Opitz-Neubauer-Stiftung
rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts · Sitz in Erfurt · anerkannt 2012
Stiftungszweck
§2
Stiftungszweck
(1) Die Opitz-Neubauer-Stiftung dient der zusätzlichen sozialen und selbstlosen Unterstützung von bedürftigen und erkrankten Feuerwehr-Einsatzkräften und deren Angehörigen, vor allem im Freistaat Thüringen. Dieser Zweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass im Dienst verunglückten Feuerwehreinsatzkräften oder Feuerwehreinsatzkräften, welche sich im Dienst eine Krankheit zugezogen haben und dadurch in Not geraten sind, bzw. deren Hinterbliebenen nach Maßgabe der Stiftungsbestimmungen finanzielle Unterstützung gewährt wird.
(2) Zweck der Stiftung ist weiterhin die Unterstützung von Kindern und Jugendlichen der Jugendfeuerwehren, die aus sozial schwachen Familien stammen. Ihnen soll durch die Unterstützung nach Maßgabe der Stiftungsbestimmungen die Teilnahme an kostenpflichtigen Angeboten der Jugendfeuerwehren ermöglicht werden, wenn die Teilnahme ansonsten nur sehr schwer bzw. ohne zusätzliche finanzielle Unterstützung nicht möglich ist. Diese Förderung durch die Opitz-Neubauer-Stiftung soll die soziale Ausgrenzung und die damit verbundene fehlende Teilhabe dieser Kinder und Jugendlichen an der Gesellschaft durch Gewährung eines Zuschusses abmildern.
(3) Die Stiftung kann weiterhin Einsatzkräfte der Feuerwehr bei der Bewältigung besonders belastender Einsatzerfahrungen unterstützen, z.B. bei Konfrontation mit getöteten Opfern, schweren Verkehrsunfällen oder dem Massenanfall von Verletzten. Die Stiftung kann hierzu auch geeignete Präventionsmaßnahmen und Begleitangebote (z.B. durch qualifizierte Notfallseelsorge bzw. Notfallnachsorge) unterstützen.
(4) Die Zwecke müssen nicht gleichzeitig und nicht in gleichem Maße verfolgt werden.
§3
Gemeinnützigkeit, mildtätiger Zweck
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige sowie mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts ¿Steuerbegünstigte Zwecke¿ der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1S. 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig wird. Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszwecks Zweckbetriebe unterhalten.
Wortlaut aus dem amtlichen Verzeichnis, unverändert übernommen.
Einordnung: Mildtätigkeit
Mildtätige Stiftungen helfen Menschen, die wirtschaftlich bedürftig sind oder wegen ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf Hilfe angewiesen sind. Anders als bei gemeinnützigen Zwecken steht hier die individuelle Notlage im Mittelpunkt, geregelt in § 53 der Abgabenordnung.
Ob eine Stiftung in diesem Bereich fördert oder selbst tätig ist, lässt sich aus der Kategorie nicht ableiten. Der Zwecktext gibt darüber meist besser Auskunft.
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Kontaktdaten
Anschrift
Magdeburger Allee 4
99086 Erfurt
Gremien und Vertretung
Vertretungsberechtigt
§ 6 Organe der Stiftung (1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Stiftungsbeirat. ¿ (3) Ein Mitglied eines Organs kann nicht zugleich einem anderen Organ angehören. (4) Die Haftung der Organmitglieder gegenüber der Stiftung beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. §7 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern: ¿ (3) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden für die Dauer von vier Jahren. Die Wiederwahl ist zulässig. ¿ §8 Aufgaben des Vorstandes (1) Der Vorstand entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der Satzung in eigener Verantwortung und führt die laufenden Geschäfte der Stiftung. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind einzelvertretungsberechtigt. ¿
Organe
Vorstand Mitglieder: 3 Stiftungsbeirat Mitglieder: 10
Namen aus dem amtlichen Verzeichnis. Betroffene Personen können die Löschung ihrer Angaben über Korrektur melden verlangen.
Stiftung und Aufsicht
| Anerkennung | 12.06.2012 |
|---|---|
| Rechtsform | rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts |
| Stiftungsaufsicht | Thüringer Landesverwaltungsamt |
| Gemeinnützigkeit | aus unseren Quellen nicht belegt · so prüfen Sie es |
Kann ich hier einen Antrag stellen?
Bevor Sie einen Antrag schreiben, lohnt sich eine kurze Rückfrage bei der Stiftung selbst. Viele kleine Stiftungen arbeiten ehrenamtlich, haben keine festen Fristen und entscheiden formlos. Das steht so in keinem Verzeichnis, spart aber die Hälfte der Arbeit.
Das Land Thüringen führt 1.188 Stiftungen im Verzeichnis. Für die Aufsicht und für Auskünfte zur Vertretungsberechtigung ist die dortige Stiftungsbehörde zuständig.
Von den 750 Stiftungen mit Sitz in Erfurt verfolgt ein Teil ähnliche Zwecke. Die Liste am Seitenende führt direkt zu diesen Einträgen.
Die Anerkennung im Jahr 2012 bedeutet, dass die Stiftung ab diesem Zeitpunkt als rechtsfähig gilt. Das tatsächliche Stiftungsgeschäft kann davor liegen.
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Herkunft dieser Angaben
Die Daten wurden dem amtlichen Verzeichnis der Stiftungsbehörde entnommen. Quelle: Quellverzeichnis des Landes Thüringen. Übernahme in dieses Verzeichnis: 28. August 2026.
Angaben können sich geändert haben, ohne dass die Quelle nachgezogen ist. Fehler oder veraltete Angaben können Sie über Korrektur melden berichtigen lassen; das gilt auch für die Löschung personenbezogener Angaben.
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