Professor Dr. Ulrich S. Schubert Familienstiftung
rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts · Sitz in Jena · anerkannt 2020
Familienstiftung
Zweck laut Satzung
§ 2
Stiftungszweck
(1) Die Stiftung dient der Unterstützung der Familienmitglieder des Stifters, beschränkt auf
alle leiblichen Abkömmlinge und den Stifter selbst. Die Stiftung dient damit dem
Zusammenhalt der Familie des Stifters, der Förderung des Familienlebens, der sozialen
und finanziell angemessenen Versorgung des Stifters und seiner leiblichen Abkömmlinge
jedweder Generation und seiner Ehefrau. Die Unterstützung der Familie erfolgt als Hilfe
zum allgemeinen Lebensunterhalt, insbesondere zwecks Verhinderung einer Altersarmut,
dem Ausgleich bei besonderen Belastungen durch Bildung, Erziehung und auch sonstigen
Anlässen.
(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
1. Förderung und Hilfen bei einer Schul- oder Berufsbildung sowie im Studium.
2. Finanzielle Unterstützung bei Eheschließung sowie Geburt eines Kindes, wobei neben
finanzieller auch personelle Hilfe erfolgen kann.
3. Förderung und Unterstützung des Lebensunterhaltes zur Erhöhung des Lebensstandards, insbesondere wenn die gesetzliche Altersversorgung nicht mehr einen
angemessenen Lebensstandard ermöglicht oder einer der Abkömmlinge ohne
eigenes Verschulden in wirtschaftliche Not geraten ist, z.B. bei längerfristiger
Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit. In Einzelfällen kann der Vorstand auch
unabhängig von einer Notlage eine generelle Unterstützung eines Familienmitgliedes
innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens beschließen.
4. Durchführung von Familientreffen, Hilfe und Unterstützung bei Krankheit.
5. Der Stiftung obliegt es, in angemessener Weise für die Wahrung des Andenkens an
den Stifter und dessen Ehrung, insbesondere auch in der Öffentlichkeit sowie für die
Pflege seines Grabes zu sorgen.
Über die Erfüllung des Stiftungszweckes und die Gewährung von Stiftungsleistungen
entscheidet der Vorstand nach billigem Ermessen. Die Voraussetzung für die Vergabe von
Stiftungsleistungen ist, dass die Förderungswürdigkeit hinreichend nachgewiesen wurde.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Stiftungsleistungen besteht nicht.
Zur Verwirklichung der Stiftungszwecke kann die Stiftung unmittelbare Zuwendungen
tätigen, wie auch durch Durchführung von Veranstaltungen oder Unterstützung von
Institutionen, die zugunsten der Familienmitglieder wirken.
Wortlaut aus dem amtlichen Verzeichnis, unverändert übernommen.
Stiftungen für Bildung & Erziehung: der Hintergrund
Stiftungen im Bereich Bildung und Erziehung finanzieren Lernen dort, wo staatliche Mittel nicht hinreichen: Stipendien für Studierende, Ausstattung für Schulen, Sprachförderung, Ganztagsangebote oder Programme für Kinder aus Familien mit wenig Geld. Rechtlich stützt sich das auf § 52 Abs. 2 Nr. 7 der Abgabenordnung, der die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung als gemeinnützigen Zweck anerkennt.
Viele Stiftungen verfolgen mehrere Zwecke gleichzeitig. Die Kategorien dienen der Auffindbarkeit; sie ersetzen nicht die Lektüre des Satzungszwecks.
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Anschrift und Kontakt
Anschrift
Botzstraße 5
07743 Jena
Gremien und Vertretung
Vertretungsberechtigt
§ 7 Stiftungsorgane (1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und das nach Ausscheiden des Stifters aus dem Vorstand zu errichtende Kuratorium. In beide Organe können auch Nichtfamilienmitglieder berufen werden. Personalunion in beiden Gremien ist ausgeschlossen. (2) Abgesehen von dem ersten Vorstand (Gründungsvorstand) beträgt die Amtszeit der Organmitglieder, die entsprechend § 8 Abs. 1 (Vorstand) und § 9 Abs. 1 (Kuratorium) bestimmt werden, fünf Jahre. Anschließende Wiederberufung ist mehrfach zulässig. Die Amtszeit des ersten Vorstandes (Gründungsvorstand) ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft und Paragraf 8, Abs. 1 Satz 4. ... (3) - (6) ... § 8 Vorstand (1) Der Vorstand besteht - abgesehen vom Gründungsvorstand - aus bis zu fünf (5) Mitgliedern. Die Mitglieder des Vorstandes werden, abgesehen vom ersten Vorstand (Gründungsvorstand) und dem diesem folgenden Vorstand vom Kuratorium gewählt. Die Mitglieder des dem Gründungsvorstand folgenden Vorstandes ergeben sich aus dem Stiftungsgeschäft. Der erste Vorstand (Gründungsvorstand) ist der Stifter auf Lebenszeit. ... (2) Der Vorstand führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Die Mitglieder des Vorstandes sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. ... (3) - (4) ... (5) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden des Vorstandes und den stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes. (6) Jedes Vorstandsmitglied hat Alleinvertretungsrecht. Intern gilt als vereinbart, dass grundsätzlich der Vorsitzende des Vorstandes die Vertretung und Geschäftsführung wahrnimmt und dieses Recht von seinem Stellvertreter oder einem weiteren Vorstandsmitglied nur bei Verhinderung des Vorsitzenden bzw. bei Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden wahrgenommen werden darf. (7) - (10) ...
Organe
Vorstand Mitglieder: 1 bis 5
Namen aus dem amtlichen Verzeichnis. Betroffene Personen können die Löschung ihrer Angaben über Korrektur melden verlangen.
Stiftung und Aufsicht
| Anerkennung | 05.05.2020 |
|---|---|
| Rechtsform | rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts |
| Stiftungsaufsicht | Thüringer Landesverwaltungsamt |
| Gemeinnützigkeit | aus unseren Quellen nicht belegt · so prüfen Sie es |
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In Jena sind insgesamt 37 Stiftungen eingetragen; diese hier ist eine davon. Ein Vergleich mit den übrigen Einträgen am Ort lohnt sich, weil sich Zwecke häufig überschneiden.
Diese Stiftung gehört zu den 37 in Jena erfassten Einträgen. Wer vor Ort nach Förderung sucht, findet auf der Städteseite alle weiteren, nach Zweck gefiltert.
Das Anerkennungsjahr 2020 stammt aus dem amtlichen Verzeichnis. Es ist der Zeitpunkt, ab dem die Stiftung als rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts besteht.
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Herkunft dieser Angaben
Die Daten wurden dem amtlichen Verzeichnis der Stiftungsbehörde entnommen. Quelle: Quellverzeichnis des Landes Thüringen. Übernahme in dieses Verzeichnis: 28. August 2026.
Angaben können sich geändert haben, ohne dass die Quelle nachgezogen ist. Fehler oder veraltete Angaben können Sie über Korrektur melden berichtigen lassen; das gilt auch für die Löschung personenbezogener Angaben.
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