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Stiftung Leuchtenburg

rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts · Sitz in Seitenroda · anerkannt 2007

Wofür diese Stiftung da ist

§ 7
Stiftungsorgane
(1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium. Personalunion in beiden Gremien ist ausgeschlossen.
(2) Abgesehen von den ersten Organen (Gründungsorganen) beträgt die Amtszeit der Organmitglieder, die entsprechend § 8 Abs. 1 (Vorstand) und § 9 Abs. 1 (Kuratorium) bestimmt werden, vier Jahre. Anschließende Wiederberufung ist mehrfach zulässig. Die Amtszeit der ersten Organe (Gründungsorgane) ergibt sich aus § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 der Satzung. Anstelle eines während der Amtszeit ausgeschiedenen Organmitglieds bestellt das Organ, dem der Ausgeschiedene angehört, für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied (Selbstergänzung). Nach Ablauf der Amtszeit führen die Organmitglieder ihre Geschäfte bis zur Neubestellung des Organs fort.
(3) - (5) ...
(6) Die Mitglieder der Organe haben ihre Tätigkeit persönlich auszuüben. Vertretung ist ausgeschlossen.
 
§ 8
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei (3) und maximal fünf (5) Mitgliedern. Mitglieder des Vorstandes sind
- der Vorsitzende des Vereins zur Förderung und Bildung Jugendlicher e. V. Gotha oder eine von ihm benannte Person als geborenes Mitglied und
- die weiteren Mitglieder, die abgesehen vom ersten Vorstand (Gründungsvorstand) und abgesehen von den Fällen des Amtswechsels während der Amtsperiode von dem Kuratorium bestimmt werden. Eine Wiederbestellung ist mehrfach zulässig.
Der erste Vorstand (Gründungsvorstand) wird für eine Amtszeit von fünf (5) Jahren von den Stiftern im Stiftungsgeschäft bestellt.
(2) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. ...
(4) Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt, wovon mindestens einer der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sein muss. Intern gilt als vereinbart, dass grundsätzlich der Vorsitzende des Vorstandes zusammen mit einem anderen Mitglied die Vertretung und Geschäftsführung wahrnimmt und dieses Recht von seinem Stellvertreter nur bei Verhinderung des Vorsitzenden wahrgenommen werden darf.
(5) Der Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
(6) - (10) ...

Wortlaut aus dem amtlichen Verzeichnis, unverändert übernommen.

Bildung & Erziehung als Stiftungszweck

Stiftungen im Bereich Bildung und Erziehung finanzieren Lernen dort, wo staatliche Mittel nicht hinreichen: Stipendien für Studierende, Ausstattung für Schulen, Sprachförderung, Ganztagsangebote oder Programme für Kinder aus Familien mit wenig Geld. Rechtlich stützt sich das auf § 52 Abs. 2 Nr. 7 der Abgabenordnung, der die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung als gemeinnützigen Zweck anerkennt.

Viele Stiftungen verfolgen mehrere Zwecke gleichzeitig. Die Kategorien dienen der Auffindbarkeit; sie ersetzen nicht die Lektüre des Satzungszwecks.

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Anschrift und Kontakt

Anschrift

Dorfstraße 100
07768 Seitenroda

Gremien und Vertretung

Vertretungsberechtigt

§ 6 Organe der Stiftung (1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium. § 7 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus mindestens einem, höchstens drei Mitgliedern. (2) Der Stifter gehört dem Vorstand auf Lebenszeit an. Zu seinen Lebzeiten ist der Stifter Vorsitzender des Vorstandes. und kann nach eigenem Ermessen bis zu zwei weitere Vorstandsmitglieder, davon einen stellvertretenden Vorsitzenden, berufen und diese nach eigenem Ermessen abberufen. Der Stifter ist als Vorsitzender des Vorstandes von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. ... § 8 Aufgaben des Vorstandes (1) Der Vorstand entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der Satzung in eigener Verantwortung und führt die laufenden Geschäfte der Stiftung. Der Vorsitzende des Vorstandes vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich im Innen- und Außenverhältnis allein. Bei seiner Verhinderung oder Abwesenheit vertritt der stellvertretende Vorsitzende die Stiftung in gleicher Weise.

Organe

Vorstand Mitglieder: 1-3 Kuratorium Mitglieder: bis zu 5

Namen aus dem amtlichen Verzeichnis. Betroffene Personen können die Löschung ihrer Angaben über Korrektur melden verlangen.

Stiftung und Aufsicht

Gegründet2007
Anerkennung09.03.2007
Rechtsformrechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts
StiftungsaufsichtThüringer Landesverwaltungsamt
Gemeinnützigkeitaus unseren Quellen nicht belegt · so prüfen Sie es

Fördert diese Stiftung?

Bevor Sie einen Antrag schreiben, lohnt sich eine kurze Rückfrage bei der Stiftung selbst. Viele kleine Stiftungen arbeiten ehrenamtlich, haben keine festen Fristen und entscheiden formlos. Das steht so in keinem Verzeichnis, spart aber die Hälfte der Arbeit.

Diese Stiftung gehört zu den 0 in Seitenroda erfassten Einträgen. Wer vor Ort nach Förderung sucht, findet auf der Städteseite alle weiteren, nach Zweck gefiltert.

Innerhalb von Thüringen ist dieser Eintrag einer von 1.188. Die Zahlen der Länder sind untereinander nicht direkt vergleichbar, weil jedes Land einen anderen Kreis von Stiftungen veröffentlicht.

Mit der Anerkennung 2007 wurde die Stiftung rechtsfähig. Damit unterliegt sie der Aufsicht des Landes und den Vorgaben ihrer Satzung.

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Woher diese Daten stammen

Diese Angaben stammen aus dem amtlichen Stiftungsverzeichnis. Quelle: Quellverzeichnis des Landes Thüringen. Übernahme in dieses Verzeichnis: 28. August 2026.

Angaben können sich geändert haben, ohne dass die Quelle nachgezogen ist. Fehler oder veraltete Angaben können Sie über Korrektur melden berichtigen lassen; das gilt auch für die Löschung personenbezogener Angaben.

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