Janthor und Tappert Stiftung
rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts · Sitz in Walddorfhäslach · anerkannt 2024
Satzungszweck
§2
Stiftungszwecke
Die Stiftung hat die folgenden Zwecke:
(1) Die Stiftung soll den Stifter Simon Tapped, dessen Ehepartner und die leiblichen Nachkommen
desSteersSimonTapped sowie Adoptiv- und Stiefkinder (¿Stifterfamilie") sowie den Sohn des
Stifters Jens-JoachimTappedin allen Lebenslagen ideell sowie materiell unterstützen und
fördern. Der Stifter Jens-JoachimTappedist nicht begünstigt.
(2) Die Stiftung soll die Verbundenheit der Stifterfamilie erhalten und stärken.
(3) Die Stiftung soll die persönliche Entwicklung der Familienmitglieder stärken, fördern und
unterstützen.
Wortlaut aus dem amtlichen Verzeichnis, unverändert übernommen.
Einordnung: Familie & privatnützig
Familienstiftungen dienen dem Unterhalt und der Versorgung einer bestimmten Familie oder dem Zusammenhalt eines Unternehmens in Familienhand. Sie verfolgen keine gemeinnützigen Zwecke und sind deshalb steuerlich anders behandelt als gemeinnützige Stiftungen.
Viele Stiftungen verfolgen mehrere Zwecke gleichzeitig. Die Kategorien dienen der Auffindbarkeit; sie ersetzen nicht die Lektüre des Satzungszwecks.
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Sitz und Erreichbarkeit
Anschrift
Laubengasse 1
72141 Walddorfhäslach
Gremien und Vertretung
Vertretungsberechtigt
§ 8 Organe der Stiftung, Mitglieder der Stiftungsorgane, Beschlussfassungen (1) Organ der Stiftung ist zunächst der Stiftungsvorstand. Der Familienrat als weiteres Organ und die Familienversammlung als beratendes Gremium können zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens, wenn die familiären Voraussetzungen dafür gegeben sind, eingerichtet werden. ... § 9 Stiftungsvorstand (1) Der Stiftungsvorstand besteht aus zwei bis höchstens fünf Mitgliedern. Sofern ein Stifter Mitglied des Stiftungsvorstands ist, ist ein einköpfiger Vorstand möglich. (2) Zu Lebzeiten von Simon Tappert hat er stets das Recht den Vorstand zu bestellen oder abzuberufen. (3) Mitglieder des Stiftungsvorstands können alle natürlichen, rechtsfähigen, volljährigen Personen werden, deren Wissen und Können darauf schließen lassen, dass sie die Stiftung erfolgreich im Interesse der Familie führen werden. (4) Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Sind die Stifter Mitglied des Stiftungsvorstands, handeln sie stets mit Einzelvertretungsberechtigung. Übrige Mitglieder vertreten die Stiftung gemeinschaftlich. Sind die Stifter zusammen mit nur einem weiteren Mitglied im Vorstand vertreten, handelt jedes Mitglied mit Alleinvertretungsmacht. Sobald die Stifter aus dem Stiftungsvorstand ausgeschieden sind, ist jedes Vorstandsmitglied nur zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied zur Vertretung berechtigt. Simon Tappert oder, sofern eingerichtet, der Familienrat können einzelnen oder allen Mitgliedern des Stiftungsvorstands für einzelne Rechtsgeschäfte Alleinvertretungsbefugnis erteilen und von den Beschränkungen des § 181BGB befreien. (5) Der erste Vorstand besteht aus dem Stifter Simon Tappert. (6) Simon Tappert ist Vorstand und dessen Vorsitzender auf Lebenszeit, bis zum Eintritt des Vorsorgefalls (vgl. § 1814 BGB) bzw. der Anordnung einer Betreuung oder bis zu seinem Rücktritt aus dem Stiftungsvorstand. Er ist stets alleinvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. (7) Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung. Die Entscheidung über die Anlage des Stiftungsvermögens und über die Verwendung der Stiftungserträge obliegt allein dem Stifter, solange er Mitglied des Stiftungsvorstands ist, und zwar auch dann, wenn er weitere Vorstandsmitglieder berufen hat. Sofern weitere Mitglieder berufen sind, sind diese für sämtliche anderen Angelegenheiten zuständig, die nicht aus der Entscheidung über die Anlage des Stiftungsvermögens und über die Verwendung der Stiftungserträge bestehen; dadurch wird die Zuständigkeit von Simon Tappert für ebendiese Angelegenheiten nicht eingeschränkt. Sobald Simon Tappert aus dem Stiftungsvorstand ausgeschieden ist, gilt § 10 (9). (8) Simon Tappert kann, solange er selbst Mitglied des Vorstandes ist, weitere Vorstandsmitglieder sowie seinen Stellvertreter bestimmen und auch wieder abberufen.
Organe
Vorstand Mitglieder: 1
Namen aus dem amtlichen Verzeichnis. Betroffene Personen können die Löschung ihrer Angaben über Korrektur melden verlangen.
Stiftung und Aufsicht
| Gegründet | 2024 |
|---|---|
| Anerkennung | 24.09.2024 |
| Rechtsform | rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts |
| Stiftungsaufsicht | Thüringer Landesverwaltungsamt |
| Gemeinnützigkeit | aus unseren Quellen nicht belegt · so prüfen Sie es |
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Fördermittel vergibt diese Stiftung nur, wenn ihre Satzung das vorsieht. Entscheidend sind zwei Punkte, die Sie dem Zwecktext entnehmen können: der thematische Rahmen und, häufig ergänzt, eine räumliche Begrenzung auf Sitzort oder Region.
Innerhalb von Thüringen ist dieser Eintrag einer von 1.188. Die Zahlen der Länder sind untereinander nicht direkt vergleichbar, weil jedes Land einen anderen Kreis von Stiftungen veröffentlicht.
In Walddorfhäslach sind insgesamt 3 Stiftungen eingetragen; diese hier ist eine davon. Ein Vergleich mit den übrigen Einträgen am Ort lohnt sich, weil sich Zwecke häufig überschneiden.
Die Anerkennung im Jahr 2024 bedeutet, dass die Stiftung ab diesem Zeitpunkt als rechtsfähig gilt. Das tatsächliche Stiftungsgeschäft kann davor liegen.
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Herkunft dieser Angaben
Die Daten wurden dem amtlichen Verzeichnis der Stiftungsbehörde entnommen. Quelle: Quellverzeichnis des Landes Thüringen. Übernahme in dieses Verzeichnis: 28. August 2026.
Angaben können sich geändert haben, ohne dass die Quelle nachgezogen ist. Fehler oder veraltete Angaben können Sie über Korrektur melden berichtigen lassen; das gilt auch für die Löschung personenbezogener Angaben.
Im Umfeld dieser Stiftung
In Walddorfhäslach
Gleicher Zweck
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- Stiftung Familie Renate und Uwe Hahn Busdorf
- WS-Stiftung Schöpstal
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In Thüringen
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