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Ingeborg Gramelsberger Stiftung

rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts · Sitz in Erding · anerkannt 2008

Satzungszweck

§ 2 Stiftungszweck 
(1) Die Stiftung dient der Förderung, Unterstützung und Hilfe für bedürftige alleinerziehende Mütter mit minderjährigen Kindern sowie mit bedürftigen Kindern bis zum 28. Lebensjahr in der Ausbildung.
Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: 
a) Beihilfen zur Lebenshaltung, sofern eine alleinerziehende Mutter nicht in der Lage ist, durch eigene Arbeit oder öffentliche Zuwendungen für sich und das Kind die erforderlichen Mittel für angemessene Kleidung, Bildung, Erholung und Gesundheitsförderung aufzubringen. 
b) Beihilfen zur Ausbildung sowohl für die alleinerziehende Mutter wie für deren Kinder, sofern dies der Fortführung oder beruflichen Wiedereingliederung dient mit dem Ziel, durch die erhaltene Ausbildung zukünftig den Lebensunterhalt durch eigene Berufstätigkeit zu gestalten, 
c) Unterstützung bei der Erziehung, sofern -in der Regel nach Rücksprache mit dem Jugendamt oder sonstigen einschlägigen Institutionen- die alleinerziehende Mutter nicht selbstständig in der Lage ist, eine kindgerechte Erziehung durchzuführen. Insoweit ist z. B. an eine personelle Unterstützung der Mutter bei der Erziehungsaufgabe zu denken,
d) Unterstützung bei der Betreuung durch die Ermöglichung personeller Hilfen, die bei mangelhafter oder unzureichender Befähigung der Mutter zur alleinigen Betreuung des Kindes oder der Kinder erforderlich ist. Insoweit ist insbesondere an die Überlastung der Mutter aufgrund mehrerer Kinder zu denken. Hinsichtlich der notwendigen und angemessenen Betreuungshilfe sollte möglichst mit einer der unter c) genannten Institutionen eine Rücksprache efolgen.
- Beihilfen zur Betreuung, sofern durch finanzielle Unterstützung der Mutter die notwendige Betreuung ihrer Kinder ermöglicht wird, etwa durch Aussetzung oder Verkürzung der außerhäuslichen Arbeit, um dadurch mehr Zeit für die Betreuung der Kinder zu gewinnen.
Zur Erfüllung der vorgenannten Stiftungszwecke kann die Stiftung über die Einzelbeispiele hinaus all die Projekte unterstützen und fördern, die dem Stiftungszweck dienen. Die Stiftung kann damit ihre Zwecke selbst durchführen oder über dritte Personen und Institutionen erreichen. Ebenso ist eine Zusammenarbeit mit anderen Institutionen im Hinblick auf die Zweckerfüllung zulässig. 
(2) Zur Verwirklichung des Stiftungszwecks kann die Stiftung Zweckbetriebe unterhalten, Hilfspersonen heranziehen und ihre Mittel (Erträge, Spenden) teilweise anderen ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften zur Verfügung stellen. 
(3) Über die Erfüllung des Stiftungszweckes und die Gewährung von Stiftungsleistungen entscheidet der Vorstand nach billigem Ermessen. 
(4) Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu. 
 § 3 Gemeinnützigkeit 
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
(2) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Stifter und seine Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Stiftung. 
(3) Die vorangehenden Bestimmungen des § 3 sind nicht abänderbar.

Wortlaut aus dem amtlichen Verzeichnis, unverändert übernommen.

Was Stiftungen im Bereich Bildung & Erziehung tun

Stiftungen im Bereich Bildung und Erziehung finanzieren Lernen dort, wo staatliche Mittel nicht hinreichen: Stipendien für Studierende, Ausstattung für Schulen, Sprachförderung, Ganztagsangebote oder Programme für Kinder aus Familien mit wenig Geld. Rechtlich stützt sich das auf § 52 Abs. 2 Nr. 7 der Abgabenordnung, der die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung als gemeinnützigen Zweck anerkennt.

Ob eine Stiftung in diesem Bereich fördert oder selbst tätig ist, lässt sich aus der Kategorie nicht ableiten. Der Zwecktext gibt darüber meist besser Auskunft.

