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Heyge-Stiftung

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gemeinnützig

Die Heyge-Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts mit Sitz in Weimar.[1] Sie ist seit 2013 anerkannt. Ihr Zweck liegt in den Bereichen Bildung & Erziehung, Kunst & Kultur und Mildtätigkeit.

Stiftungszweck

§2 Zweck (1) Die Heyge-Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts ¿Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck der Stiftung ist die Förderung von Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur für Kinder und Senioren, insbesondere hilfsbedürftiger Personen im Sinne von § 53 Nr.1 der Abgabenordnung. Dabei handelt es sich um Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind (2) Die Stiftung verwirklicht diesen Zweck insbesondere durch a) die Durchführung oder die Förderung von Bildungsangeboten für Kinder und Jugendliche vor allem aus sozial schwachen Familien insbesondere im musikalischen Bereich, b) die Durchführung oder die Förderung von Veranstaltungen, Kursen oder sonstigen Projekten, die der kulturellen Bildung, insbesondere im Bereich Musik dienen, c) die Durchführung oder die Förderung von Vorhaben, die der kulturellen bzw. sozialen Teilhabe und Integration dienen (z.B. durch Unterstützung von inklusiven Chören oder Orchestern, durch Förderung musikalischer Angebote in benachteiligten Stadtvierteln), d) das Ermöglichen eines menschenwürdigen Daseins alter Menschen, durch (kulturelle) Angebote für betreuungsbedürftige Personen und ihre Angehörigen, e) Veranstaltung bzw. Unterstützung wissenschaftlicher Tagungen, Kongresse, Symposien zu den Themen Kunst, Musik, Bildung und Erziehung f) die Vergabe von Stipendien. A TIM/D5355/22A3 (3) Die Stiftung kann Mittel gelegentlich einer anderen Körperschaft oder juristischen g'erson des öffentlichen Rechts für die Verwirklichung folgender steuerbegünstigter Zwecke. zuwenden. a) die Durchführung oder die Förderung von Bildungsangeboten für Kinder und Jugendliche vor allem aus sozial schwachen Familien insbesondere im musikalischen Bereich, Angebote für musikalische Früherziehung und Instrumentalunterricht, b) die Durchführung oder die Förderung von Veranstaltungen, Kursen oder sonstigen Projekten, die der kulturellen Bildung, insbesondere im Bereich Musik dienen, c) die Förderung der Integration alter und junger Menschen in der Gesellschaft; das Ermöglichen eines menschenwürdigen Daseins alter Menschen, durch Schaffung von Betreuungsmöglichkeiten für betreuungsbedürftige Personen und durch (kulturelle) Angebote für Angehörige von Schwerstkranken d) die Vergabe von Stipendien, e) die Förderung von Vereinen, Stiftungen und Institutionen, die dieselben Zwecke wie die Stiftung verfolgen. (4) Die Stiftung kann ihre Zwecke im In- und Ausland verfolgen und ihre Maßnahmen durch geeignete Öffentlichkeitsarbeit begleiten. (5) Die Zwecke können sowohl durch operative als auch fördernde Projektarbeit verwirklicht werden. Die Stiftung muss nicht alle Zwecke gleichzeitig und in gleichem Umfang verfolgen. Der Stiftungsvorstand entscheidet darüber, welche der Zwecke jeweils vorrangig verfolgt werden. (6) Es besteht kein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung.

Wortlaut aus dem amtlichen Verzeichnis, unverändert übernommen.

