Stiftung Fledermaus
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gemeinnützig
Die Stiftung Fledermaus ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts mit Sitz in Erfurt.[1] Sie ist seit 2009 anerkannt. Ihr Zweck liegt im Bereich Umwelt, Natur & Tiere.
Stiftungszweck
§ 2 Gemeinnützige Zweckerfüllung (1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. (2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristischen oder natürlichen Personen durch Ausgaben, die dem Zwecke der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. (3) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die Spenden müssen zeitnah für die satzungsgemäßen Zwecke der Stiftung verwendet werden. Der Stifter und sein Rechtsnachfolger erhalten in ihrer Eigenschaft als Stifter keine Zuwendungen aus den Mitteln der Stiftung. (4) Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Stiftungsleistungen. Empfänger von Stiftungsleistungen legen über deren Verwendung Rechenschaft ab. § 3 Stiftungszweck (1) Zweck der Stiftung ist es, dem Tierartenschutz im Rahmen eines integrativen Naturschutzes zu dienen. (2) Ein besonderes Anliegen der Stiftung ist es dabei, alle Fledermausarten vor dem Aussterben zu bewahren und ihr Überleben in Koexistenz mit dem Menschen in einer gemeinsamen Mitwelt nachhaltig zu sichern. In diesem Sinne zählen u. a. zu den Aufgaben der Stiftung: a) den Schutz vor Ausrottung zu sichern und zu gewährleisten; b) zur Erhaltung und Verbesserung bestehender Biotope beizutragen; c) die Ausbreitung der Fledermäuse durch Widerherstellung ge- oder zerstörter Biotope zu ermöglichen; d) die Erforschung der Ökologie zu unterstützen. (3) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: a) die Förderung, Unterstützung und Durchführung von Projekten im Bereich der Forschung, der Bildung, des angewandten Umwelt- und Naturschutzes bzw. der Landschaftspflege und des Artenschutzes, der Öffentlichkeitsarbeit sowie der nationalen und internationalen Kooperation in den zuvor genannten Aufgabenfeldern; b) die Zusammenführung aller am Schutz dieser Tierarten interessierten Personen und Gruppen; c) die Zusammenarbeit mit anderen Gruppen und Institutionen, die gleiche Ziele verfolgen; d) Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit; e) die Erstellung, Unterhaltung und Bereitstellung von Datensammlungen; f) die Initiierung und Koordinierung von Forschungsvorhaben; g) die Beratung und Koordinierung bei regionalen und überregionalen Schutzmaßnahmen; h) die Beschaffung und Zuwendung von Mitteln an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts gemäß § 58 Nr. 1 AO zur Durchführung von Projekten im Sinne des § 3. (4) Die Zwecke können sowohl durch operative als auch fördernde Projektarbeit verwirklicht werden. Sie müssen nicht gleichzeitig und in gleichem Maße verwirklicht werden. Die Förderung der Zwecke kann die Verbreitung der Ergebnisse in geeigneter Form einschließen. (5) Die Stiftung kann die Trägerschaft für nichtrechtsfähige Stiftungen und die Verwaltung anderer rechtsfähiger Stiftungen übernehmen, soweit deren Zwecke ihrem eigenen Stiftungszweck entsprechen. (6) Die Stiftung kann zur Erreichung ihrer Zwecke Grundstücke und Immobilien erwerben, anmieten oder anpachten. (7) Die Stiftung kann zur Erreichung der Stiftungsziele auch Dritte beauftragen.
Wortlaut aus dem amtlichen Verzeichnis, unverändert übernommen.
