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Stiftung Sprötau

rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts · Sitz in Sprötau · anerkannt 2017

gemeinnützig

Stiftungszweck

§ 2 Stiftungszweck
 
(1) Die Stiftung dient der Pflege von Kunst und Kultur, dem Denkmalschutz, der Denkmalpflege, sowie der Heimatpflege und Heimatkunde sowie des traditionellen Brauchtums sowie der Förderung der Landschaftspflege.
 
(2) Die Stiftung wird diese Zwecke selbst in eigener Regie (operativ) insbesondere verwirklichen
durch:
1. Pflege des Brauchtums und der Heimatpflege durch Vorbereitung und Durchführung von
Brauchtumsveranstaltungen, zum Beispiel Dorfjubiläen, Wiederbelebung von Traditionshandwerk,
2. Durchführung musischer, musikalischer und sonstiger kultureller Veranstaltungen, z.B
Sängertreffen auf der Waldbühne, Konzerte, Adventssingen,
3. Erhaltung, Restaurierung und Wiederbelebung denkmalgeschützter Bausubstanz,
Einrichtungen und Gebäude sowie deren artgerechte Nutzung (z. B. Sprötauer Kirche und
Windmühle),
4. Projekt zur Erhaltung und Pflege alter heimischer Obstsorten zur Bewahrung der Artenvielfalt
in Thüringen.
 
(3) Die Stiftung kann mittelbeschaffend i. S. des § 58 Nr. 1 AO für die Verwirklichung der
steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft oder für die Verwirklichung
steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts im Bereich der
Förderung der Jugend- und Altenhilfe, der Förderung der Hilfe für Behinderte, der Pflege von
Kunst und Kultur, dem Denkmalschutz, der Denkmalpflege, der Erziehung, der Volks- und
Berufsbildung, der Förderung des Sports sowie der Heimatpflege und Heimatkunde sowie des
Brauchtums, der Förderung der Tierzucht und der Förderung der Rettung aus Lebensgefahr, der
Förderung der Unfallverhütung sowie der Förderung des Feuerschutzes tätig werden und agiert
in diesen Bereichen als Förderstiftung. Dabei sind z.B. folgende Förderungen angedacht:
1. Förderung von Kinderbetreuungsmöglichkeiten, insbesondere Kindertagesstätte Sprötau und
Bildungseinrichtungen (örtliche Bibliothek) sowie Spielplätzen usw.; ebenso Unterstützung
bei Materialbeschaffung, Essensversorgung, Exkursionen usw.;
2. Förderung des Breitensportes, insbesondere des Sprötauer Sportvereins mit 105 Mitgliedern,
mit den Jugendabteilungen, durch Erhaltung und Erweiterung der in der Gemeinde
befindlichen Sportanlagen sowie Angebote für sportliche und gesundheitliche Aktivitäten,
3. Förderung der Seniorensportgruppen, z.B. durch Beschaffung von Sportgeräten oder
Vergabe von Zuschüssen für die Beschaffung derselben; Planung und Durchführung von
Treffs, Nachmittagen und Fahrten für Senioren,
4. Förderung und Unterstützung der Tätigkeiten der freiwilligen Feuerwehr (Ausbildung,
Beschaffung von Ausrüstungsgegenständen, Nachwuchsgewinnung für die Jugendfeuerwehr
Sprötau, Unterstützung von Ausscheiden, Jugendfeuerwehrcamps, Bildungsreisen) und
5. Förderung der Tierzucht durch Unterstützung der auf diesem Gebiet tätigen Vereine bei der
Verwirklichung ihrer steuerbegünstigen Zwecke, Gewinnung von Kindern und Jugendlichen
für die Vereinsarbeit.
 
(4) Durch eine Satzungsänderung kann bestimmt werden, dass die verschiedenen in Absätzen 1 und
3 genannten gemeinnützigen Zwecke des operativen und fördernden Bereichs neu geordnet
werden dürfen. Im Einzelnen bedeutet dies, dass Zwecke, die derzeit aufgrund der vorhandenen
Mittel lediglich fördernd verwirklicht werden, später selbst operativ erfüllt werden können.
Ebenso dürfen Zwecke, die in den Anfangsjahren operativ verwirklicht werden, später aber ggf.
an Bedeutung verlieren, dann fördernd umgesetzt werden.
 