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Gremien und Vertretung

Vertretungsberechtigt

§ 5 Organe der Stiftung, Vergütungen (1) Das Organ der Stiftung ist der Vorstand. (2) Der Vorstand kann durch Mehrheitsbeschluss einen Geschäftsführer bestellen oder seine Bestellung widerrufen. Der Geschäftsführer hat die Vertretungsmacht, die gewöhnlichen Geschäfte der Stiftung zu besorgen, nicht jedoch Verträge zum Kauf, Verkauf oder zur Belastung von Grundstücken. Der Geschäftsführer kann gleichzeitig dem Vorstand angehören. ¿   § 6 Zusammensetzung des Vorstands (1) Der Vorstand besteht aus drei Personen. Der Vorstand kann durch einstimmigen Beschluss festlegen, dass der Vorstand auf Dauer oder für eine bestimmte Zeit aus bis zu fünf Personen bestehensoil. (2) Der Vorstand ergänzt sich durch Zuwahl selbst. Zu Mitgliedern des Vorstands sollen Personen gewählt werden, die sich im Sinne des Stiftungszweckes engagieren und in der Öffentlichkeit als glaubwürdige Repräsentanten der Stiftung auftreten können. (3) Die Amtszeit des Vorstands beträgt stets fünf Jahre. Wiederwahl ist möglich. Nach Ablauf der Amtszeit bleibt das betreffende Vorstandsmitglied bis zum Beschluss über die Neubesetzung im Amt. (4) Die Mitgliedschaft im Vorstand endet weiter durch Tod, Rücktritt oder Ausschluss. Vorstandsmitglieder können nur durch einstimmigen Beschluss ohne ihre Mitwirkung und nur aus wichtigem Grund abberufen werden. Ein die Abberufung rechtfertigender wichtiger Grund liegt bei solchen Pflichtverletzungen vor, wenn der Stiftung die Fortsetzung des Amtes durch die betreffende Person bis zur Beendigung der Amtszeit oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht mehr zugemutet werden kann; dabei sind unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Einzelfalles die Interessen der Stiftung und des betreffenden Vorstandsmitgliedes zu berücksichtigen und gegeneinander.abzuwägen. Dabei stellen stiftungsschädliches Verhalten, ein Verstoß gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Geschäftsführung oder gegen Regelungen der Satzung sachlich rechtfertigende Gründe dar. Der Vorstand kann für den Rest der Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger berufen; er hat dies zu tun, sofern die Anzahl der Vorstandsmitglieder sonst unter drei sinkt. (5) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden. (6) Die Stifter gehören dem Vorstand auf Lebenszeit oder bis zu ihrem Rücktritt an und berufen bzw. berufen ab, solange - abweichend von Abs. 2 Satz 2 sowie Abs. 4 Satz 2 und 3 - die übrigen Mitglieder des Vorstands. Sie können sie gemeinsam auch ohne Vorliegen eines Grundes jederzeit abberufen. Im Falle des Todes eines der beiden Stifter gilt dieses Privileg für den verbleibenden Stifter allein. § 7 Aufgaben des Vorstands, Vertretung (1) Der Vorstand besorgt alle Aufgaben der Stiftung. (2) Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten die Stiftung gemeinschaftlich. Zu Lebzeiten vertritt die StifterinLornaHeyge die Stiftung, sofern sie Mitglied des Vorstandes ist, allein und ist von den Beschränkungen von § 181 BGB befreit.

Organe

Vorstand Mitglieder: 3

Namen aus dem amtlichen Verzeichnis. Betroffene Personen können die Löschung ihrer Angaben über Korrektur melden verlangen.

Förderung beantragen

Ob diese Stiftung Anträge von außen annimmt, steht nicht im Register. Der Zwecktext oben ist der beste Anhaltspunkt.

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Siehe auch

Quelle und Datenstand

  1. ↑Amtliches Stiftungsverzeichnis des Landes Thüringen, Eintrag „Heyge-Stiftung“, Online-Abruf. Übernommen in dieses Verzeichnis am 22. September 2026.
  2. ↑Zuwendungsempfängerregister und Quellenabgleich am 28. August 2026: Gemeinnützigkeit belegt. Status selbst prüfen.

Angaben können sich geändert haben, ohne dass die Quelle nachgezogen ist. Fehler oder veraltete Angaben lassen sich über Korrektur melden berichtigen; das gilt auch für die Löschung personenbezogener Angaben.

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