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Hospitalstiftung zu Altenburg (Thüringen)

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gemeinnützig

Die Hospitalstiftung zu Altenburg (Thüringen) ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts mit Sitz in Altenburg.[1] Sie ist seit 1925 anerkannt. Ihr Zweck liegt in den Bereichen Mildtätigkeit und Soziales & Wohlfahrt.

Stiftungszweck

§ 2 Zweck der Stiftung
(1) Die Stiftung verfolgt neben mildtätigen Zwecken die folgenden gemeinnützigen Zwecke im Sinne der Abgabenordnung:
a) die Förderung der Altenhilfe und
b) die Förderung des Wohlfahrtswesens,
Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Betreibung von Alten- und Pflegeheimen sowie der Erbringung niederschwelliger Angebote im Sinne von Leistungen nach § 45 b, c SGB XI an hilfsbedürftige Personen.
(2) Die Stiftung kann die in § 2 Abs. 1 bezeichneten Zwecke auch ausschließlich
als Mittelbeschaffungskörperschaft (§ 58 Nr. 1 AO) verwirklichen.
(3) Der Vorstand kann durch Beschluss die Aufgaben der Stiftung im Sinne von Aufgaben der allgemeinen Wohlfahrtspflege erweitern. Dieser Beschluss be-darf der Zustimmung der Stiftungsaufsichtsbehörde.
(4) Ein Rechtsanspruch auf Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.
 
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnüt-zige Zwecke im Sinne des Abschnitts ¿steuerbegünstigende Zwecke" der Ab-gabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftli-che Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwe-cke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen be-günstigt werden.
Die Stifter und ihre Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

Wortlaut aus dem amtlichen Verzeichnis, unverändert übernommen.

Einordnung: Mildtätigkeit

Mildtätige Stiftungen helfen Menschen, die wirtschaftlich bedürftig sind oder wegen ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf Hilfe angewiesen sind. Anders als bei gemeinnützigen Zwecken steht hier die individuelle Notlage im Mittelpunkt, geregelt in § 53 der Abgabenordnung.

Ob eine Stiftung in diesem Bereich fördert oder selbst tätig ist, lässt sich aus der Kategorie nicht ableiten. Der Zwecktext gibt darüber meist besser Auskunft.

Alle 6.955 Stiftungen mit diesem Zweck ansehen

Gremien und Vertretung

Vertretungsberechtigt

§ 6 Stiftungsorgane Stiftungsorgan ist der Vorstand. ...   § 7 Zusammensetzung des Vorstandes (1) Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern: ... (2) ... (3) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte auf die Dauer von jeweils 2 Jahren einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter des Vorsitzenden. (4) - (5) ...   § 8 Rechte und Pflichten des Vorstandes (1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er handelt durch seinen Vorsitzenden in Alleinvertretung und bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter und ein weiteres Mitglied in Gesamtvertretung. (2) Der Vorstand bedient sich zur Erfüllung der laufenden Geschäfte einer Geschäftsführung. Er kann die Geschäftsführung ganz oder teilweise auf Dritte (Geschäftsführer oder Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dritten) übertragen. (3) ...

Organe

Vorstand Mitglieder: 5

Namen aus dem amtlichen Verzeichnis. Betroffene Personen können die Löschung ihrer Angaben über Korrektur melden verlangen.

Kann ich hier einen Antrag stellen?

Die Register geben keine Auskunft über die Förderpraxis. Als Faustregel gilt: Wo der Zweck eine eigene Einrichtung benennt, liegt operative Arbeit nahe; wo er allgemein von Unterstützung spricht, ist eine Förderung Dritter wahrscheinlicher. Eine kurze Anfrage schafft in beiden Fällen Klarheit.

Innerhalb von Thüringen ist dieser Eintrag einer von 1.188. Die Zahlen der Länder sind untereinander nicht direkt vergleichbar, weil jedes Land einen anderen Kreis von Stiftungen veröffentlicht.

Von den 7 Stiftungen mit Sitz in Altenburg verfolgt ein Teil ähnliche Zwecke. Die Liste am Seitenende führt direkt zu diesen Einträgen.

Die Anerkennung im Jahr 1925 bedeutet, dass die Stiftung ab diesem Zeitpunkt als rechtsfähig gilt. Das tatsächliche Stiftungsgeschäft kann davor liegen.

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Siehe auch

Quelle und Datenstand

  1. Amtliches Stiftungsverzeichnis des Landes Thüringen, Eintrag „Hospitalstiftung zu Altenburg (Thüringen)“, Online-Abruf. Übernommen in dieses Verzeichnis am 28. August 2026.
  2. Zuwendungsempfängerregister und Quellenabgleich am 28. August 2026: Gemeinnützigkeit belegt. Status selbst prüfen.

Angaben können sich geändert haben, ohne dass die Quelle nachgezogen ist. Fehler oder veraltete Angaben lassen sich über Korrektur melden berichtigen; das gilt auch für die Löschung personenbezogener Angaben.

Kategorien:AltenburgLand ThüringenMildtätigkeitSoziales & WohlfahrtGemeinnützige Stiftungrechtsfähige Stiftung bürgerlichen RechtsAnerkannt 1925