S24STIFTUNG24

Annedore Lebenshilfe im Alter

PorträtQuelle und DatenstandKorrektur meldenAmtlicher Eintrag

Die Stiftung „Annedore Lebenshilfe im Alter“ ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts mit Sitz in Saalfeld.[1] Sie ist seit 2014 anerkannt. Ihr Zweck liegt in den Bereichen Mildtätigkeit, Soziales & Wohlfahrt und Wissenschaft & Forschung.

Stiftungszweck

§ 2 Stiftungszweck   (1) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Altenhilfe, die Förderung mildtätiger Zwecke und die Förderung von Wissenschaft und Forschung. (2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht a) durch die Förderung von Initiativen der Lebenshilfe für ältere Menschen, b) durch wirtschaftliche Unterstützung von natürlichen und juristischen Personen, die sich der Beratung und Unterstützung älterer Menschen widmen, welche infolge altersbedingter Einschränkungen oder sonstiger Schwierigkeiten, die durch das Alter entstehen, auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder von Hilflosigkeit bedroht sind, c) durch materielle Unterstützung des Vereins ProSeniores e.V. (VR 231453, AG Jena), soweit diese ebenfalls jeweils gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts ¿Steuerbegünstigte Zwecke¿ der Abgabenordnung verfolgen. (3) Der Stiftungszweck wird desweiteren verwirklicht durch Förderung oder Durchführung von wissenschaftlichen Veranstaltungen und Forschungsvorhaben auf dem Gebiet der Geriatrie sowie durch Vergabe von Forschungsaufträgen hierfür. Sie kann ferner Testamentserbe sein. (4) Die Stiftung kann des Weiteren, inbesondere durch Akquisition von Spenden, Mittel beschaffen, die zur Förderung der Altenhilfe und von Organisationen, die sich der Altenhilfe widmen und gemeinnützigen Zwecken i.S.d. Abgabenodnung dienen. (5) Die Mitglieder und Organe erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung, soweit dem nicht angemessene Leistungen oder Auslagen gegenüberstehen und dies mit den Grundsätzen ¿Steuerbegünstigter Zwecke¿ im Sinne der Abgabenordnung vereinbar ist. (6) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks kann die Stiftung auch andere Stiftungen mit gleichen oder ähnlichen Zwecken gründen oder begünstigen, sofern diese ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts ¿Steu erbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung verfolgen.

Wortlaut aus dem amtlichen Verzeichnis, unverändert übernommen.

Alle 6.956 Stiftungen im Bereich Mildtätigkeit

Gremien und Vertretung

Vertretungsberechtigt

§ 6 Organe der Stiftung   (1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium. ....   § 8 Aufgaben des Vorstandes   (1) Der Vorstand entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten nach Maßgabe dieser Satzung in eigener Verantwortung und führt die laufenden Geschäfte der Stiftung. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. a) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind einzelvertretungsberechtigt. Für den Fall der Verhinderung geht die Vertretung auf den zweiten und für den Fall von dessen Verhinderung auf den dritten Vorsitzenden über, soweit solche bestellt sind. b) Im Innenverhältnis gilt als vereinbart, dass der Vorstandsvorsitzende des Stiftungsvorstandes die Stiftung allein vertritt. c) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. (2) Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB (Insichgeschäft) im Außenverhältnis befreit. Im Innenverhältnis gilt als vereinbart, dass solche Geschäfte nur in dringenden Fällen abgeschlossen werden dürfen und alsbald einem weiteren Vorstandsmitglied anzuzeigen ist. Soweit nur ein Vorstandsmitglied bestellt ist gilt die Anzeigepflicht gegenüber dem Kuratorium. (3) Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung den Willen der Stifterin so wirksam wie möglich zu erfüllen, Seine Aufgaben sind insbesondere: a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens, b) die Verwendung der Stiftungsmittel, c) die Aufstellung eines Haushaltsplanes, der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichts. (4) Zu der Vorbereitung seiner Beschlüsse, der Erledigung seiner Aufgaben und insbesondere der Wahrnehmung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand einen Geschäftsführer bestellen und Sachverständige hinzuziehen, wenn dies durch die Schwierigkeit, die Fülle der Aufgaben und die wirtschaftliche Situation der Stiftung gerechtfertigt ist. Für die Bestellung eines Geschäftsführers bedarf es der Zustimmung der Stiftungsaufsicht.

Organe

Vorstand Mitglieder: 1 (bis 3) Kuratorium Mitglieder: 3

Namen aus dem amtlichen Verzeichnis. Betroffene Personen können die Löschung ihrer Angaben über Korrektur melden verlangen.

Förderung beantragen

Ob diese Stiftung Anträge von außen annimmt, steht nicht im Register. Der Zwecktext oben ist der beste Anhaltspunkt.

Förderantrag stellen: Anleitung Kontakt aufnehmen

Siehe auch

Quelle und Datenstand

  1. ↑Amtliches Stiftungsverzeichnis des Landes Thüringen, Eintrag „Annedore Lebenshilfe im Alter“, Online-Abruf. Übernommen in dieses Verzeichnis am 22. September 2026.
  2. ↑Zuwendungsempfängerregister, Abgleich am 28. August 2026: kein Eintrag gefunden. Das heißt nicht, dass die Stiftung nicht gemeinnützig ist. So prüfen Sie den Status selbst.

Angaben können sich geändert haben, ohne dass die Quelle nachgezogen ist. Fehler oder veraltete Angaben lassen sich über Korrektur melden berichtigen; das gilt auch für die Löschung personenbezogener Angaben.

Kategorien:SaalfeldLand ThüringenMildtätigkeitSoziales & WohlfahrtWissenschaft & Forschungrechtsfähige Stiftung bürgerlichen RechtsAnerkannt 2014