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Friedrich-Eduard-von Eichel-Streiber-Stiftung

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Hinweis zur Anschrift

Im Landesverzeichnis ist als Anschrift die der Thüringer Stiftungsaufsicht eingetragen, nicht die der Stiftung. Der Sitz stammt aus dem Feld Sitz des Verzeichnisses.

Die Friedrich-Eduard-von Eichel-Streiber-Stiftung ist eine Stiftung mit Sitz in Eisenach.[1]

Stiftungszweck

§ 5 Organe der Stiftung, Vergütungen (1) Das Organ der Stiftung ist der Vorstand. (2) Der Vorstand kann durch Mehrheitsbeschluss einen Geschäftsführer bestellen oder seine Bestellung widerrufen. Der Geschäftsführer hat die Vertretungsmacht, die gewöhnlichen Geschäfte der Stiftung zu besorgen, nicht jedoch Verträge zum Kauf, Verkauf oder zur Belastung von Grundstücken. Der Geschäftsführer kann gleichzeitig dem Vorstand angehören. ¿   § 6 Zusammensetzung des Vorstands (1) Der Vorstand besteht aus drei Personen. Der Vorstand kann durch einstimmigen Beschluss festlegen, dass der Vorstand auf Dauer oder für eine bestimmte Zeit aus bis zu fünf Personen bestehensoil. (2) Der Vorstand ergänzt sich durch Zuwahl selbst. Zu Mitgliedern des Vorstands sollen Personen gewählt werden, die sich im Sinne des Stiftungszweckes engagieren und in der Öffentlichkeit als glaubwürdige Repräsentanten der Stiftung auftreten können. (3) Die Amtszeit des Vorstands beträgt stets fünf Jahre. Wiederwahl ist möglich. Nach Ablauf der Amtszeit bleibt das betreffende Vorstandsmitglied bis zum Beschluss über die Neubesetzung im Amt. (4) Die Mitgliedschaft im Vorstand endet weiter durch Tod, Rücktritt oder Ausschluss. Vorstandsmitglieder können nur durch einstimmigen Beschluss ohne ihre Mitwirkung und nur aus wichtigem Grund abberufen werden. Ein die Abberufung rechtfertigender wichtiger Grund liegt bei solchen Pflichtverletzungen vor, wenn der Stiftung die Fortsetzung des Amtes durch die betreffende Person bis zur Beendigung der Amtszeit oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht mehr zugemutet werden kann; dabei sind unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Einzelfalles die Interessen der Stiftung und des betreffenden Vorstandsmitgliedes zu berücksichtigen und gegeneinander.abzuwägen. Dabei stellen stiftungsschädliches Verhalten, ein Verstoß gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Geschäftsführung oder gegen Regelungen der Satzung sachlich rechtfertigende Gründe dar. Der Vorstand kann für den Rest der Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger berufen; er hat dies zu tun, sofern die Anzahl der Vorstandsmitglieder sonst unter drei sinkt. (5) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden. (6) Die Stifter gehören dem Vorstand auf Lebenszeit oder bis zu ihrem Rücktritt an und berufen bzw. berufen ab, solange - abweichend von Abs. 2 Satz 2 sowie Abs. 4 Satz 2 und 3 - die übrigen Mitglieder des Vorstands. Sie können sie gemeinsam auch ohne Vorliegen eines Grundes jederzeit abberufen. Im Falle des Todes eines der beiden Stifter gilt dieses Privileg für den verbleibenden Stifter allein. § 7 Aufgaben des Vorstands, Vertretung (1) Der Vorstand besorgt alle Aufgaben der Stiftung. (2) Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten die Stiftung gemeinschaftlich. Zu Lebzeiten vertritt die StifterinLornaHeyge die Stiftung, sofern sie Mitglied des Vorstandes ist, allein und ist von den Beschränkungen von § 181 BGB befreit.

Wortlaut aus dem amtlichen Verzeichnis, unverändert übernommen.

Förderung beantragen

Ob diese Stiftung Anträge von außen annimmt, steht nicht im Register. Der Zwecktext oben ist der beste Anhaltspunkt.

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Siehe auch

Quelle und Datenstand

  1. ↑Amtliches Stiftungsverzeichnis des Landes Thüringen, Eintrag „Friedrich-Eduard-von Eichel-Streiber-Stiftung“, Online-Abruf. Übernommen in dieses Verzeichnis am 22. September 2026.
  2. ↑Zuwendungsempfängerregister, Abgleich am 28. August 2026: kein Eintrag gefunden. Das heißt nicht, dass die Stiftung nicht gemeinnützig ist. So prüfen Sie den Status selbst.

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