausgeschlossen.   §8 Stiftungsvorstand (1) Der Stiftungsvorstand besteht aus fünf Personen, ¿ Anstelle eines ausgeschiedenen Mitgliedes ist für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied auf Vorschlag des Vorstandes durch den Stiftungsbeirat zu wählen. (2) Der Vorstand führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und vertritt die Stiftung nach Maßgabe des Abs. 5 gerichtlich und außergerichtlich. Er ist von den Beschrankungen des § 181 BGB befreit, wenn der Stiftungsbeirat dem im Einzelfall zustimmt. ¿ (3) Der Vorstand wählt aus seinen Reihen den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes. (4) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind von den Beschrankungen des § 181 BGB befreit, wenn die anderen Vorstandsmitglieder dem im Einzelfall zustimmen. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter haben jeweils Alleinvertretungsmacht, wobei im Innenverhältnis vereinbart wird, dass der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden des Vorstandes tätig wird. ¿

Organe

Vorstand Mitglieder: 5 Stiftungsbeirat Mitglieder: 5-20

Namen aus dem amtlichen Verzeichnis. Betroffene Personen können die Löschung ihrer Angaben über Korrektur melden verlangen.

Förderung beantragen

Ob diese Stiftung Anträge von außen annimmt, steht nicht im Register. Der Zwecktext oben ist der beste Anhaltspunkt.

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Siehe auch

Quelle und Datenstand

  1. ↑Amtliches Stiftungsverzeichnis des Landes Thüringen, Eintrag „Stiftung Deutsches Nationaltheater und Staatskapelle Weimar - Staatstheater Thüringen“, Online-Abruf. Übernommen in dieses Verzeichnis am 22. September 2026.
  2. ↑Zuwendungsempfängerregister, Abgleich am 28. August 2026: kein Eintrag gefunden. Das heißt nicht, dass die Stiftung nicht gemeinnützig ist. So prüfen Sie den Status selbst.

Angaben können sich geändert haben, ohne dass die Quelle nachgezogen ist. Fehler oder veraltete Angaben lassen sich über Korrektur melden berichtigen; das gilt auch für die Löschung personenbezogener Angaben.

Kategorien:WeimarLand ThüringenBildung & ErziehungKunst & KulturSoziales & Wohlfahrtrechtsfähige Stiftung bürgerlichen RechtsAnerkannt 2002