Stiftung zur Förderung traditioneller Bauhandwerkskunst
rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts · Sitz in Neureichenau · anerkannt 2002
gemeinnützig
Wofür diese Stiftung da ist
§ 2 Zweck der Stiftung, Gemeinnützigkeit
(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur sowie des Denkmalschutzes auf dem Gebiet vorindustrieller, traditioneller Bauhandwerkskunst, deren Wiederbelebung durch wissenschaftliche Bauforschung und praktische Anwendung im Altbau unter geomantischen, bauhistorischen, baubiologischen, ökologischen und künstlerischen Aspekten als Voraussetzung einer gesunden Wohnumwelt und Grundlage zur Baufehleranalyse auch für den ressourcenschonenden Neubau dienen soll.
Der Stiftungszweck wird verwirklicht durch die Gewährung von Auszeichnungen mit und ohne Dotierung für herausragende Leistungen in der traditionellen Bauhandwerkskunst, um die Jugend heranzuführen und die Wertschätzung in Vergessenheit geratener Baukunst einer breiten Öffentlichkeit näher zu bringen und an Beispielen zugänglich zu machen. Die Auszeichnungen sind entsprechend der vom Stifzungsrat zu erlassenden Richtlinien (§9 Abs. 2 Ziff. 2) öffentlich auszuloben.
Je nach vorhandenen Mitteln soll der Stiftungszweck auch die Durchdringung von Wissenschaft, Forschung und Handwerkspraxis verwirklicht werden, insbesondere durch
- wissenschaftliche Vorträge mit praktischen Beispielen,
- Fachseminare mit Probewerkstücken,
- Forschungsausstellungen mit "try and error" Anleitung,
- wissenschaftliche Exkursionen mit Praxisbezug,
- Denkmal-Stadtführungen mit kritischen Augen,
- Aufbau einer Handwerkszeug- und Materialprobensammlung,
- Aufbau einer Präsensbbliothek und Mediathek,
- Finanzierungshilfen bei Veröffentlichungen fächerübergreifender Themen und Abschlussarbeiten bei Handwerkskammern, Hochschule und Universitäten,
- Vorstellung von Bauhandwerksberufsbildern als Berufswahlhilfe,
- Fachgespräche zwischen Wissenschaftlern und Handwerkern zu aktuellen Themen,
- Stärkung regionaler Bauformen und regionalen Baumaterials durch wissenschaftliche Aufarbeitung,
- Untersuchung von Praxis und Theorie im Bauhandwerk und in der Denkmalpflege,
-Bauhandwerker-Jugendaustausch und Forschungsprojekte mit anderen Ländern,
- länderübergreifende Vergleichsforschung in traditioneller Bnauhandwerkskunst.
Die Stiftung kann auch selbst oder durch Hilfspersonen Revitalisierungsprojekte und die Pflege historischer Bausubstanz übernehmen.
(2) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(3) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. ...
Wortlaut aus dem amtlichen Verzeichnis, unverändert übernommen.
Was Stiftungen im Bereich Denkmalpflege tun
Denkmalpflegestiftungen erhalten Kirchen, Bürgerhäuser, Burgen, Industriedenkmale und historische Gärten. Sie finanzieren Restaurierungen, übernehmen Bauträgerschaften oder halten Denkmale selbst im Bestand. Denkmalschutz und Denkmalpflege sind in § 52 Abs. 2 Nr. 6 der Abgabenordnung genannt.
Diese Einordnung hilft beim Vergleich mit ähnlichen Stiftungen. Für die Frage, ob ein konkretes Projekt hineinpasst, zählt der Satzungswortlaut.
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Kontaktdaten
Anschrift
Lackenhäuser Str. 95
94089 Neureichenau
Gremien und Vertretung
Vertretungsberechtigt
§ 4 Organe der Stiftung Organe der Stiftung sind a) der Vorstand und b) der Stifzungsrat. § 5 Anzahl, Berufung, Berufungszeit und Abberufung der Mitglieder des Vorstands (1) Der Vorstand der Stiftung besteht aus drei Personen. Er wird vom Stiftungsrat auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der amtierende Vorstand die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Vorstandes fort. ... § 6 Aufgaben des Vorstands ...(2) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich mit mindestens zwei seiner Mitglieder. ...
Organe
Vorstand Mitglieder: 3 Stiftungsrat Mitglieder: 5
Namen aus dem amtlichen Verzeichnis. Betroffene Personen können die Löschung ihrer Angaben über Korrektur melden verlangen.
Stiftung und Aufsicht
| Anerkennung | 28.11.2002 |
|---|---|
| Rechtsform | rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts |
| Stiftungsaufsicht | Thüringer Landesverwaltungsamt |
| Gemeinnützigkeit | nach unseren Quellen bestätigt · selbst prüfen |
Fördert diese Stiftung?
Ob diese Stiftung Anträge von außen annimmt, geht aus dem Register nicht hervor. Der Zwecktext oben ist der beste Anhaltspunkt: Nennt er eigene Einrichtungen oder ein konkretes Objekt, arbeitet die Stiftung meist operativ und fördert nichts nach außen.
Das Land Thüringen führt 1.188 Stiftungen im Verzeichnis. Für die Aufsicht und für Auskünfte zur Vertretungsberechtigung ist die dortige Stiftungsbehörde zuständig.
In Neureichenau sind insgesamt 0 Stiftungen eingetragen; diese hier ist eine davon. Ein Vergleich mit den übrigen Einträgen am Ort lohnt sich, weil sich Zwecke häufig überschneiden.
Mit der Anerkennung 2002 wurde die Stiftung rechtsfähig. Damit unterliegt sie der Aufsicht des Landes und den Vorgaben ihrer Satzung.
Förderantrag stellen: Anleitung Kontakt aufnehmen
Quelle und Datenstand
Herkunft aller Angaben auf dieser Seite ist das Landesverzeichnis der Stiftungen. Quelle: Quellverzeichnis des Landes Thüringen. Übernahme in dieses Verzeichnis: 28. August 2026.
Angaben können sich geändert haben, ohne dass die Quelle nachgezogen ist. Fehler oder veraltete Angaben können Sie über Korrektur melden berichtigen lassen; das gilt auch für die Löschung personenbezogener Angaben.
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