Town & Country-Stiftung
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gemeinnützig
Die Town & Country-Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts mit Sitz in Erfurt.[1] Sie ist seit 2009 anerkannt. Ihr Zweck liegt in den Bereichen Bildung & Erziehung, Engagement, Demokratie & Gesellschaft, Kunst & Kultur, Mildtätigkeit und Soziales & Wohlfahrt.
Stiftungszweck
§2 Stiftungszweck, Gemeinnützigkeit (1) Zwecke der Stiftung sind a) die Entlastung der öffentlichen Haushalte sowie die Vermeidung von Altersarmut durch Unterstützung von unverschuldet in Not geratenen Personen; b) die Förderung der Jugendhilfe, insbesondere die Förderung von benachteiligten Kindern; c) die Förderung von Kunst und Kultur; d) die Förderung der Volks- und Berufsbildung und e) die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke. (2) Die Entlastung der öffentlichen Haushalte sowie die Vermeidung von Altersarmut durch Unterstützung von unverschuldet in Not geratenen Personen soll insbesondere verwirklicht werden durch die Unterstützung von unverschuldet in Not geratenen Eigentümern eines zu Wohnzwecken selbst genutzten fertiggestellten oder in der Bauphase befindlichen Eigenheims zur Sicherstellung des Erhalts des Eigentums an dem Eigenheim oder des geregelten Ablaufs einer Vermarktung des Eigenheims zur Vermeidung einer Zwangsversteigerung und der damit regelmäßig einhergehenden Verschärfung persönlicher Notlagen zur Entlastung der öffentlichen Haushalte, aber auch zur Vermeidung von Altersarmut, und zwar insbesondere durch a) die Gewährung von Unterstützung zur Überbrückung einer vorübergehenden unverschuldeten Notlage und b) Verhandlungen mit Banken und Kreditinstituten mit dem Ziel, ein selbstgenutztes Eigenheim zu erhalten und insbesondere Zwangsversteigerungsmaßnahmen zu vermeiden bzw. abzuwenden. (3) Die Förderung der Jugendhilfe, insbesondere die Förderung von benachteiligten Kindern soll verwirklicht werden durch die Unterstützung von Kindern und Jugendlichen, denen es aufgrund familiärer, gesundheitlicher, sozialer und/oder finanzieller Umstände nicht möglich ist, sich so zu entwickeln, wie dies Kindern und Jugendlichen ohne Benachteiligung möglich ist. Die Unterstützung kann auch gemeinnützigen Organisationen gewährt werden, die dem Satzungszweck entsprechen. (4) Die Förderung insbesondere von benachteiligten Kindern soll erfolgen durch a) Unterstützung von Kinderkrankenhäusern und Kinderhospizen, b) Unterstützung von diagnostisch/therapeutischen Hilfsangeboten für gewaltgeschädigte Kinder und ihre Familien, c) Unterstützung von Kinderheimen für Waisenkinder, d) Unterstützung von Kindern aus sozial schwachen Familien durch Förderung von zusätzlichen Unterrichtsangeboten und Besuch kultureller Veranstaltungen etc. und e) Unterstützung von Straßenkindern (5) Darüber hinaus soll dieser Satzungszweck auch verwirklicht werden durch die finanzielle Unterstützung von auf dem Gebiet der in der Kinder- und Jugendhilfe tätigen gemeinnützigen Einrichtungen, die finanzielle Förderung von Freizeit- und anderen sozialen Maßnahmen für Kinder und Jugendliche sowie deren Angehörige zur Verbesserung der Lebensverhältnisse der Kinder und Jugendlichen einschließlich ihrer Angehörigen im In- und Ausland, und zwar insbesondere durch a) Unterstützung von Einrichtungen der Jugendhilfe im Rahmen der Freizeitgestaltung, b) Förderung und Unterstützung internationaler Jugendbegegnungen innerhalb der Europäischen Union, c) Förderung der Jugendsozialarbeit durch Maßnahmen, in deren Rahmen junge Menschen die soziale Integration durch Angebote von schul-, berufs- und arbeitsweltbezogenen Hilfen erleichtert werden soll, d) Unterstützung von Einrichtungen im Rahmen der Jugendarbeit, die der Entwicklung junger Menschen förderlich sind, die sie insbesondere zur Selbstbestimmung befähigen und zur gesellschaftlichen Mitverantwortung anregen, wie Jugendhäuser, Jugendkunstschulen und Jugendfreizeitstätten, e) Förderung und Unterstützung von Kinder- und Jugenderholungsmaßnahmen und f) Unterstützung vorbeugender Maßnahmen zur Aufklärung und Beratung Jugendlicher und Eltern zu Themen wie Sexualität, Aids, Drogen und Sucht, Sekten und Mobbing. (6) Die Förderung von Kunst und Kultur soll insbesondere verwirklicht werden durch die finanzielle Unterstützung von kulturellen Veranstaltungen und Projekten, und zwar hauptsächlich durch die a) Unterstützung von Kunst- und kulturellen Veranstaltungen im Rahmen nichtkommerzieller Kunst- und Kulturprojekte, wie beispielsweise Ausstellungen, Theateraufführungen, Konzerten von Orchestern und Chören, Vorträgen, b) Durchführung und Unterstützung von Projekten zur Förderung von Nachwuchskünstlern, c) Förderung der Pflege und Erhaltung von Kulturwerten, wie beispielsweise