Alle 3.852 Stiftungen im Bereich Umwelt, Natur & Tiere
Gremien und Vertretung
Vertretungsberechtigt
§ 7 Organ der Stiftung (1) Einziges Organ der Stiftung ist das Kuratorium. Das Kuratorium besteht aus sieben Mitgliedern. (2) Die Mitglieder des Kuratoriums werden von der Mitgliederversammlung der Interessengemeinschaft Fledermausschutz und -forschung in Thüringen e.V. (IFT) vorgeschlagen und durch das amtierende Kuratorium bestellt. Im Falle, dass die IFT aufgelöst ist, wählt bzw. bestellt das amtierende Kuratorium zum Ende der Amtszeit die neuen Kuratoriumsmitglieder. Die Wiederbestellung von Kuratoriumsmitgliedern ist zulässig. Eine Nachbesetzung für den Rest einer Amtszeit ist möglich. Das Gründungkuratorium wird vom Stifter für fünf Jahre bestimmt. (3) Die Mitgliedschaft im Kuratorium endet, außer im Todesfall, a) durch Abberufung gemäß Abs. 5, b) nach Ablauf von fünf Jahren seit der Bestellung, c) bei Vollendung des 75. Lebensjahres, d) durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist. Ein Mitglied des Kuratoriums bleibt in den Fällen der Buchstaben b und c solange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist. (4) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. (5) Aus wichtigem Grunde kann ein Kuratoriumsmitglied mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der nicht von dem Ausschluss betroffenen Mitglieder des Kuratoriums abberufen werden. Wichtige Gründe können zum Beispiel ein nachhaltiger Mangel an Beteiligung an der Arbeit des Kuratoriums oder grobe Verstöße gegen die Interessen der Stiftung sein. An der entsprechenden Abstimmung darf sich das betroffene Mitglied nicht beteiligen, es hat jedoch Anspruch auf Gehör. (6) Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten keine Aufwandsentschädigung. Es kann ihnen nach Maßgabe eines einstimmigen Kuratoriumsbeschlusses Ersatz der zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen und nachgewiesenen Auslagen gewährt werden [¿] § 9 Aufgaben des Vorsitzenden und seines Stellvertreters (1) Der Vorsitzende vertritt gemeinsam mit dem Stellvertreter die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Ist der Vorsitzende oder sein Stellvertreter verhindert, so wird die Stiftung vom Vorsitzenden oder dem Stellvertreter gemeinsam mit dem an Lebensjahren ältesten Kuratoriumsmitglied vertreten. Sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter verhindert, so vertreten die zwei an Lebensjahren ältesten Kuratoriumsmitglieder die Stiftung gemeinsam. (2) Der Vorsitzende und der Stellvertreter führen gemeinsam die laufenden Geschäfte des Kuratoriums. [¿] § 10 Verfahren des Kuratoriums (1) Das Kuratorium tritt in jedem Jahr mindestens einmal zusammen. Auf Verlangen von mindestens drei Kuratoriumsmitgliedern ist eine Sitzung einzuberufen [¿
Organe
Kuratorium Mitglieder: 7
Namen aus dem amtlichen Verzeichnis. Betroffene Personen können die Löschung ihrer Angaben über Korrektur melden verlangen.
Förderung beantragen
Ob diese Stiftung Anträge von außen annimmt, steht nicht im Register. Der Zwecktext oben ist der beste Anhaltspunkt.
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Siehe auch
Umwelt, Natur & Tiere in Erfurt
In Erfurt
In Thüringen
- Herberge zur Heimat Weimar
- Familie Rudahl Stiftung Lauscha
- Stiftung Klosterkirche Thalbürgel Bürgel
- Heller Familienstiftung Lauscha
- Günther Raithel Stiftung - Bildungsinitiative KAHLA-Kreativ Kahla
- Stiftung der Kreissparkasse Nordhausen Nordhausen
- Stiftung Helbedündorf Helbedündorf
- Deutsche Stiftung Zukunftsgestaltung Jena
- Alle in Thüringen
Quelle und Datenstand
- ↑Amtliches Stiftungsverzeichnis des Landes Thüringen, Eintrag „Stiftung Fledermaus“, Online-Abruf. Übernommen in dieses Verzeichnis am 22. September 2026.
- ↑Zuwendungsempfängerregister und Quellenabgleich am 28. August 2026: Gemeinnützigkeit belegt. Status selbst prüfen.
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