Stiftung Leuchtenburg
rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts · Sitz in Seitenroda · anerkannt 2007
Wofür diese Stiftung da ist
§ 7
Stiftungsorgane
(1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium. Personalunion in beiden Gremien ist ausgeschlossen.
(2) Abgesehen von den ersten Organen (Gründungsorganen) beträgt die Amtszeit der Organmitglieder, die entsprechend § 8 Abs. 1 (Vorstand) und § 9 Abs. 1 (Kuratorium) bestimmt werden, vier Jahre. Anschließende Wiederberufung ist mehrfach zulässig. Die Amtszeit der ersten Organe (Gründungsorgane) ergibt sich aus § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 der Satzung. Anstelle eines während der Amtszeit ausgeschiedenen Organmitglieds bestellt das Organ, dem der Ausgeschiedene angehört, für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied (Selbstergänzung). Nach Ablauf der Amtszeit führen die Organmitglieder ihre Geschäfte bis zur Neubestellung des Organs fort.
(3) - (5) ...
(6) Die Mitglieder der Organe haben ihre Tätigkeit persönlich auszuüben. Vertretung ist ausgeschlossen.
§ 8
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei (3) und maximal fünf (5) Mitgliedern. Mitglieder des Vorstandes sind
- der Vorsitzende des Vereins zur Förderung und Bildung Jugendlicher e. V. Gotha oder eine von ihm benannte Person als geborenes Mitglied und
- die weiteren Mitglieder, die abgesehen vom ersten Vorstand (Gründungsvorstand) und abgesehen von den Fällen des Amtswechsels während der Amtsperiode von dem Kuratorium bestimmt werden. Eine Wiederbestellung ist mehrfach zulässig.
Der erste Vorstand (Gründungsvorstand) wird für eine Amtszeit von fünf (5) Jahren von den Stiftern im Stiftungsgeschäft bestellt.
(2) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. ...
(4) Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt, wovon mindestens einer der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sein muss. Intern gilt als vereinbart, dass grundsätzlich der Vorsitzende des Vorstandes zusammen mit einem anderen Mitglied die Vertretung und Geschäftsführung wahrnimmt und dieses Recht von seinem Stellvertreter nur bei Verhinderung des Vorsitzenden wahrgenommen werden darf.
(5) Der Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
(6) - (10) ...
Wortlaut aus dem amtlichen Verzeichnis, unverändert übernommen.
Bildung & Erziehung als Stiftungszweck
Stiftungen im Bereich Bildung und Erziehung finanzieren Lernen dort, wo staatliche Mittel nicht hinreichen: Stipendien für Studierende, Ausstattung für Schulen, Sprachförderung, Ganztagsangebote oder Programme für Kinder aus Familien mit wenig Geld. Rechtlich stützt sich das auf § 52 Abs. 2 Nr. 7 der Abgabenordnung, der die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung als gemeinnützigen Zweck anerkennt.
Viele Stiftungen verfolgen mehrere Zwecke gleichzeitig. Die Kategorien dienen der Auffindbarkeit; sie ersetzen nicht die Lektüre des Satzungszwecks.
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Anschrift und Kontakt
Anschrift
Dorfstraße 100
07768 Seitenroda
Erreichbarkeit
Gremien und Vertretung
Vertretungsberechtigt
§ 6 Organe der Stiftung (1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium. § 7 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus mindestens einem, höchstens drei Mitgliedern. (2) Der Stifter gehört dem Vorstand auf Lebenszeit an. Zu seinen Lebzeiten ist der Stifter Vorsitzender des Vorstandes. und kann nach eigenem Ermessen bis zu zwei weitere Vorstandsmitglieder, davon einen stellvertretenden Vorsitzenden, berufen und diese nach eigenem Ermessen abberufen. Der Stifter ist als Vorsitzender des Vorstandes von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. ... § 8 Aufgaben des Vorstandes (1) Der Vorstand entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der Satzung in eigener Verantwortung und führt die laufenden Geschäfte der Stiftung. Der Vorsitzende des Vorstandes vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich im Innen- und Außenverhältnis allein. Bei seiner Verhinderung oder Abwesenheit vertritt der stellvertretende Vorsitzende die Stiftung in gleicher Weise.
Organe
Vorstand Mitglieder: 1-3 Kuratorium Mitglieder: bis zu 5
Namen aus dem amtlichen Verzeichnis. Betroffene Personen können die Löschung ihrer Angaben über Korrektur melden verlangen.
Stiftung und Aufsicht
| Gegründet | 2007 |
|---|---|
| Anerkennung | 09.03.2007 |
| Rechtsform | rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts |
| Stiftungsaufsicht | Thüringer Landesverwaltungsamt |
| Gemeinnützigkeit | aus unseren Quellen nicht belegt · so prüfen Sie es |
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Mit der Anerkennung 2007 wurde die Stiftung rechtsfähig. Damit unterliegt sie der Aufsicht des Landes und den Vorgaben ihrer Satzung.
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Woher diese Daten stammen
Diese Angaben stammen aus dem amtlichen Stiftungsverzeichnis. Quelle: Quellverzeichnis des Landes Thüringen. Übernahme in dieses Verzeichnis: 28. August 2026.
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