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DIAKONIA Christliche Familienstiftung

rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts · Sitz in Eisenach · anerkannt 2007

gemeinnützigFamilienstiftung

Stiftungszweck

§ 2 Stiftungszweck
(1) Die Stiftung dient sozialen, diakonisch-karitativen Zwecken, insbesondere der Förderung von Bildung, Erziehung sowie von Aus- und Weiterbildung und der Förderung der Einrichtungen des DIAKONIA Evangelischer Betreuungs- und Hilfsverein e.V., sowie wissenschaftlichen Forschungsarbeiten, die sich auf die vorgenannten Zwecke beziehen. (2) Der Stiftungszweck soll insbesondere verwirklicht werden durch:- die Förderung christlicher Kindertagesstätten und Einrichtungen der Jugendhilfe- die Unterstützung der christlichen Erziehung in Einrichtungen der Jugendhilfe und der religionspädagogischen Arbeit der Mitarbeiter,- die Förderung der Familienbildung,- Aktivitäten und Unterstützung solcher zum Schutz ungeborenen Lebens,- Hilfeleistungen für bedürftige Familien während einer Schwangerschaft der Mutter und für allein stehende Schwangere in Not und- Hilfeleistungen für Familien und Alleinstehende mit Kindern mit einer Behinderung - Förderung von entsprechenden Auswertungs- und Forschungsvorhaben z.B. durch die Vergabe von Forschungsaufträgen oder Stipendien
(3) Der Stiftungszweck kann durch eigene Projekte ebenso wie durch Unterstützung anderer Projektträger mit denselben Zielen erreicht werden. Damit beschränkt sich die Förderung nicht nur auf die Einrichtungen des DIAKONIA Evangelischer Betreuungs- und Hilfsverein e.V., sondern auch auf sonstige dem Zweck verbundene Institute.
(4) Zur Verwirklichung des Stiftungszweckes kann die Stiftung Zweckbetriebe unterhalten, Hilfspersonen heranziehen und ihre Mittel (Erträge, Spenden) teilweise anderen ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften zur Verfügung stellen.
(5) Über die Erfüllung des Stiftungszweckes und die Gewährung von Stiftungsleistungen entscheidet der Vorstand nach billigem Ermessen.
(6) Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.

Wortlaut aus dem amtlichen Verzeichnis, unverändert übernommen.

Stiftungen für Bildung & Erziehung: der Hintergrund

Stiftungen im Bereich Bildung und Erziehung finanzieren Lernen dort, wo staatliche Mittel nicht hinreichen: Stipendien für Studierende, Ausstattung für Schulen, Sprachförderung, Ganztagsangebote oder Programme für Kinder aus Familien mit wenig Geld. Rechtlich stützt sich das auf § 52 Abs. 2 Nr. 7 der Abgabenordnung, der die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung als gemeinnützigen Zweck anerkennt.

Wie eng oder weit eine Stiftung diesen Zweck auslegt, steht in ihrer Satzung, nicht in der Kategorie. Maßgeblich ist deshalb immer der oben zitierte Wortlaut.

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Anschrift und Kontakt

Anschrift

Barfüßerstraße 4
99817 Eisenach

Gremien und Vertretung

Vertretungsberechtigt

§ 7 Stiftungsorgane (1) Stiftungsorgan ist der Stiftungsvorstand. Bei Bedarf kann der Stiftungsvorstand als weiteres Stiftungsorgan ein Kuratorium (Stiftungsrat) einrichten und dessen Mitglieder erstmals berufen. (2) Personalunion in beiden Gremien ist ausgeschlossen. ... ¿ (4) Die Amtszeit eines Organmitgliedes beträgt vier Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Ausscheidende Mitglieder der Stiftungsorgane bleiben bis zur Wahl ihrter Nacchfolger und deren Annahme im Amt. ¿ (7) Die Mitglieder der Organe haben ihre Tätigkeit persönlich auszuüben. Vertretung ist ausgeschlossen.   § 8 Stiftungsvorstand (1) Der Vorstand besteht aus drei bis sechs Mitgliedern. Sie werden von der Mitgliederversammlung des DIAKONIA Evangelischer Betreuungs- und Hilfsverein e.V. berufen. Mindestens zwei der Mitglieder, bei einer Größe von drei bis vier Vorstandsmitgliedern, und mindestens vier Mitglieder bei einer Größe von fünf bis sechs Vorstandsmitgliedern, gehören dem gewählten Vorstand des DIAKONIA Evangelischer Betreuungs- und Hilfsverein e.V. mit Sitz in Eisenach an. ¿ (2) Der Vorstand wählt aus seinen Reihen den Vorsitzenden sowie den ersten und zweiten stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands.   § 9 Aufgaben des Vorstandes (1) Der Vorstand führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied hat Alleinvertretungsmacht. ¿ (2) Der Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

Organe

Stiftungsvorstand Mitglieder: 3-6

Namen aus dem amtlichen Verzeichnis. Betroffene Personen können die Löschung ihrer Angaben über Korrektur melden verlangen.

Stiftung und Aufsicht

Anerkennung13.11.2007
Rechtsformrechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts
StiftungsaufsichtThüringer Landesverwaltungsamt
Gemeinnützigkeitnach unseren Quellen bestätigt · selbst prüfen

Kann ich hier einen Antrag stellen?

Fördermittel vergibt diese Stiftung nur, wenn ihre Satzung das vorsieht. Entscheidend sind zwei Punkte, die Sie dem Zwecktext entnehmen können: der thematische Rahmen und, häufig ergänzt, eine räumliche Begrenzung auf Sitzort oder Region.

Das Land Thüringen führt 1.188 Stiftungen im Verzeichnis. Für die Aufsicht und für Auskünfte zur Vertretungsberechtigung ist die dortige Stiftungsbehörde zuständig.

Diese Stiftung gehört zu den 15 in Eisenach erfassten Einträgen. Wer vor Ort nach Förderung sucht, findet auf der Städteseite alle weiteren, nach Zweck gefiltert.

Seit 2007 ist die Stiftung anerkannt. Anerkennungsjahr und Gründungsjahr fallen nicht immer zusammen, weil zwischen Stiftungsgeschäft und behördlicher Anerkennung Zeit vergeht.

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Herkunft dieser Angaben

Die Daten wurden dem amtlichen Verzeichnis der Stiftungsbehörde entnommen. Quelle: Quellverzeichnis des Landes Thüringen. Übernahme in dieses Verzeichnis: 28. August 2026.

Angaben können sich geändert haben, ohne dass die Quelle nachgezogen ist. Fehler oder veraltete Angaben können Sie über Korrektur melden berichtigen lassen; das gilt auch für die Löschung personenbezogener Angaben.

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