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Stiftung Bürger für Thüringer Schlösser und Burgen

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gemeinnützig

Die Stiftung Bürger für Thüringer Schlösser und Burgen ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts mit Sitz in Weimar.[1] Sie wurde 2014 errichtet und 2015 anerkannt. Ihr Zweck liegt in den Bereichen Bildung & Erziehung, Denkmalpflege, Kunst & Kultur und Wissenschaft & Forschung.

Wofür diese Stiftung da ist

§2
Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist die Unterstützung der ¿Stiftung Thüringer Schlösser und Gärten¿ bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und Ziele. Sie dient der Förderung der Kunst Kultur, Denkmalpflege, Bildung, Forschung und Wissenschaft im Rahmen der Erhaltung, Pflege, Wiederherstellung und Entwicklung der höfischen Tradition in Thüringen sowie der zugehörigen Denkmale
und Objekte (Burgen, Schlösser, Gärten, Raumkunstwerke, Gedenkstätten, Bibliotheken
usw.). Daneben kann die Stiftung auch Mittel zur Förderung der vorgenannten gemeinnützigen Zwecke durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten
Körperschaft oder Stiftung beschaffen.
(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
1. Pflege, Wiederherstellung, Erhalt und Inventarergänzung der von der ¿Stiftung Thüringer
2. Unterstützung von Erhaltung und Restaurierungsmaßnahmen anerkannten Kulturgutes, die mit dem Erbe höfischer Kultur Thüringens im Zusammenhang stehen;
3. Durchführung und Unterstützung wissenschaftlicher Veranstaltungen, Projekte und Tagungen
4. Durchführung und Unterstützung von Forschungsvorhaben auf den Gebieten des Stiftungszweckes; 5. Vergabe von Forschungsaufträgen auf den Gebieten des Stiftungszweckes;
6. Bildungs-und lnformationsveranstaltungen im Hinblick auf die Sensibilisierung und Befassung mit der Kultur und Geschichte sowie der Bedeutung der Schlösser und Gärten für den Freistaat Thüringen;
7. Gewährung von Stipendien für wissenschaftliche Arbeiten, z.B. Dissertationen, Habilitationen und sonstige Veröffentlichungen auf dem Gebiet des Stiftungszweckes. Die Transparenz und die Voraussetzungen für eine solche Förderung mit gemeinnütziger Zielsetzung können in einer konkretisierenden Stipendienvergabeordnung geregelt werden;
8. Hilfe bei der Ausbildung von Restauratoren und Personen, die sich beruflich auf die Tätigkeit im Hinblick auf die Stiftungsziele vorbereiten;
9. Wissenschaftliche Erfassung und Erforschung der vom Stiftungszweck umfassten Kulturgüter;
10. Öffentliche Präsentation oder Vermittlung der vom Stiftungszweck erfassten Kulturgüter;
11. Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Institutionen mit dem gleichen
Zweck.
Zur Erfüllung der vorgenannten Stiftungszwecke kann die Stiftung über Einzelbeispiele hinaus solche
Projekte unterstützen und fördern, die der Entwicklung der vorgenannten Gebiete dienen.
 
(3) Zur Verwirklichung des Stiftungszwecks kann die Stiftung Zweckbetriebe unterhalten und
Hilfspersonen heranziehen. Die Stiftungszwecke werden durch die Stiftung selbst verwirk
licht. Die Stiftung kann auch eine Erfüllung der Stiftungszwecke durch juristische Personen
des öffentlichen Rechts zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke oder durch andere
steuerbegünstigte Körperschaften nach § 58 Nr. 1 AO fördern. Insbesondere soll dies durch
die Förderung der ¿Stiftung Thüringer Schlösser und Gärten¿ erfolgen. An diese kann auch
eine Weitergabe der Mittel nach § 58 Nr. 2 AO erfolgen. Die Stiftung kann mittelbeschaffend
gem. § 58 Nr. 1 AO tätig sein.
(4) Über die Erfüllung des Stiftungszwecks und die Gewährung von Stiftungsleistungen entscheiden die nach dieser Satzung zuständigen Organe nach billigem Ermessen.
(5) Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
 
§3
Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts ¿steuerbegünstigte Zwecke¿ der Abgabenordnung. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Stifter und ihre Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

Wortlaut aus dem amtlichen Verzeichnis, unverändert übernommen.

