Stiftung Denkzeichen
rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts · Sitz in Jena · anerkannt 2023
gemeinnützig
Zweck laut Satzung
§ 2 Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung von
- Kunst und Kultur,
- Wissenschaft und Forschung,
- Bildung, Volks- und Berufsbildung
- Denkmalschutz und Denkmalpflege.
(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) die Förderung und Durchführung von nachfolgenden Maßnahmen, wobei die Rangfolge auch eine Zweckeinschränkung im Falle des Notleidens vorgibt. Ein Notleiden i.S. d. Stifterwillens liegt erst bei einem Angriff des Grundstockvermögens vor:
- Bewahrung insbesondere von Denkmalen des Bauhauses insbesondere des Hauses Auerbach, nachdem das Haus Auerbach Teil des Grundstockvermögens geworden sein wird oder von Kunst- und Kulturgut der Moderne als materiellem und geistigem Erbe und zur Erforschung und Vermittlung ihrer Bedeutung etwa durch die Vergabe von Stipendien,
- Förderung von vielfältigen kulturellen Aktivitäten, die der Öffentlichkeit den Zugang zu Haus Auerbach, einem kulturhistorischen Denkmal von Weltrang, ermöglichen, etwa durch Bildungsangebote für denkmalinteressierte Bürger und kulturelle Veranstaltungen,
- Förderung von wissenschaftlichen Arbeiten, die sich mit dem Haus Auerbach oder dem Bauhauses auseinandersetzen,
- nachdem das Haus Auerbach Teil des Grundstockvermögens geworden sein wird, darf es von der Stiftung auch in geeigneter Weise für wissenschaftliche Veranstaltungen und Lehrveranstaltungen genutzt werden,
- Bewahrung, Erweiterung und Vermittlung von Kunstsammlungen insbesondere im Haus Auerbach,
- Erhalt, zur Pflege und zur Wiederherstellung von gegenwärtigem und vergangenen, kulturellen und künstlerischem Schaffen sowie dessen Vermittlung einschließlich handwerklicher Arbeit zu kulturellem Zwecke,
- Weitergabe restauratorischen Könnens im Denkmalbereich sowie der Aus- und Weiterbildung in denkmalrelevanten Berufen,
- Entwicklung und Umsetzung von Ideen, damit private Häuser, ohne zwangsläufig ein Museum zu werden, zugänglich werden und damit Architektur erlebbar wird,
- Ausstellung von Kunst, bildender Kunst und privaten Kunstsammlungen.
b) die ideelle und materielle Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften, Stiftungen und steuerbegünstigter Vereine oder gemeinnütziger Einrichtungen oder Körperschaften des privaten oder öffentlichen Rechts, insbesondere, indem ihnen Geld und/oder Sachmittel zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke zugewendet werden. Die Stiftung soll als Förderkörperschaft aber nur im Rahmen der unter Abs. 1 genannten Zwecke tätig werden.
(3) Die Stiftung kann anderen Organisationen beitreten oder sich mit ihnen vernetzen, sofern hierdurch der Stiftungszweck gefördert werden kann.
(4) Der Stiftungsvorstand kann bei der Auswahl der Förderprojekte im Rahmen des Stiftungszwecks Förderschwerpunkte bilden.
(5) Die Stiftung kann wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhalten, deren Überschüsse für den Stiftungszweck zu verwenden sind, z. B. den Unterhalt von Haus Auerbach, sobald
dieses in das Eigentum der Stiftung überführt wurde. Sie darf Gesellschaften errichten oder sich an solchen beteiligen.
(6) Die Stiftung kann auch unselbstständige Stiftungen (Treuhandstiftungen) als Sondervermögen verwalten.
(7) Die Stiftung soll die Voraussetzung schaffen, staatliche Mittel einzuwerben, um das Erreichen ihrer Ziele zu ermöglichen.
Wortlaut aus dem amtlichen Verzeichnis, unverändert übernommen.
Bildung & Erziehung als Stiftungszweck
Stiftungen im Bereich Bildung und Erziehung finanzieren Lernen dort, wo staatliche Mittel nicht hinreichen: Stipendien für Studierende, Ausstattung für Schulen, Sprachförderung, Ganztagsangebote oder Programme für Kinder aus Familien mit wenig Geld. Rechtlich stützt sich das auf § 52 Abs. 2 Nr. 7 der Abgabenordnung, der die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung als gemeinnützigen Zweck anerkennt.
