S24STIFTUNG24

Professor Dr. Ulrich S. Schubert Familienstiftung

PorträtQuelle und DatenstandKorrektur meldenAmtlicher Eintrag

Familienstiftung

Die Professor Dr. Ulrich S. Schubert Familienstiftung ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts mit Sitz in Jena.[1] Sie ist seit 2020 anerkannt. Ihr Zweck liegt in den Bereichen Bildung & Erziehung, Familie & privatnützig, Mildtätigkeit und Soziales & Wohlfahrt.

Stiftungszweck

§ 2 Stiftungszweck (1) Die Stiftung dient der Unterstützung der Familienmitglieder des Stifters, beschränkt auf alle leiblichen Abkömmlinge und den Stifter selbst. Die Stiftung dient damit dem Zusammenhalt der Familie des Stifters, der Förderung des Familienlebens, der sozialen und finanziell angemessenen Versorgung des Stifters und seiner leiblichen Abkömmlinge jedweder Generation und seiner Ehefrau. Die Unterstützung der Familie erfolgt als Hilfe zum allgemeinen Lebensunterhalt, insbesondere zwecks Verhinderung einer Altersarmut, dem Ausgleich bei besonderen Belastungen durch Bildung, Erziehung und auch sonstigen Anlässen. (2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: 1. Förderung und Hilfen bei einer Schul- oder Berufsbildung sowie im Studium. 2. Finanzielle Unterstützung bei Eheschließung sowie Geburt eines Kindes, wobei neben finanzieller auch personelle Hilfe erfolgen kann. 3. Förderung und Unterstützung des Lebensunterhaltes zur Erhöhung des Lebensstandards, insbesondere wenn die gesetzliche Altersversorgung nicht mehr einen angemessenen Lebensstandard ermöglicht oder einer der Abkömmlinge ohne eigenes Verschulden in wirtschaftliche Not geraten ist, z.B. bei längerfristiger Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit. In Einzelfällen kann der Vorstand auch unabhängig von einer Notlage eine generelle Unterstützung eines Familienmitgliedes innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens beschließen. 4. Durchführung von Familientreffen, Hilfe und Unterstützung bei Krankheit. 5. Der Stiftung obliegt es, in angemessener Weise für die Wahrung des Andenkens an den Stifter und dessen Ehrung, insbesondere auch in der Öffentlichkeit sowie für die Pflege seines Grabes zu sorgen. Über die Erfüllung des Stiftungszweckes und die Gewährung von Stiftungsleistungen entscheidet der Vorstand nach billigem Ermessen. Die Voraussetzung für die Vergabe von Stiftungsleistungen ist, dass die Förderungswürdigkeit hinreichend nachgewiesen wurde. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Stiftungsleistungen besteht nicht. Zur Verwirklichung der Stiftungszwecke kann die Stiftung unmittelbare Zuwendungen tätigen, wie auch durch Durchführung von Veranstaltungen oder Unterstützung von Institutionen, die zugunsten der Familienmitglieder wirken.

Wortlaut aus dem amtlichen Verzeichnis, unverändert übernommen.

Alle 8.910 Stiftungen im Bereich Bildung & Erziehung

Gremien und Vertretung

Vertretungsberechtigt

§ 7 Stiftungsorgane (1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und das nach Ausscheiden des Stifters aus dem Vorstand zu errichtende Kuratorium. In beide Organe können auch Nichtfamilienmitglieder berufen werden. Personalunion in beiden Gremien ist ausgeschlossen. (2) Abgesehen von dem ersten Vorstand (Gründungsvorstand) beträgt die Amtszeit der Organmitglieder, die entsprechend § 8 Abs. 1 (Vorstand) und § 9 Abs. 1 (Kuratorium) bestimmt werden, fünf Jahre. Anschließende Wiederberufung ist mehrfach zulässig. Die Amtszeit des ersten Vorstandes (Gründungsvorstand) ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft und Paragraf 8, Abs. 1 Satz 4. ... (3) - (6) ...   § 8 Vorstand (1) Der Vorstand besteht - abgesehen vom Gründungsvorstand - aus bis zu fünf (5) Mitgliedern. Die Mitglieder des Vorstandes werden, abgesehen vom ersten Vorstand (Gründungsvorstand) und dem diesem folgenden Vorstand vom Kuratorium gewählt. Die Mitglieder des dem Gründungsvorstand folgenden Vorstandes ergeben sich aus dem Stiftungsgeschäft. Der erste Vorstand (Gründungsvorstand) ist der Stifter auf Lebenszeit. ... (2) Der Vorstand führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Die Mitglieder des Vorstandes sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. ... (3) - (4) ... (5) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden des Vorstandes und den stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes. (6) Jedes Vorstandsmitglied hat Alleinvertretungsrecht. Intern gilt als vereinbart, dass grundsätzlich der Vorsitzende des Vorstandes die Vertretung und Geschäftsführung wahrnimmt und dieses Recht von seinem Stellvertreter oder einem weiteren Vorstandsmitglied nur bei Verhinderung des Vorsitzenden bzw. bei Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden wahrgenommen werden darf. (7) - (10) ...

Organe

Vorstand Mitglieder: 1 bis 5

Namen aus dem amtlichen Verzeichnis. Betroffene Personen können die Löschung ihrer Angaben über Korrektur melden verlangen.

Förderung beantragen

Ob diese Stiftung Anträge von außen annimmt, steht nicht im Register. Der Zwecktext oben ist der beste Anhaltspunkt.

Förderantrag stellen: Anleitung Kontakt aufnehmen

Siehe auch

Quelle und Datenstand

  1. ↑Amtliches Stiftungsverzeichnis des Landes Thüringen, Eintrag „Professor Dr. Ulrich S. Schubert Familienstiftung“, Online-Abruf. Übernommen in dieses Verzeichnis am 22. September 2026.
  2. ↑Zuwendungsempfängerregister, Abgleich am 28. August 2026: kein Eintrag gefunden. Das heißt nicht, dass die Stiftung nicht gemeinnützig ist. So prüfen Sie den Status selbst.

Angaben können sich geändert haben, ohne dass die Quelle nachgezogen ist. Fehler oder veraltete Angaben lassen sich über Korrektur melden berichtigen; das gilt auch für die Löschung personenbezogener Angaben.