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Stiftung für benachteiligte Kinder und Jugendliche

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gemeinnützig

Die Stiftung für benachteiligte Kinder und Jugendliche ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts mit Sitz in Altenburg.[1] Sie ist seit 2005 anerkannt. Ihr Zweck liegt in den Bereichen Mildtätigkeit und Soziales & Wohlfahrt.

Stiftungszweck

§2
Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Kinder- und Jugendhiife, insbesondere physisch, psychisch, sozial oder kulturell benachteiligter Kinder und Jugendlicher, insbesondere auch solcher aus dem Altenburger Land, aus den Erträgen des Stiftungskapitals, soweit nicht aus privaten oder öffentlichen Quellen ausreichende Mittel zur Verfügung stehen. Die Stiftung verfolgt damit mildtätige Zwecke im Sinne von § 53 AO.
(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
1. Durch die Finanzierung und Durchführung von Maßnahmen zum Ausgleich von Benachteiligungen der durch die Stiftung Begünstigten sowie zur Verbesserung ihrer Lebenssituation einschließlich der ihrer Angehörigen.
2. Die Stiftung organisiert und fördert hierzu Projekte und Maßnahmen, die geeignet sind, bestehende Nachteile auf Dauer zu überwinden und soweit dies nicht möglich ist, diese im Einzelfall zu kompensieren
3. Soweit die Stiftung nicht selbst als Träger von Maßnahmen auftritt, unterstützt sie zweckentsprechende Einrichtungen und Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe, wie insbesondere die Träger der freien Wohlfahrtspflege und der freien Jugendhilfe.
4. Maßnahmen im Sinne des Stiftungszwecks sind alle, die der Integration, der individuellen Förderung, der Bildung und Ausbildung, der Rehabilitation, der Sicherung des familiären Zusammenhalts. der Selbstständigkeit und der Persönlichkeitsentwicklung des begünstigten Personenkreises dienen.
(3) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinn des Abschnitts ¿Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
1. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftiiche Zwecke.
2. Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke venwendet werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, Zuwendungen oder Unterstützungen begünstigt werden. Die Stifter und deren Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
3. Die Zuweisung von Mitteln der Stiftung im Rahmen der Zweckbestimmung an andere juristische Personen ist zulässig, soweit diese selbst gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung sind und der Stiftungszweck beachtet wird.
§3
Einschränkungen
Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung steht den durch die Stiftung Begünstigten aufgrund dieser Satzung nicht zu.

Wortlaut aus dem amtlichen Verzeichnis, unverändert übernommen.

Einordnung: Mildtätigkeit

Mildtätige Stiftungen helfen Menschen, die wirtschaftlich bedürftig sind oder wegen ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf Hilfe angewiesen sind. Anders als bei gemeinnützigen Zwecken steht hier die individuelle Notlage im Mittelpunkt, geregelt in § 53 der Abgabenordnung.

Wie eng oder weit eine Stiftung diesen Zweck auslegt, steht in ihrer Satzung, nicht in der Kategorie. Maßgeblich ist deshalb immer der oben zitierte Wortlaut.

Alle 6.955 Stiftungen mit diesem Zweck ansehen

Gremien und Vertretung

Vertretungsberechtigt

§ 7 Stiftungsvorstand   (1) Der Stiftungsvorstand besteht aus sechs Mitgliedern. Sie werden vorbehaltlich Abs. (4) auf die Dauer von fünf Jahren bestellt; bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds wird das neue Mitglied nur für den Rest der Amtszeit bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Ein ausscheidendes Mitglied bleibt bis zur Bestellung des jeweiligen nachfolgenden Mitglieds im Amt.   (2) - (5 ) ¿   (6) Der Stiftungsvorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, der den Vorsitzenden in allen Angelegenheiten bei Verhinderung vertritt. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand.     § 8 Vertretung der Stiftung, Aufgaben des Stiftungsvorstands, Geschäftsführung   (1) Der Stiftungsvorstand und sein Stellvertreter vertreten die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Sie sind einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis vertritt der Vorsitzende die Stiftung allein.   (2) ¿ (6) ¿

Organe

Vorstand Mitglieder: 6

Namen aus dem amtlichen Verzeichnis. Betroffene Personen können die Löschung ihrer Angaben über Korrektur melden verlangen.

Fördert diese Stiftung?

Fördermittel vergibt diese Stiftung nur, wenn ihre Satzung das vorsieht. Entscheidend sind zwei Punkte, die Sie dem Zwecktext entnehmen können: der thematische Rahmen und, häufig ergänzt, eine räumliche Begrenzung auf Sitzort oder Region.

Innerhalb von Thüringen ist dieser Eintrag einer von 1.188. Die Zahlen der Länder sind untereinander nicht direkt vergleichbar, weil jedes Land einen anderen Kreis von Stiftungen veröffentlicht.

In Altenburg sind insgesamt 7 Stiftungen eingetragen; diese hier ist eine davon. Ein Vergleich mit den übrigen Einträgen am Ort lohnt sich, weil sich Zwecke häufig überschneiden.

Seit 2005 ist die Stiftung anerkannt. Anerkennungsjahr und Gründungsjahr fallen nicht immer zusammen, weil zwischen Stiftungsgeschäft und behördlicher Anerkennung Zeit vergeht.

Förderantrag stellen: Anleitung Kontakt aufnehmen

Siehe auch

Quelle und Datenstand

  1. Amtliches Stiftungsverzeichnis des Landes Thüringen, Eintrag „Stiftung für benachteiligte Kinder und Jugendliche“, Online-Abruf. Übernommen in dieses Verzeichnis am 28. August 2026.
  2. Zuwendungsempfängerregister und Quellenabgleich am 28. August 2026: Gemeinnützigkeit belegt. Status selbst prüfen.

Angaben können sich geändert haben, ohne dass die Quelle nachgezogen ist. Fehler oder veraltete Angaben lassen sich über Korrektur melden berichtigen; das gilt auch für die Löschung personenbezogener Angaben.

Kategorien:AltenburgLand ThüringenMildtätigkeitSoziales & WohlfahrtGemeinnützige Stiftungrechtsfähige Stiftung bürgerlichen RechtsAnerkannt 2005