Viele Stiftungen verfolgen mehrere Zwecke gleichzeitig. Die Kategorien dienen der Auffindbarkeit; sie ersetzen nicht die Lektüre des Satzungszwecks.
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Adresse und Kontaktwege
Anschrift
Schaefferstraße 9
07743 Jena
Erreichbarkeit
Gremien und Vertretung
Vertretungsberechtigt
§ 6 Organe der Stiftung (1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium. (2) - (4) ... § 7 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern. Der erste Vorstand ist im Stiftungsgeschäft berufen. Die Stifter gehören dem Vorstand auf Lebenszeit an. ... (2) Nach dem Tode eines der Stifter oder beider oder wenn diese dazu nicht mehr willens und in der Lage sind, bestellt das Kuratorium auf Vorschlag des/der verbleibenden Vorstandsmitglied(er) ein/zwei neue(s) Vorstandsmitglied(er). Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt fünf Jahre. Eine Wiederberufung ist mehrfach möglich. Der Vorstand wählt unter Beachtung der vorstehenden Bestimmungen aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. (3) - (5) ... § 8 Aufgaben des Vorstandes (1) Der Vorstand entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der Satzung in eigener Verantwortung und führt die laufenden Geschäfte der Stiftung. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt als vereinbart, dass der Vorsitzende des Stiftungsvorstandes die Stiftung allein vertritt, für den Fall der Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Ist ein Stifter Mitglied des Stiftungsvorstands, ist er von der Beschränkung des 8 181 BGB befreit. (2) ... (3) Der Vorstand kann zur Erledigung von Teilen der laufenden Geschäfte der Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen und Sachverständige hinzuziehen. Geschäftsführer und Sachverständige können die Stellung eines besonderen Vertreters im Sinne des § 30 BGB haben.
Organe
Vorstand Mitglieder: 3 Kuratorium Mitglieder: 3
Namen aus dem amtlichen Verzeichnis. Betroffene Personen können die Löschung ihrer Angaben über Korrektur melden verlangen.
Stiftung und Aufsicht
| Gegründet | 2023 |
|---|---|
| Anerkennung | 29.11.2023 |
| Rechtsform | rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts |
| Stiftungsaufsicht | Thüringer Landesverwaltungsamt |
| Gemeinnützigkeit | nach unseren Quellen bestätigt · selbst prüfen |
Fördert diese Stiftung?
Die Register geben keine Auskunft über die Förderpraxis. Als Faustregel gilt: Wo der Zweck eine eigene Einrichtung benennt, liegt operative Arbeit nahe; wo er allgemein von Unterstützung spricht, ist eine Förderung Dritter wahrscheinlicher. Eine kurze Anfrage schafft in beiden Fällen Klarheit.
Diese Stiftung gehört zu den 37 in Jena erfassten Einträgen. Wer vor Ort nach Förderung sucht, findet auf der Städteseite alle weiteren, nach Zweck gefiltert.
Das Land Thüringen führt 1.188 Stiftungen im Verzeichnis. Für die Aufsicht und für Auskünfte zur Vertretungsberechtigung ist die dortige Stiftungsbehörde zuständig.
Mit der Anerkennung 2023 wurde die Stiftung rechtsfähig. Damit unterliegt sie der Aufsicht des Landes und den Vorgaben ihrer Satzung.
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Quelle und Datenstand
Herkunft aller Angaben auf dieser Seite ist das Landesverzeichnis der Stiftungen. Quelle: Quellverzeichnis des Landes Thüringen. Übernahme in dieses Verzeichnis: 28. August 2026.
Angaben können sich geändert haben, ohne dass die Quelle nachgezogen ist. Fehler oder veraltete Angaben können Sie über Korrektur melden berichtigen lassen; das gilt auch für die Löschung personenbezogener Angaben.
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- Karl-Heinz-Johannsmeier-Stiftung zugunsten der Hochschulbibliothek der Ernst-Abbe-Hochschule Jena
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- Bürgerstiftung St. Georgen St. Georgen im Schwarzwald
- TuWas - Stiftung für Gemeinsinn Berlin
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- Stiftung Senfkorn. Die Stiftung für Evangelische Kindertagesstätten in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland Erfurt
- Stiftung Siegfried und Annemarie Bub, Stiftung für krebs- und anders schwerkranke Kinder und Jugendliche im Landkreis Sonneberg Sonneberg
- Stiftung Bürgerhospital Geisa Geisa
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