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Adresse und Kontaktwege

Anschrift

Zinnkopfweg 18
85435 Erding

Gremien und Vertretung

Vertretungsberechtigt

§7 Stiftungsorgane   (1) Organe der Stiftung sind:   - der Vorstand (§ 8)   - das Stiftungskuratorium (§ 9),sofern der Vorstand aufgrund der anfallenden Arbeiten zur Effektivität der Stiftungstätigkeit und aufgrund des angewachsenen Stiftungsvermögens ein solches weiteres Organ für erforderlich halt. Sollte ein Stiftungskuratorium installiert werden, ist die Personalunion in beiden Gremien ausgeschlossen.  (2) Die Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes ist zeitlich unbegrenzt, die eines eventuellen Mitgliedes des Stiftungskuratoriums betragt 5 (fünf) Jahre. Anschließende Wiederberufung ist mehrfach zulässig. Anstelle eines ausgeschiedenen Organmitglieds ist für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied zu berufen. Nach Ablauf der Amtszeit führen die Organmitglieder ihre Geschäfte bis zur Neubestellung des Organs fort.  (3) ...   (5) Die Mitglieder der Organe haben ihre Tätigkeit persönlich auszuüben. Vertretung ist ausgeschlossen. § 8 Vorstand  (1) Der Vorstand besteht aus drei oder maximal vier Personen.   Dem Gründungsvorstand gehören an:   1. der Stifter, Herr Max Gramelsberger als Vorsitzender auf Lebenszeit   2. Herr Michael Gramelsberger auf Lebenszeit  (2) Das dritte und vierte Vorstandsmitglied gem. Abs. 1 wird vom Vorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit bestimmt. Über die Nachfolge für ein ausgeschiedenes Mitglied entscheidet der Vorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit (Selbstergänzung). Dies gilt auch für den Fall, dass bei Ausscheiden zweier bzw. dreier Vorstandsmitglieder nur ein einziges Vorstandsmitglied verbleibt und dann die Nachfolgebestimmung zu treffen hat. Solange der Stifter dem Vorstand angehört, bedarf die Bestellung eines Vorstandsmitglieds dessen Zustimmung.  (3) Der Vorstand wählt aus seinen Reihen den Vorsitzenden sowie seinen Stellvertreter, wobei grundsätzlich die im Vorstand befindlichen Familienmitglieder i. S. des Abs. 1 zu berücksichtigen sind. Solange der Stifter Mitglied des Vorstandes ist, ist dieser Vorsitzender des Vorstandes.  (4) Der Vorstand führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied hat Alleinvertretungsmacht. Intern wird vereinbart, dass grundsätzlich der Vorsitzende des Vorstandes die Vertretung und Geschäftsführung wahrnimmt und dieses Recht von seinem Stellvertreter oder dem weiteren Vorstandsmitglied nur bei Verhinderung des Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter wahrgenommen werden darf.  ( 5) Der Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. ...

Organe

Vorstand Mitglieder: 3

Namen aus dem amtlichen Verzeichnis. Betroffene Personen können die Löschung ihrer Angaben über Korrektur melden verlangen.

Stiftung und Aufsicht

Anerkennung19.12.2008
Rechtsformrechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts
StiftungsaufsichtThüringer Landesverwaltungsamt
Gemeinnützigkeitaus unseren Quellen nicht belegt · so prüfen Sie es

Wenn Sie eine Förderung suchen

Die Register geben keine Auskunft über die Förderpraxis. Als Faustregel gilt: Wo der Zweck eine eigene Einrichtung benennt, liegt operative Arbeit nahe; wo er allgemein von Unterstützung spricht, ist eine Förderung Dritter wahrscheinlicher. Eine kurze Anfrage schafft in beiden Fällen Klarheit.

Diese Stiftung gehört zu den 11 in Erding erfassten Einträgen. Wer vor Ort nach Förderung sucht, findet auf der Städteseite alle weiteren, nach Zweck gefiltert.

Von den 11 Stiftungen mit Sitz in Erding verfolgt ein Teil ähnliche Zwecke. Die Liste am Seitenende führt direkt zu diesen Einträgen.

Seit 2008 ist die Stiftung anerkannt. Anerkennungsjahr und Gründungsjahr fallen nicht immer zusammen, weil zwischen Stiftungsgeschäft und behördlicher Anerkennung Zeit vergeht.

Förderantrag stellen: Anleitung Kontakt aufnehmen

Datenquelle

Grundlage dieses Eintrags ist das Stiftungsverzeichnis des Landes. Quelle: Quellverzeichnis des Landes Thüringen. Übernahme in dieses Verzeichnis: 28. August 2026.

Angaben können sich geändert haben, ohne dass die Quelle nachgezogen ist. Fehler oder veraltete Angaben können Sie über Korrektur melden berichtigen lassen; das gilt auch für die Löschung personenbezogener Angaben.

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