Bürgerstiftung Weimar
rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts · Sitz in Weimar · anerkannt 2004
gemeinnützigBürgerstiftung
Stiftungszweck
§ 2
Zweck und Aufgaben der Stiftung
(1) Zweck der Stiftung ist es,
1. Bildung und Erziehung,
2. Jugend- und Altenhilfe,
3. Kultur, Kunst und Denkmalpflege
4. Umwelt- und Naturschutz
5. Sport und
6. Mildtätige Zwecke
in Weimar und der Region sowie Projekte die einen Bezug zu Weimar bzw. zu seinen Bürgerinnen und Bürgern haben, zu fördern und zu entwickeln.
Dieser Stiftungszweck wird beispielsweise verwirklicht durch die
a) Unterstützung von Körperschaften nach Maßgabe des § 58.1 AO, die die vorgenannten Aufgaben ganz oder teilweise fördern und verfolgen,
b) Förderung der Kooperation zwischen Organisationen und Einrichtungen, die ebenfalls diese Zwecke verfolgen,
c) Förderung des Meinungsaustausches und der Meinungsbildung sowie öffentlicher Veranstaltungen, um den Stiftungszweck und Bürgerstiftungsgedanken in der Bevölkerung zu verankern,
(2) Die Zwecke können sowohl durch operative als auch fördernde Projektarbeit verwirklicht werden. Sie müssen nicht gleichzeitig und in gleichem Maße verwirklicht werden. Die Förderung der Zwecke schließt die Verbreitung der Ergebnisse durch geeignete Öffentlichkeitsarbeit ein....
(3) Die Stiftung darf keine Aufgaben übernehmen, die zu den kommunalen Pflichtaufgaben gemäß der Stadt Weimar und des Landkreises Weimar gehören.
(4) Die Stiftung kann die Trägerschaft für nichtrechtsfähige Stiftungen und die Verwaltung anderer rechtsfähiger Stiftungen übernehmen.
§ 3
Gemeinnützige Zweckerfüllung
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf niemanden durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(3) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die Spenden müssen zeitnah für die satzungsmäßigen Zwecke der Stiftung verwendet werden.
(4) Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zu lassen. Der Vorstand kann freie Rücklagen dem Stiftungsvermögen zuführen.
(5) Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung von Stiftungsleistung. Empfänger von Stiftungsleistungen sollen über deren Verwendung Rechenschaft
Wortlaut aus dem amtlichen Verzeichnis, unverändert übernommen.
Was Stiftungen im Bereich Bildung & Erziehung tun
Stiftungen im Bereich Bildung und Erziehung finanzieren Lernen dort, wo staatliche Mittel nicht hinreichen: Stipendien für Studierende, Ausstattung für Schulen, Sprachförderung, Ganztagsangebote oder Programme für Kinder aus Familien mit wenig Geld. Rechtlich stützt sich das auf § 52 Abs. 2 Nr. 7 der Abgabenordnung, der die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung als gemeinnützigen Zweck anerkennt.
Ob eine Stiftung in diesem Bereich fördert oder selbst tätig ist, lässt sich aus der Kategorie nicht ableiten. Der Zwecktext gibt darüber meist besser Auskunft.
Alle 8.909 Stiftungen mit diesem Zweck ansehen
Wo die Stiftung erreichbar ist
Anschrift
Teichgasse 12 a
99423 Weimar
Gremien und Vertretung
Vertretungsberechtigt
§ 5 Stiftungsorganisation (1) Organe der Stiftung sind, der Stiftungsrat und der Vorstand. (2) Außerdem wird die Stiftung durch ein Stifterforum unterstützt... (5) Der Stiftungsvorstand kann in Abstimmung mit dem Stiftungsrat eine Geschäftsführung einrichten. Der Vorstand legt in diesem Fall in der Geschäftsordnung fest, in welchem Umfang er Aufgaben überträgt, und erteilt die erforderlichen Vollmachten. Die Geschäftsführung hat die Stellung eines besonderen Vertreters im Sinne des § 30 BGB. Der Geschäftsführer ist Mitglied des Vorstands... § 6 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei höchstens fünf Personen. Abgesehen vom ersten Vorstand, der durch die Stifter anlässlich der Stiftungsgründung bestimmt wird, werden die Mitglieder des Vorstandes vom Stiftungsrat gewählt. Werden Mitglieder des Stiftungsrates in den Vorstand berufen, scheiden sie aus dem Stiftungsrat aus. ... (3) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre. ... (6) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Die Stiftung wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Eine Einzelvertretungsbefugnis und Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB können durch den Stiftungsrat erteilt werden. ... § 7 Stiftungsrat (1) Der Stiftungsrat besteht aus mindestens fünf und höchstens neun Personen. Zu Mitgliedern des Stiftungsrates sollen Personen gewählt werden, die sich im Sinne des Stiftungszweckes um die Belange des Weimarer Gemeinwesens verdient gemacht haben und in der Öffentlichkeit als glaubwürdige Repräsentanten des Bürgerstiftungsgedankens auftreten können. ... (3) Die Amtszeit des Stiftungsratsmitglied beträgt drei Jahre. ...
Organe
Vorstand Mitglieder: 3-5 Stiftungsrat Mitglieder: 5-9 Stifterforum Mitglieder: nicht bestimmt
Namen aus dem amtlichen Verzeichnis. Betroffene Personen können die Löschung ihrer Angaben über Korrektur melden verlangen.
Stiftung und Aufsicht
| Gegründet | 2004 |
|---|---|
| Anerkennung | 22.07.2004 |
| Rechtsform | rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts |
| Stiftungsaufsicht | Thüringer Landesverwaltungsamt |
| Gemeinnützigkeit | nach unseren Quellen bestätigt · selbst prüfen |
Förderung beantragen
Eine Zusage hängt fast immer an der Passung zwischen Projekt und Satzungszweck. Wer im ersten Absatz seines Anschreibens den Bezug zum oben zitierten Zweck herstellt, hat deutlich bessere Aussichten als jede allgemein gehaltene Anfrage.
Das Land Thüringen führt 1.188 Stiftungen im Verzeichnis. Für die Aufsicht und für Auskünfte zur Vertretungsberechtigung ist die dortige Stiftungsbehörde zuständig.
In Weimar sind insgesamt 34 Stiftungen eingetragen; diese hier ist eine davon. Ein Vergleich mit den übrigen Einträgen am Ort lohnt sich, weil sich Zwecke häufig überschneiden.
Das Anerkennungsjahr 2004 stammt aus dem amtlichen Verzeichnis. Es ist der Zeitpunkt, ab dem die Stiftung als rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts besteht.
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Herkunft dieser Angaben
Die Daten wurden dem amtlichen Verzeichnis der Stiftungsbehörde entnommen. Quelle: Quellverzeichnis des Landes Thüringen. Übernahme in dieses Verzeichnis: 28. August 2026.
Angaben können sich geändert haben, ohne dass die Quelle nachgezogen ist. Fehler oder veraltete Angaben können Sie über Korrektur melden berichtigen lassen; das gilt auch für die Löschung personenbezogener Angaben.
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