Bildung & Erziehung als Stiftungszweck

Stiftungen im Bereich Bildung und Erziehung finanzieren Lernen dort, wo staatliche Mittel nicht hinreichen: Stipendien für Studierende, Ausstattung für Schulen, Sprachförderung, Ganztagsangebote oder Programme für Kinder aus Familien mit wenig Geld. Rechtlich stützt sich das auf § 52 Abs. 2 Nr. 7 der Abgabenordnung, der die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung als gemeinnützigen Zweck anerkennt.

Ob eine Stiftung in diesem Bereich fördert oder selbst tätig ist, lässt sich aus der Kategorie nicht ableiten. Der Zwecktext gibt darüber meist besser Auskunft.

Alle 8.909 Stiftungen mit diesem Zweck ansehen

Gremien und Vertretung

Vertretungsberechtigt

§7 Stiftungsorgane (1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Stiftungsrat. Personalunion in beiden Gremien ist ausgeschlossen. (2) Die Amtszeit der nicht geborenen Organmitglieder beträgt fünf Jahre. Anschließende Wiederberufung ist mehrfach zulässig. ¿ (6) Die Mitglieder der Organe haben ihre Tätigkeit persönlich auszuüben. Eine Vertretung ist ausgeschlossen, sofern die Satzung keine abweichende Regelung trifft. ¿   §8 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus drei (3) bis fünf (5) Mitgliedern. Mitglieder des Vorstandes sind: 1. der Direktor der ¿Stiftung Thüringer Schlösser und Gärten¿ oder eine von ihm benannte Person; 2. der Vorsitzende des Vorstands des Kreissparkasse Saalfeld-Rudolstadt oder eine von ihm benannte Person; 3. der Vorsitzende der Gesellschaft für Thüringer Schlösser und Gärten oder eine von ihm benannte Person. Die weiteren Vorstandsmitglieder werden vom Stiftungsrat gewählt. Dieser bestimmt auch die Anzahl der über die in § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 hinausgehenden Vorstandsmitglieder. Die Zugehörigkeit zum Vorstand ist bei den geborenen Vorstandsmitgliedern nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 an die Tätigkeit in der von ihm vertretenen Institution gebunden. Der erste Vorstand (Gründungsvorstand) wird einschließlich der Amtszeit der nicht geborenen Mitglieder von den Stiftern im Stiftungsgeschäft bestellt. (2) Der Vorstand beruft aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden. Werden Mitglieder des Stiftungsrates in den Vorstand berufen, scheiden sie aus dem Stiftungsrat aus.   §9 Aufgaben des Vorstandes (1) Der Vorstand führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied hat Alleinvertretungsmacht. ¿ Der Vorstand ist von Beschränkungen des § 181 BGB befreit. ¿

Organe

Vorstand Mitglieder: 3-5 Stiftungsrat Mitglieder: 4

Namen aus dem amtlichen Verzeichnis. Betroffene Personen können die Löschung ihrer Angaben über Korrektur melden verlangen.

Antrag und Förderpraxis

Die Register geben keine Auskunft über die Förderpraxis. Als Faustregel gilt: Wo der Zweck eine eigene Einrichtung benennt, liegt operative Arbeit nahe; wo er allgemein von Unterstützung spricht, ist eine Förderung Dritter wahrscheinlicher. Eine kurze Anfrage schafft in beiden Fällen Klarheit.

Innerhalb von Thüringen ist dieser Eintrag einer von 1.188. Die Zahlen der Länder sind untereinander nicht direkt vergleichbar, weil jedes Land einen anderen Kreis von Stiftungen veröffentlicht.

Von den 34 Stiftungen mit Sitz in Weimar verfolgt ein Teil ähnliche Zwecke. Die Liste am Seitenende führt direkt zu diesen Einträgen.

Seit 2015 ist die Stiftung anerkannt. Anerkennungsjahr und Gründungsjahr fallen nicht immer zusammen, weil zwischen Stiftungsgeschäft und behördlicher Anerkennung Zeit vergeht.

Förderantrag stellen: Anleitung Kontakt aufnehmen

Siehe auch

Quelle und Datenstand

  1. Amtliches Stiftungsverzeichnis des Landes Thüringen, Eintrag „Stiftung Bürger für Thüringer Schlösser und Burgen“, Online-Abruf. Übernommen in dieses Verzeichnis am 28. August 2026.
  2. Zuwendungsempfängerregister und Quellenabgleich am 28. August 2026: Gemeinnützigkeit belegt. Status selbst prüfen.

Angaben können sich geändert haben, ohne dass die Quelle nachgezogen ist. Fehler oder veraltete Angaben lassen sich über Korrektur melden berichtigen; das gilt auch für die Löschung personenbezogener Angaben.