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Bürgerstiftung Weimar

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gemeinnützigBürgerstiftung

Die Bürgerstiftung Weimar ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts mit Sitz in Weimar.[1] Sie ist seit 2004 anerkannt. Ihr Zweck liegt in den Bereichen Bildung & Erziehung, Denkmalpflege, Kunst & Kultur, Mildtätigkeit, Soziales & Wohlfahrt und Sport & Freizeit.

Stiftungszweck

§ 2 Zweck und Aufgaben der Stiftung   (1) Zweck der Stiftung ist es, 1. Bildung und Erziehung, 2. Jugend- und Altenhilfe, 3. Kultur, Kunst und Denkmalpflege 4. Umwelt- und Naturschutz 5. Sport und 6. Mildtätige Zwecke   in Weimar und der Region sowie Projekte die einen Bezug zu Weimar bzw. zu seinen Bürgerinnen und Bürgern haben, zu fördern und zu entwickeln.   Dieser Stiftungszweck wird beispielsweise verwirklicht durch die a) Unterstützung von Körperschaften nach Maßgabe des § 58.1 AO, die die vorgenannten Aufgaben ganz oder teilweise fördern und verfolgen, b) Förderung der Kooperation zwischen Organisationen und Einrichtungen, die ebenfalls diese Zwecke verfolgen, c) Förderung des Meinungsaustausches und der Meinungsbildung sowie öffentlicher Veranstaltungen, um den Stiftungszweck und Bürgerstiftungsgedanken in der Bevölkerung zu verankern,   (2) Die Zwecke können sowohl durch operative als auch fördernde Projektarbeit verwirklicht werden. Sie müssen nicht gleichzeitig und in gleichem Maße verwirklicht werden. Die Förderung der Zwecke schließt die Verbreitung der Ergebnisse durch geeignete Öffentlichkeitsarbeit ein.... (3) Die Stiftung darf keine Aufgaben übernehmen, die zu den kommunalen Pflichtaufgaben gemäß der Stadt Weimar und des Landkreises Weimar gehören. (4) Die Stiftung kann die Trägerschaft für nichtrechtsfähige Stiftungen und die Verwaltung anderer rechtsfähiger Stiftungen übernehmen.     § 3 Gemeinnützige Zweckerfüllung   (1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. (2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf niemanden durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. (3) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die Spenden müssen zeitnah für die satzungsmäßigen Zwecke der Stiftung verwendet werden. (4) Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zu lassen. Der Vorstand kann freie Rücklagen dem Stiftungsvermögen zuführen. (5) Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung von Stiftungsleistung. Empfänger von Stiftungsleistungen sollen über deren Verwendung Rechenschaft

Wortlaut aus dem amtlichen Verzeichnis, unverändert übernommen.

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Gremien und Vertretung

Vertretungsberechtigt

§ 5 Stiftungsorganisation   (1) Organe der Stiftung sind, der Stiftungsrat und der Vorstand.   (2) Außerdem wird die Stiftung durch ein Stifterforum unterstützt...   (5) Der Stiftungsvorstand kann in Abstimmung mit dem Stiftungsrat eine Geschäftsführung einrichten. Der Vorstand legt in diesem Fall in der Geschäftsordnung fest, in welchem Umfang er Aufgaben überträgt, und erteilt die erforderlichen Vollmachten. Die Geschäftsführung hat die Stellung eines besonderen Vertreters im Sinne des § 30 BGB. Der Geschäftsführer ist Mitglied des Vorstands...   § 6 Vorstand   (1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei höchstens fünf Personen. Abgesehen vom ersten Vorstand, der durch die Stifter anlässlich der Stiftungsgründung bestimmt wird, werden die Mitglieder des Vorstandes vom Stiftungsrat gewählt. Werden Mitglieder des Stiftungsrates in den Vorstand berufen, scheiden sie aus dem Stiftungsrat aus. ...   (3) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre. ...   (6) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Die Stiftung wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Eine Einzelvertretungsbefugnis und Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB können durch den Stiftungsrat erteilt werden. ...   § 7 Stiftungsrat   (1) Der Stiftungsrat besteht aus mindestens fünf und höchstens neun Personen. Zu Mitgliedern des Stiftungsrates sollen Personen gewählt werden, die sich im Sinne des Stiftungszweckes um die Belange des Weimarer Gemeinwesens verdient gemacht haben und in der Öffentlichkeit als glaubwürdige Repräsentanten des Bürgerstiftungsgedankens auftreten können. ...   (3) Die Amtszeit des Stiftungsratsmitglied beträgt drei Jahre. ...

Organe

Vorstand Mitglieder: 3-5 Stiftungsrat Mitglieder: 5-9 Stifterforum Mitglieder: nicht bestimmt

Namen aus dem amtlichen Verzeichnis. Betroffene Personen können die Löschung ihrer Angaben über Korrektur melden verlangen.

Förderung beantragen

Ob diese Stiftung Anträge von außen annimmt, steht nicht im Register. Der Zwecktext oben ist der beste Anhaltspunkt.

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Siehe auch

Quelle und Datenstand

  1. ↑Amtliches Stiftungsverzeichnis des Landes Thüringen, Eintrag „Bürgerstiftung Weimar“, Online-Abruf. Übernommen in dieses Verzeichnis am 22. September 2026.
  2. ↑Zuwendungsempfängerregister und Quellenabgleich am 28. August 2026: Gemeinnützigkeit belegt. Status selbst prüfen.

Angaben können sich geändert haben, ohne dass die Quelle nachgezogen ist. Fehler oder veraltete Angaben lassen sich über Korrektur melden berichtigen; das gilt auch für die Löschung personenbezogener Angaben.