Friedrich Wilhelm Surmann Stiftung
rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts · Sitz in Ilmenau · anerkannt 2013
gemeinnützig
Satzungszweck
§ 2 Stiftungszweck und Gemeinnützigkeit
(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Wissenschaft, Forschung und Bildung.
(2) Der Stiftungszweck soll insbesondere erreicht werden durch:
a) Stiftungsprojekte wissenschaftlicher, forschender und bildender Art. Dies geschieht
durch Unterstützung und wissenschaftliche Begleitung von Forschungsprojekten,
Einrichtung von Stiftungsprofessuren, Angebote von Kursen usw.
b) Unterstützung der Forschung und Lehre; insbesondere auch durch Kostenübernahme
für Lehrkräfte, wissenschaftliche Ausstattung, Sachmittel und Infrastruktur,
c) Unterstützung von Lernenden in steuerlich zulässigem Umfang.
(3) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne-der
Abgabenordnung. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und ist selbstlos tätig.
(4) Die Stiftung darf alle Aufgaben wahrnehmen, die dem Stiftungszweck dienen und nicht gegen die Vorgaben der Gemeinnützigkeit verstoßen..
Wortlaut aus dem amtlichen Verzeichnis, unverändert übernommen.
Der Bereich Wissenschaft & Forschung
Stiftungen für Wissenschaft und Forschung finanzieren Projekte, Nachwuchsstellen, Preise und Institute. Sie schließen Lücken dort, wo öffentliche Förderprogramme zu langsam, zu eng oder gar nicht zuständig sind. Grundlage ist § 52 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung.
Diese Einordnung hilft beim Vergleich mit ähnlichen Stiftungen. Für die Frage, ob ein konkretes Projekt hineinpasst, zählt der Satzungswortlaut.
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Anschrift und Kontakt
Anschrift
Schleusinger Allee 12
98693 Ilmenau
Gremien und Vertretung
Vertretungsberechtigt
§ 5 Organe der Stiftung Organe der Stiftung sind: a) der Stiftungsvorstand und b) der Stiftungsrat Die Mitglieder der Organe sind unentgeltlich und ehrenamtlich tätig. § 6 Stiftungsvorstand (1) Der Stiftungsvorstand besteht aus zwei bis drei Personen und setzt sich wie folgt zusammen: a) Stifter b) vom Stifter berufene Familienmitglieder (Ehefrau und Nachkommen in gerader Linie) c) vom Stifter aus dem Kreis der Zustifter zu benennendes Mitglied. (2) Tritt der Stifter zurück oder verstirbt der Stifter, so wählt der Stiftungsrat - soweit möglich - jeweils 2 Familienmitglieder des Stifters und soweit möglich 1 Person aus den Zustiftern. Ist dies nicht möglich, kann der Stiftungsrat Personen, die die Ziele der Stiftung unterstützen und bereit und in der Lage sind die Stiftung zu leiten, in den Stiftungsvorstand wählen. (3) Die wählbaren Mitglieder des Stiftungsvorstandes werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. (4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist in der nächsten Sitzung des Stiftungsrates eine Nachwahl durchzuführen. Das oder die neugewählten Vorstandsmitglieder wird bzw. werden auf die Restamtszeit des Vorstandes gewählt. (5) Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Vorsitzender ist der Stifter. Nach seinem Ausscheiden wählt der Stiftungsvorstand aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden sowie einen Schatzmeister. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende haben jeweils Einzelvertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis gilt als vereinbart, dass der stellvertretende Vorsitzende von seiner Vertretungsmacht nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden Gebrauch macht. Die übrigen Vorstandsmitglieder vertreten die Stiftung nur in Verbindung mit dem Vorsitzenden oder seinem Vertreter.
Organe
Vorstand Mitglieder: 2 - 3 Stiftungsrat Mitglieder: offen
Namen aus dem amtlichen Verzeichnis. Betroffene Personen können die Löschung ihrer Angaben über Korrektur melden verlangen.
Stiftung und Aufsicht
| Anerkennung | 03.06.2013 |
|---|---|
| Rechtsform | rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts |
| Stiftungsaufsicht | Thüringer Landesverwaltungsamt |
| Gemeinnützigkeit | nach unseren Quellen bestätigt · selbst prüfen |
Antrag und Förderpraxis
Wir vermitteln keine Fördermittel und leiten keine Anträge weiter. Der Weg führt immer direkt zur Stiftung. Wie ein tragfähiger Antrag aussieht und welche Unterlagen dazugehören, steht in unserer Anleitung.
Das Land Thüringen führt 1.188 Stiftungen im Verzeichnis. Für die Aufsicht und für Auskünfte zur Vertretungsberechtigung ist die dortige Stiftungsbehörde zuständig.
Von den 5 Stiftungen mit Sitz in Ilmenau verfolgt ein Teil ähnliche Zwecke. Die Liste am Seitenende führt direkt zu diesen Einträgen.
Seit 2013 ist die Stiftung anerkannt. Anerkennungsjahr und Gründungsjahr fallen nicht immer zusammen, weil zwischen Stiftungsgeschäft und behördlicher Anerkennung Zeit vergeht.
Förderantrag stellen: Anleitung Kontakt aufnehmen
Datenquelle
Grundlage dieses Eintrags ist das Stiftungsverzeichnis des Landes. Quelle: Quellverzeichnis des Landes Thüringen. Übernahme in dieses Verzeichnis: 28. August 2026.
Angaben können sich geändert haben, ohne dass die Quelle nachgezogen ist. Fehler oder veraltete Angaben können Sie über Korrektur melden berichtigen lassen; das gilt auch für die Löschung personenbezogener Angaben.
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