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Familienstiftung Haupt

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Familienstiftung

Die Familienstiftung Haupt ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts mit Sitz in Lauscha.[1] Sie ist seit 2022 anerkannt. Ihr Zweck liegt in den Bereichen Bildung & Erziehung, Familie & privatnützig, Gesundheit, Kunst & Kultur und Sport & Freizeit.

Stiftungszweck

§ 2 Stiftungszwecke Die Stiftung hat die folgenden Zwecke: (1) Die Stiftung soll die Stifterin, die leiblichen Nachkommen der Stifterin sowie Adoptiv- und Stiefkinder("Stifterfamilie") in allen Lebenslagen ideell sowie materiell unterstützen und fördern. (2) Die Stiftung soll die Verbundenheit der Stifterfamilie erhalten und stärken. (3) Die Stiftung soll die persönliche Entwicklung der Familienmitglieder stärken, fördern und unterstützen. (4) Alle Mitglieder der Stifterfamilie sollen ermutigt werden, sich selbst eine wirtschaftliche, familiäre und ideelle Existenz aufzubauen. Die Leistungen der Stiftung sollen dabei unterstützen. § 3 Verwirklichung der Stiftungszwecke Die Stiftungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch: 1. die Förderung der Berufsausbildung, des Studiums, der beruflichen Existenzgründung, der Persönlichkeitsentwicklung und des Familienaufbaus, 2. die vergünstigte oder unentgeltliche Nutzung von Vermögensgegenständen durch die Stifterfamilie, 3. Durchführung gemeinsamer Erlebnisse, Feste, Veranstaltungen und Reisen sowie regelmäßige Familientreffen, mindestens einmal im Jahr soll eine solche Veranstaltung stattfinden, 4. die Gewährung von Zuschüssen zu den Kosten - einer Schulausbildung, - von Weiterbildungen, Trainings, Veranstaltungen und Konferenzen, - einer musikalischen, künstlerischen oder sportlichen Ausbildung, - einer Eheschließung sowie der Geburt von Kindern, - der Gesundheitsvorsorge und Heilung sowie Pflege im Alter, - von Beerdigungen und der Grabpflege, - des Lebensunterhalts, insbesondere in Notfällen, sowie 5. die Sicherung des Lebensabends der Stifterin.

Wortlaut aus dem amtlichen Verzeichnis, unverändert übernommen.

Alle 8.910 Stiftungen im Bereich Bildung & Erziehung

Gremien und Vertretung

Vertretungsberechtigt

§ 8 Organe der Stiftung, Mitglieder der Stiftungsorgane, Beschlussfassungen (1) Organe der Stiftung sind zunächst der Stiftungsvorstand und die Familienversammlung. Der Familienrat kann als weiteres Organ zu einem späteren Zeitpunkt eingerichtet werden. (2) - (7) ...   § 9 Stiftungsvorstand (1) Der Stiftungsvorstand besteht aus zwei bis höchstens fünf Mitgliedern. Zu Lebzeiten der Stifterin hat sie stets das Recht den Vorstand zu bestellen oder abzuberufen. (2) ... (3) Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Ist die Stifterin Mitglied des Stiftungsvorstands, handelt sie stets mit Einzelvertretungsberechtigung. Übrige Mitglieder vertreten die Stiftung gemeinschaftlich. Ist die Stifterin zusammen mit nur einem weiteren Mitglied im Vorstand vertreten, handelt jedes Mitglied mit Alleinvertretungsmacht. Sobald die Stifterin aus dem Stiftungsvorstand ausgeschieden ist, ist jedes Vorstandsmitglied (sofern der Vorstand aus mehr als einer Person besteht) nur zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied zur Vertretung berechtigt. Die Stifterin oder der Familienrat können einzelnen oder allen Mitgliedern des Stiftungsvorstands für einzelne Rechtsgeschäfte Alleinvertretungsbefugnis erteilen und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien. (4) Der erste Vorstand besteht aus der Stifterin Marion Haupt und dem 1. stellvertretenden Stiftungsvorsitzenden Uwe Krämer. (5) Marion Haupt ist Vorstand und dessen Vorsitzende auf Lebenszeit, bis zum Eintritt des Vorsorgefalls (vgl. § 1896 BGB) bzw. der Anordnung einer Betreuung oder bis zu ihrem Rücktritt aus dem Stiftungsvorstand. Sie ist stets alleinvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. (6) Uwe Krämer ist auf Lebzeit oder bis zu seinem Rücktritt Stiftungsvorstand und die 1. Stellvertretung von Marion Haupt sowie deren Nachfolger als Vorsitzender des Stiftungsvorstandes. Er ist alleinvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. (7) - (14) ...

Organe

Stiftungsvorstand Mitglieder: 2-5 Familienversammlung Mitglieder: unbestimmt

Namen aus dem amtlichen Verzeichnis. Betroffene Personen können die Löschung ihrer Angaben über Korrektur melden verlangen.

Förderung beantragen

Ob diese Stiftung Anträge von außen annimmt, steht nicht im Register. Der Zwecktext oben ist der beste Anhaltspunkt.

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Siehe auch

Quelle und Datenstand

  1. ↑Amtliches Stiftungsverzeichnis des Landes Thüringen, Eintrag „Familienstiftung Haupt“, Online-Abruf. Übernommen in dieses Verzeichnis am 22. September 2026.
  2. ↑Zuwendungsempfängerregister, Abgleich am 28. August 2026: kein Eintrag gefunden. Das heißt nicht, dass die Stiftung nicht gemeinnützig ist. So prüfen Sie den Status selbst.

Angaben können sich geändert haben, ohne dass die Quelle nachgezogen ist. Fehler oder veraltete Angaben lassen sich über Korrektur melden berichtigen; das gilt auch für die Löschung personenbezogener Angaben.