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Stiftung wohnen plus...

rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts · Sitz in Weimar-Tiefurt · anerkannt 2008

gemeinnützig

Zweck laut Satzung

§2  Stiftungszweck
(1) Die Stiftung verfolgt vorwiegend gemeinnützige Zwecke. Die finanzielle Absiche-
rung der Stifterfamilien und deren Angehörige soll ebenfalls bedacht werden. Im einzelnen umfasst der Zweck der Stiftung folgende Bereiche:
1. Gemeinnütziger Teil
a) Bereitstellung von betreuten Wohnanlagen und als Begegnungszentrum u.a. zur Unterstützung alter und hilfsbedürftiger Menschen in Verrichtungen des täglichen Lebens, um Behinderungen, die durch das Alter entstehen, zu ver-hüten, zu überwinden, zu mildern und alten Menschen die Möglichkeit zu er-halten, am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen.
Ebenso sollen mildtätige Zwecke selbstlos verfolgt werden, um zum Beispiel Personen zu unterstützen, die infolge ihres körperlichen, geistigen und see-lischen Zustands auf Hilfe anderer angewiesen sind oder über keine ange-messenen Einkünfte und Bezüge verfügen.
Des weiteren sollen Unterstützungen im Sinne des Wohlfahrtswesens erfol-gen, zum Beispiel für notleidende und gefährdete Mitmenschen. Die Sorge kann sich auf das gesundheitliche, sittliche, erzieherische und wirtschaftliche Wohl erstrecken und Vorbeuge und Abhilfe bezwecken.
Zu diesem Zweck sollen durch die Stiftung unter anderem die Anlagen Kam-mergut Tiefurt, Mühle Tiefurt und das Objekt Allstedter Straße 1 in Weimar-Nord vermietet und verpachtet, erhalten, ausgebaut und ggf. auch betrieben werden als Betreute Wohnanlagen und als Begegnungszentrum.
b) Erhalt des denkmalgeschützten, historischen Ensembles Kammergut Tiefurt und Mühle Tiefurt (als unveräußerliche Einheiten),
c) Pflege der Dorfkultur, des Vereinslebens, Stärkung der sozialen Beziehung zwischen den Bewohnern der Wohnanlagen Kammergut und Mühle Tiefurt und der örtlichen Gemeinschaft,
d) Pflege von Musik, Kunst, Kultur und Begegnung im Sinne des kulturhistori-schen klassischen Erbes im Umfeld Schloss und Park Tiefurt,
e) Unterstützung der Klassik Stiftung Weimar beim Erhalt und Unterhalt von Schloss und Park Tiefurt,
f) Unterstützung der Ev. Kirche, Teilgemeinde Tiefurt, unter anderem auch durch Erhalt und Unterhalt der Christophorus Kirche Tiefurt,
g) Unterstützung der Jugendarbeit in der Gemeinde Tiefurt, insbesondere des Kindergartens innerhalb des Begegnungszentrums,
h) Förderung der Vereine und Betriebseinheiten, die das Leben in den wohnen
plus... Anlagen unterstützen, hier insbesondere  - die wohnen plus ... gemeinnützige Betreuungs- und Service GmbH (HR  Jena, HRB 109860)  unter Aufbau eines eigenen Pflegedienstes und notwendiger Betreuungs-
und Pflegestationen,  den WIR — Wohnen im Ruhestand e.V.  An der Kirche 2, 99425 Weimar (Mitbestimmungsorgan der Bewohner),  den Mal- und Zeichenschule e.V.  Seifengasse 14 — 16, 99423 Weimar  sowie  sonstige Vereine und Betriebseinheiten, die den Aufbau und den Unter-
halt der Kreativbereiche in den Anlagen unterstützen,
i) Einwerbung von Sach- und Geldmitteln zugunsten der Stiftung und der vor-genannten Institutionen,
j) Treuhänderische Hilfe bei der Errichtung und Verwaltung unselbständiger Stiftungen und der Verwaltung der Immobilie Kammergut Teil A+C (einge-tragen im Grundbuch von Tiefurt, Blatt 627) und der Immobilie Mühle Tiefurt, Hauptstraße 19a, Weimar Tiefurt (eingetragen im Grundbuch von Tiefurt, Blatt 341 zugunsten der vorgenannten Zwecke,
k) Rückerwerb von Haus Nr. 8 im Wohnteil B und Rückerwerb des Dauerwohn-rechts WE C7. und Zuerwerb ergänzender Immobilien,
I) entsprechend § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) bis k) ähnliche Aufgaben, die ge- meinnützig oder sozial im Sinne der Abgabenordnung sind. Da die gleichzei-tige Erfüllung aller Stiftungszwecke erst bei Vorliegen hinreichender Mittel verfolgt werden kann, bestimmt der Stiftungsrat gem. § 2 Abs. 2 bis dahin über die Förderung einzelner Stiftungszwecke.
2. Familienunterhalt 58 Nr. 5 AO) — 1/3 Regelung
Bis zu einem Drittel des Einkommens aus dem Stiftungsvermögen soll den Stif-terfamilien zur Sicherung des Lebensunterhalts zufließen.
Die Stiftung darf jedoch insgesamt höchstens nur ein Drittel des Einkommens für den Unterhalt der Stifter sowie ihrer nächsten Angehörigen (§ 58 Nr. 5 AO) und für die Erfüllung wiederkehrender Leistungen im Sinne von Renten- und Unter-haltsansprüchen verwenden, die durch die Übertragung des mit derartigen An-sprüchen belasteten Vermögens auf die Stiftung begründet sind. Derartige wie-derkehrende Leistungen sind somit auf die vorstehende 1/3 Grenze anzurech-nen.
Das maßgebliche Einkommen ermittelt sich nach der steuerlichen Gewinn- und Verlustrechnung vor Bildung der Rücklagen gemäß § 5 Ziffern 6 und 7, jedoch maximal in Höhe der erwirtschafteten Liquidität, d.h. nach Abzug der Darlehens-tilgungsverpflichtungen der Stiftung. Zum Einkommen aus dem Stiftungsvermö-gen zählen auch die Mittel, die der Stiftung von unselbständigen Stiftungen Ober-lassen werden.
Die Verteilung der danach für den Familienunterhalt zur Verfügung stehenden Mittel soll nach Maßgabe der in § 2 Abs. 4 getroffenen Bestimmungen erfolgen.
(2) Über die Erfüllung des Stiftungszweckes und die Gewährung von Stiftungsleis-tungen entscheidet der Stiftungsrat, soweit es sich um den gemeinnützigen Teil gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1handelt und soweit sich aus dieser Satzung oder den Geschäftsordnungen der Organe der Stiftung nichts Abweichendes ergibt. Vor-aussetzungen für die Vergabe von Stiftungsleistungen ist, dass die Förderungs-würdigkeit hinreichend nachgewiesen wurde.
In Angelegenheiten des Familienunterhalts gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 entscheidet der Familienrat, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
(3) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Stiftungsleistungen besteht nicht.
(4) Die Verteilung der nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. I) sowie der nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 für den Familienunterhalt zur Verfügung stehenden Mittel erfolgt durch den Familienrat. Der Familienrat befindet hierüber jeweils nach freiem Ermessen und unabhängig von der Bedürftigkeit und vermögensmäßigen Ausstattung insbe-sondere eines Stifters und seiner Angehörigen.

