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Ulrich Zwiener-Stiftung für internationale Verständigung und Menschenrechte

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gemeinnützig

Die Ulrich Zwiener-Stiftung für internationale Verständigung und Menschenrechte ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts mit Sitz in Jena.[1] Sie ist seit 1998 anerkannt. Ihr Zweck liegt im Bereich Internationales & Entwicklung.

Stiftungszweck

§ 2 Stiftungszweck (1) Die Stiftung dient ausschließlich wissenschaftlichen und sozialen Zwecken, insbesondere: 1. der internationalen Verständigung und den Menschenrechten durch Begründung und Vertiefung internationaler Kontakte, insbesondere durch Förderung und Ausrichtung wissenschaftlicher Veranstaltungen sowie internationaler Treffen anderer Art, Unterstützung von Publikationen und anderen öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen auf diesem Gebiet. 2. der Vergabe eines Preises für "Internationale Verständigung und Menschenrechte", wobei die näheren Vergaberegeln in Zusammenarbeit mit dem Collegium Europaeum Jenense erstellt werden. 3. der Förderung und Unterstützung der Kontakte der Universität Jena zu ausländischen Universitäten; 4. Der Vergabe von Stipendien an ausländische Studierende, die sich den genannten Aufgaben verschrieben haben, sowie ähnlichen Aufgaben, die gemeinnützig oder mildtätig im Sinne der Abgabenordnung sein müssen. (2) Je nach den finanziellen, sachlichen und personellen Möglichkeiten der Stiftung können die Organe frei über den Vorrang der einzelnen Stiftungszwecke und damit über die Zuteilung von Stiftungsleistungen entschieden. (3) Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Stiftungsleistungen besteht nicht.   § 3 Gemeinnützigkeit (1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff Abgabenordnung. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke....

Wortlaut aus dem amtlichen Verzeichnis, unverändert übernommen.

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Gremien und Vertretung

Vertretungsberechtigt

§ 7 Stiftungsorgane (1) Die Organe der Stiftung sind das Kuratorium (§ 8) und der Vorstand (§§ 9, 10). ... (2) Mitglied eines Organs kann nur sein, wer Mitglied des Fördervereins des Collegium Europaeum Jenense e.V. ist. (3) - (6) ...   § 9 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus einer oder drei Personen. (Ansonsten gilt § 10). ... (2) ... (3) Der Vorstand führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, wenn das Kuratorium dem im Einzelfall zustimmt. ... (4) ...   § 10 Mehrgliedriger Vorstand (1) Sollte sich später die Notwendigkeit ergeben, den Vorstand auf drei Personen zu erweitern, so bestellt der amtierende Vorstand gemeinsam mit dem Kuratorium zwei weitere Vorstandsmitglieder. (2) Besteht der Vorstand aus drei Personen, wählt er aus seinen Reihen den Vorsitzenden. ... (3) Der Vorsitzende vertritt den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich. Er ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, wenn die anderen Vorstandsmitglieder dem im Einzelfall zustimmen. (4) - (5) ...

Organe

Vorstand Mitglieder: 1 oder 3 Kuratorium Mitglieder: 3-5

Namen aus dem amtlichen Verzeichnis. Betroffene Personen können die Löschung ihrer Angaben über Korrektur melden verlangen.

Förderung beantragen

Ob diese Stiftung Anträge von außen annimmt, steht nicht im Register. Der Zwecktext oben ist der beste Anhaltspunkt.

Förderantrag stellen: Anleitung Kontakt aufnehmen

Siehe auch

Quelle und Datenstand

  1. ↑Amtliches Stiftungsverzeichnis des Landes Thüringen, Eintrag „Ulrich Zwiener-Stiftung für internationale Verständigung und Menschenrechte“, Online-Abruf. Übernommen in dieses Verzeichnis am 22. September 2026.
  2. ↑Zuwendungsempfängerregister und Quellenabgleich am 28. August 2026: Gemeinnützigkeit belegt. Status selbst prüfen.

Angaben können sich geändert haben, ohne dass die Quelle nachgezogen ist. Fehler oder veraltete Angaben lassen sich über Korrektur melden berichtigen; das gilt auch für die Löschung personenbezogener Angaben.

Kategorien:JenaLand ThüringenInternationales & EntwicklungGemeinnützige Stiftungrechtsfähige Stiftung bürgerlichen RechtsAnerkannt 1998