(5) Die räumliche Tätigkeit erstreckt sich auf das Gebiet der Gemeinde Sprötau/Thüringen zum
Zeitpunkt der Anerkennung der Stiftung. Dies gilt insbesondere aufgrund von Gebietsreformen
erfolgter Zusammenlegung oder Auflösung der Gemeinde Sprötau und dem damit verbundenen
Verlust ihrer rechtlichen und gebietskörperschaftlichen Eigenständigkeit.
 
(6) Über die Erfüllung des Stiftungszweckes und die Gewährung von Stiftungsleistungen entscheidet
der Vorstand nach billigem Ermessen.
 
(7) Ein Anspruch eines durch Leistung der Stiftung Begünstigten gegen die Stiftung, aus welchem
Rechtsgrund auch immer, ist ausgeschlossen.
 
(8) Zur Verwirklichung des Stiftungszwecks kann die Stiftung Zweckbetriebe unterhalten.
Vornehmlich können die Stiftungseinrichtungen zur Zweckerreichung durch
Betriebsgesellschaften betrieben werden, deren Gewinne ganz oder teilweise an die Stiftung
abzuführen sind.

Wortlaut aus dem amtlichen Verzeichnis, unverändert übernommen.

Einordnung: Denkmalpflege

Denkmalpflegestiftungen erhalten Kirchen, Bürgerhäuser, Burgen, Industriedenkmale und historische Gärten. Sie finanzieren Restaurierungen, übernehmen Bauträgerschaften oder halten Denkmale selbst im Bestand. Denkmalschutz und Denkmalpflege sind in § 52 Abs. 2 Nr. 6 der Abgabenordnung genannt.

Die Zuordnung zu dieser Kategorie stammt aus den amtlichen Zweckangaben und aus der Auswertung des Satzungstextes. Sie ist eine Einordnung, keine Aussage über die Förderpraxis.

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Sitz und Erreichbarkeit

Anschrift

Holzberstraße 1
99610 Sprötau

Gremien und Vertretung

Vertretungsberechtigt

§ 6 Stiftungsorgane   (1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium, Personalunionen in beiden Gremien sind ausgeschlossen.   ...     § 7 Vorstand   (1) Der Vorstand besteht aus 3 (drei) bisS (fünf) Personen. Die Mitglieder des ersten Vorstandes (Gründungsvorstand) werden einschließlich der Amtszeit im Stiftungsgeschäft bestellt. Dem Vorstand sollen Personen angehören, die besonders fachkompetent sind und Erfahrungen im Hinblick auf die Zweckerfüllung der Stiftung aufweisen. Ein Mitglied soll in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig sein. Geborenes Mitglied ist der Bürgermeister der Gemeinde Sprötau oder eine von ihm benannte Person. Ein weiteres Mitglied wird von dem Gemeinderat bestellt. Die weiteren bis höchsten 3 (drei) Mitglieder werden durch das Kuratorium benannt. Mitglieder des Vorstandes müssen ihren Hauptwohnsitz innerhalb des Gebietes der Gemeinde Sprötau, wie es zum Zeitpunkt der Anerkennung der Stiftung bestand, haben.   (2) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden. ...   (3) Der Vorstand führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und vertritt die Stiftyng gerichtlich und außergerichtlich. ... Jedes Vorstandsmitglied soll alleinvertretungsberechtigt sein.

Organe

Vorstand Mitglieder: 3 - 5 Kuratorium Mitglieder: 5 - 9

Namen aus dem amtlichen Verzeichnis. Betroffene Personen können die Löschung ihrer Angaben über Korrektur melden verlangen.

Stiftung und Aufsicht

Anerkennung30.08.2017
Rechtsformrechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts
StiftungsaufsichtThüringer Landesverwaltungsamt
Gemeinnützigkeitnach unseren Quellen bestätigt · selbst prüfen

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Wir vermitteln keine Fördermittel und leiten keine Anträge weiter. Der Weg führt immer direkt zur Stiftung. Wie ein tragfähiger Antrag aussieht und welche Unterlagen dazugehören, steht in unserer Anleitung.

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Mit der Anerkennung 2017 wurde die Stiftung rechtsfähig. Damit unterliegt sie der Aufsicht des Landes und den Vorgaben ihrer Satzung.

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Quelle und Datenstand

Herkunft aller Angaben auf dieser Seite ist das Landesverzeichnis der Stiftungen. Quelle: Quellverzeichnis des Landes Thüringen. Übernahme in dieses Verzeichnis: 28. August 2026.

Angaben können sich geändert haben, ohne dass die Quelle nachgezogen ist. Fehler oder veraltete Angaben können Sie über Korrektur melden berichtigen lassen; das gilt auch für die Löschung personenbezogener Angaben.

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