Wortlaut aus dem amtlichen Verzeichnis, unverändert übernommen.

Stiftungen für Kunst & Kultur: der Hintergrund

Kulturstiftungen erhalten Sammlungen, betreiben Museen, fördern Musik, Theater, Literatur und bildende Kunst oder vergeben Preise und Stipendien an Künstlerinnen und Künstler. Die Förderung von Kunst und Kultur ist in § 52 Abs. 2 Nr. 5 der Abgabenordnung als gemeinnütziger Zweck genannt.

Die Zuordnung zu dieser Kategorie stammt aus den amtlichen Zweckangaben und aus der Auswertung des Satzungstextes. Sie ist eine Einordnung, keine Aussage über die Förderpraxis.

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Adresse und Kontaktwege

Anschrift

Hauptstraße 14
99425 Weimar-Tiefurt

Gremien und Vertretung

Vertretungsberechtigt

§7  Stiftungsorgane (1) Organe der Stiftung sind: - der Vorstand (§ 8) - der Stiftungsrat (§ 9) - der Familienrat (§ 10) §8  Stiftungsvorstand (1) Der Stiftungsvorstand besteht aus drei Personen, die vom Stiftungsrat gewählt werden, § 9 Abs. 2 Buchst. b). ... (2) Der Vorstand führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und vertritt die Stif-tung nach Maßgabe des Abs. 4. (3) Der Stiftungsrat beruft den Vorsitzenden des Stiftungsvorstands und seinen Stellvertreter. (4) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, so-weit es um alle Rechtshandlungen im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Errichtung unselbständiger Stiftungen geht, im übrigen nur, wenn die anderen Vorstandsmitglieder dem im Einzelfall zustimmen. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter haben jeweils Alleinvertretungsmacht, wobei im Innenverhältnis vereinbart wird, dass der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden des Vorstandes tätig wird.

Organe

Stiftungsrat Mitglieder: mindestens 7 Vorstand Mitglieder: 3 Familienrat Mitglieder: 4

Namen aus dem amtlichen Verzeichnis. Betroffene Personen können die Löschung ihrer Angaben über Korrektur melden verlangen.

Stiftung und Aufsicht

Gegründet2006
Anerkennung09.01.2008
Rechtsformrechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts
StiftungsaufsichtThüringer Landesverwaltungsamt
Gemeinnützigkeitnach unseren Quellen bestätigt · selbst prüfen

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Eine Zusage hängt fast immer an der Passung zwischen Projekt und Satzungszweck. Wer im ersten Absatz seines Anschreibens den Bezug zum oben zitierten Zweck herstellt, hat deutlich bessere Aussichten als jede allgemein gehaltene Anfrage.

Diese Stiftung gehört zu den 0 in Weimar-Tiefurt erfassten Einträgen. Wer vor Ort nach Förderung sucht, findet auf der Städteseite alle weiteren, nach Zweck gefiltert.

Das Land Thüringen führt 1.188 Stiftungen im Verzeichnis. Für die Aufsicht und für Auskünfte zur Vertretungsberechtigung ist die dortige Stiftungsbehörde zuständig.

Das Anerkennungsjahr 2008 stammt aus dem amtlichen Verzeichnis. Es ist der Zeitpunkt, ab dem die Stiftung als rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts besteht.

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Herkunft dieser Angaben

Die Daten wurden dem amtlichen Verzeichnis der Stiftungsbehörde entnommen. Quelle: Quellverzeichnis des Landes Thüringen. Übernahme in dieses Verzeichnis: 28. August 2026.

Angaben können sich geändert haben, ohne dass die Quelle nachgezogen ist. Fehler oder veraltete Angaben können Sie über Korrektur melden berichtigen lassen; das gilt auch für die Löschung personenbezogener Angaben.

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