Gegenständen von künstlerischer und sonstiger kultureller Bedeutung, Kunstsammlungen und künstlerischen Nachlässen, d) Förderung von Kleinkunstprojekten, die im kommerziellen Rahmen keine geeigneten Plattformen finden. (7) Die Förderung der Volks- und Berufsbildung soll insbesondere verwirklicht werden durch a) Unterstützung, Organisation und/oder Durchführung von wissenschaftlichen und/oder interkulturellen Veranstaltungen und Projekten sowie Forschungsvorhaben, b) Unterstützung, Organisation und/oder Durchführung von wissenschaftlichen und/oder interkulturellen Veranstaltungen und Projekten im Bereich der Bildung, c) Gewährung von Zuschüssen, d) die Durchführung von Projekten mit Preisvergabe im Bereich der Kinder- und Jugendförderung und e) Unterstützung von vorschulischen und schulischen Einrichtungen durch die Förderung von Projekten. (8) Die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke soll insbesondere verwirklicht werden durch a) Förderung des bürgerschaftlichen Engagements durch Unterstützung von Bürgerstiftungen und solchen gemeinnützigen Organisationen, die den in Abs. (1) e) genannten Zweck ganz oder teilweise verfolgen, b) Kooperation, Unterstützung und Austausch mit den unter Absatz (8) lit, a) genannten Organisationen und Initiativen, um gemeinsam Vorhaben und Projekte zu verwirklichen und c) eigene Maßnahmen, die im Sinne der in Absatz 1 genannten Zwecke beispielgebend auf Gemeinwohlorientierung und Zukunftsfähigkeit angelegt sind. (9) Die Zwecke gemäß der Abs. (1) lit. b) ¿ e) müssen nicht unmittelbar selbst durch die Stiftung erfüllt werden, sondern können auch durch die Beschaffung von Mitteln für andere steuerbegünstigte Körperschaften und/oder Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke verwirklicht werden. (10) Die Stiftung erfüllt ihre Zwecke gem. der Abs. (1) lit. a) ¿ e) selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig wird. (11) Die Zwecke müssen nicht gleichzeitig und in gleichem Maße verwirklicht werden. (12) Die Stiftung verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts ¿Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Wortlaut aus dem amtlichen Verzeichnis, unverändert übernommen.
Alle 8.910 Stiftungen im Bereich Bildung & Erziehung
Gremien und Vertretung
Vertretungsberechtigt
§ 6 Stiftungsorgane (1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Stiftungsrat. ... § 7 Mitgliederzahl, Amtszeit und Organisation des Vorstands (1) Der Vorstand besteht aus drei Personen. ... (3) Die Mitglieder des Vorstands werden auf fünf Jahre bestellt; ... § 8 Rechte und Pflichten des Vorstands (1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Seine Mitglieder sind einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt als vereinbart, dass der Vorsitzende die Stiftung alleine vertritt; der Stellvertreter vertritt den Vorsitzenden nur im Verhinderungsfall. (2) Von den Beschränkungen des § 181 BGB ist der Stiftungsvorstand befreit.
Organe
Stiftungsrat Mitglieder: 2-4 Vorstand Mitglieder: 3
Namen aus dem amtlichen Verzeichnis. Betroffene Personen können die Löschung ihrer Angaben über Korrektur melden verlangen.
Förderung beantragen
Ob diese Stiftung Anträge von außen annimmt, steht nicht im Register. Der Zwecktext oben ist der beste Anhaltspunkt.
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Siehe auch
Bildung & Erziehung in Erfurt
- BürgerStiftung Erfurt
- Stiftung für gastronomische und touristische Bildung
- Stiftung Evangelisches Waisenhaus Erfurt
- Brückner & Jarosch-Stiftung
- Thüringer Stiftung HandinHand - Hilfe für Kinder, Schwangere und Familien in Not
- Stiftung der Kreissparkasse Eichsfeld
- Stiftung Welt der Versuchungen
- Stiftung Heimattreue Erfurter
- Alle 25 für Bildung & Erziehung in Erfurt
In Erfurt
In Thüringen
- Kultur- und Sportstiftung der Gemeinde Probstzella Probstzella
- Henrik Walther Stiftung Arnstadt
- Stiftung für Kultur, Wissenschaft, Umwelt, Sport und Soziales der Sparkasse Altenburger Land Altenburg
- Gemeinnützige Kulturstiftung Prinz Michael, Prinzessin Dagmar und Prinzessin Leonie von Sachsen-Weimar-Eisenach Weimar
- Pensions- und Unterstützungs-Fonds für die Angestellten der Firma Ludwig & Winkler in Apolda, welche monatlich Gehaltsbezüge erhalten Apolda
- Stiftung Lebensgemeinschaft Wickersdorf Wickersdorf
- Hospital Grimmenthal Meiningen
- Friedrich-Eduard-von Eichel-Streiber-Stiftung Eisenach
- Alle in Thüringen
Quelle und Datenstand
- ↑Amtliches Stiftungsverzeichnis des Landes Thüringen, Eintrag „Town & Country-Stiftung“, Online-Abruf. Übernommen in dieses Verzeichnis am 22. September 2026.
- ↑Zuwendungsempfängerregister und Quellenabgleich am 28. August 2026: Gemeinnützigkeit belegt. Status selbst prüfen.
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