Stiftung Thüringer Sporthilfe
rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts · Sitz in Erfurt · anerkannt 1997
gemeinnützig
Wofür diese Stiftung da ist
§ 2 Stiftungszweck
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ~Steuerbegünstigte Zwecke¿ der Abgabenordnung.
(2) Zweck der Stiftung ist, Sportlerinnen und Sportlern aus Thüringer Sportvereinen ¿die sich auf sportliche Spitzenleistungen vorbereiten bzw. solche erbringen, ideell und materiell durch alle dazu geeigneten Maßnahmen zu fordern.
Dies geschieht insbesondere durch:
a) Hilfen jeder Art, um die sportliche Leistungsfähigkeit voll zu entfalten und zu erhalten,
b) Unterstützung einer ihrer Anlagen, Fähigkeiten und ihrer Einsatzfreudigkeit entsprechenden beruflichen Aus- und Weiterbildung,
c) Linderung vorzugsweise sportbedingter sozialer Härten.
(3) Weiterer Zweck der Stiftung ist, Trainer der geförderten Sportlerinnen und Sportler aus Thüringer Sportvereinen, ideell und materiell zu unterstützen. Dies geschieht insbesondere durch:
a) ideelle Anerkennung und Würdigung von Trainern
b) Prämierung von Trainern für besondere Leistungen bei der Entwicklung Thüringer Nachwuchs- und Spitzensportler
Der bisherige Förderzweck darf durch die Zweckerweiterung nicht beeinträchtigt werden; insbesondere dürfen die Erträge aus dem vor dem Zeitpunkt der Erweiterung des Stiftungszwecks vorhandenen Grundstockvermögen nur dann verwendet werden, soweit sie weder zur Verfolgung des Stiftungszweckes aus Absatz 2 noch zur Werterhaltung des Vermögens benötigt werden.
(4) Die Stiftung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäßse Zwecke verwendet werden. Im Falle des Absatzes 2c ist die Hilfsbedürftigkeit der Leistungsempfänger Voraussetzung (§ 53 AO).
(5) Der Stiftungszweck wird insbesondere durch die Vergabe freier Mittel verwirklicht, deren Art und Höhe sich jeweils nach erbrachten sportlichen Ergebnissen, nach der Bedürftigkeit, den Umständen des Einzelfalles sowie nach Maßgabe der verfügbaren Mittel richtet.
(7) Es besteht kein Rechtsanspruch auf Leistungen nach Absatz 2, auch nicht bei Wiederholung einer Fördemaßnahme.
(8) Die Stiftung darf Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Die Stifter und ihre Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
II. Stiftungsvermögen
§ 3 Vermögensbestand
(1) Das anfängliche Grundstockvermögen der Stiftung beträgt 2.428.63644 Euro (4,75 Mio DM), welches durch den Freistaat Thüringen zur Verfügung gestellt wurde.
(2) Das Grundstockvermögen der Stiftung ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Ein Rückgriff auf das Grundstockvermögen ist nur mit vorheriger Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig, wenn der Stifterwille anders nicht zu verwirklichen und der Bestand der Stiftung für angemessene Zeit gewährleistet ist.
Wortlaut aus dem amtlichen Verzeichnis, unverändert übernommen.
Der Bereich Sport & Freizeit
Sportstiftungen fördern den Breiten- und Nachwuchssport, unterstützen Vereine bei Anschaffungen und Anlagen oder vergeben Stipendien an Talente. Die Förderung des Sports ist in § 52 Abs. 2 Nr. 21 der Abgabenordnung ausdrücklich als gemeinnützig anerkannt.
Ob eine Stiftung in diesem Bereich fördert oder selbst tätig ist, lässt sich aus der Kategorie nicht ableiten. Der Zwecktext gibt darüber meist besser Auskunft.
Alle 2.686 Stiftungen mit diesem Zweck ansehen
Anschrift und Kontakt
Anschrift
Werner-Seelenbinder-Str.1
99096 Erfurt
Erreichbarkeit
Gremien und Vertretung
Vertretungsberechtigt
§ 5 Organe (1) Organe der Stiftung sind der Vorstand (Abschnitt A), das Kuratorium (Abschnitt B) und der Stiftungsrat (Abschnitt C). § 6 Zusammensetzung (1) Der Vorstand der Stiftung besteht aus bis zu 8 Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder mit Ausnahme des Geschäftsführenden Vorstandsmitglieds werden vom Stiftungsrat der Stiftung berufen. Das Geschäftsführende Vorstandsmitglied wird von den ehrenamtlichen Vorstandsmitgliedern bestellt und gehört dem Vorstand Kraft seiner Bestellung an. ... § 7 Aufgaben des Vorstandes ... (4) Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten, von denen einer der 1. oder der 2. Vorsitzende oder das Geschäftsführende Vorstandsmitglied sein muss.
Organe
Vorstand Mitglieder: 1-7 Kuratorium Mitglieder: offene Anzahl Präsidium Mitglieder: 6-13
Namen aus dem amtlichen Verzeichnis. Betroffene Personen können die Löschung ihrer Angaben über Korrektur melden verlangen.
Stiftung und Aufsicht
| Gegründet | 1997 |
|---|---|
| Anerkennung | 25.04.1997 |
| Rechtsform | rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts |
| Stiftungsaufsicht | Thüringer Landesverwaltungsamt |
| Gemeinnützigkeit | nach unseren Quellen bestätigt · selbst prüfen |
Antrag und Förderpraxis
Fördermittel vergibt diese Stiftung nur, wenn ihre Satzung das vorsieht. Entscheidend sind zwei Punkte, die Sie dem Zwecktext entnehmen können: der thematische Rahmen und, häufig ergänzt, eine räumliche Begrenzung auf Sitzort oder Region.
In Erfurt sind insgesamt 750 Stiftungen eingetragen; diese hier ist eine davon. Ein Vergleich mit den übrigen Einträgen am Ort lohnt sich, weil sich Zwecke häufig überschneiden.
Innerhalb von Thüringen ist dieser Eintrag einer von 1.188. Die Zahlen der Länder sind untereinander nicht direkt vergleichbar, weil jedes Land einen anderen Kreis von Stiftungen veröffentlicht.
Mit der Anerkennung 1997 wurde die Stiftung rechtsfähig. Damit unterliegt sie der Aufsicht des Landes und den Vorgaben ihrer Satzung.
Förderantrag stellen: Anleitung Kontakt aufnehmen
Datenquelle
Grundlage dieses Eintrags ist das Stiftungsverzeichnis des Landes. Quelle: Quellverzeichnis des Landes Thüringen. Übernahme in dieses Verzeichnis: 28. August 2026.
Angaben können sich geändert haben, ohne dass die Quelle nachgezogen ist. Fehler oder veraltete Angaben können Sie über Korrektur melden berichtigen lassen; das gilt auch für die Löschung personenbezogener Angaben.
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