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Stiftung Gerhard Altenbourg

rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts · Sitz in Altenburg/Thüringen · anerkannt 2002

gemeinnützig

Stiftungszweck

§ 2 Stiftungszweck
 
Die Stiftung verfolgt den Zweck, das künstlerische Werk von Gerhard Altenbourg und dessen öffentliche Präsentation nachhaltig u.a. durch Leihverträge mit Museen, Ausstellungen und ganz oder teilweise dauernde Übernahme durch Museen, insbesondere durch Kooperation mit dem Lindenau-Museum in Altenburg zu fördern und kunstwissenschaftlich durch Forschung und Publikation, Kongresse, Symposien und sonstige Veranstaltungen zu erschließen und bekannt zu machen. Sie verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Wortlaut aus dem amtlichen Verzeichnis, unverändert übernommen.

Der Bereich Kunst & Kultur

Kulturstiftungen erhalten Sammlungen, betreiben Museen, fördern Musik, Theater, Literatur und bildende Kunst oder vergeben Preise und Stipendien an Künstlerinnen und Künstler. Die Förderung von Kunst und Kultur ist in § 52 Abs. 2 Nr. 5 der Abgabenordnung als gemeinnütziger Zweck genannt.

Ob eine Stiftung in diesem Bereich fördert oder selbst tätig ist, lässt sich aus der Kategorie nicht ableiten. Der Zwecktext gibt darüber meist besser Auskunft.

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Anschrift und Kontakt

Anschrift

Gabelentzstraße 5
04600 Altenburg/Thüringen

Gremien und Vertretung

Vertretungsberechtigt

§ 6 Stiftungsvorstand (1) Einziges Organ der Stiftung ist der Stiftungsvorstand. (2) - (3) ... (4) Ist die Zusammensetzung des Stiftungsvorstandes nicht mehr durch Erklärung der Stifterin geregelt, so wird der Vorstand aus drei Mitgliedern gebildet. Ein Mitglied wird vom Landkreis Altenburger Land benannt. Zwei weitere Mitglieder benennt das jeweils für bildende Kunst zuständige Ministerium des Freistaates Thüringen, das auch den Vorsitzenden des Stiftungsvorstandes bestimmt. Die Bestellung des Vorstandes erfolgt auf die Dauer von 5 Jahren. Wiederbestellung ist zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder bis zur Bestellung eines Nachfolgers im Amt. (5) ... (6) Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich; seine Mitglieder sind einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis vertritt der Vorsitzende des Stiftungsvorstands die Stiftung allein.

Organe

Stiftungsvorstand Mitglieder: 3

Namen aus dem amtlichen Verzeichnis. Betroffene Personen können die Löschung ihrer Angaben über Korrektur melden verlangen.

Stiftung und Aufsicht

Anerkennung25.04.2002
Rechtsformrechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts
StiftungsaufsichtThüringer Landesverwaltungsamt
Gemeinnützigkeitnach unseren Quellen bestätigt · selbst prüfen

Förderung beantragen

Eine Zusage hängt fast immer an der Passung zwischen Projekt und Satzungszweck. Wer im ersten Absatz seines Anschreibens den Bezug zum oben zitierten Zweck herstellt, hat deutlich bessere Aussichten als jede allgemein gehaltene Anfrage.

Diese Stiftung gehört zu den 0 in Altenburg/Thüringen erfassten Einträgen. Wer vor Ort nach Förderung sucht, findet auf der Städteseite alle weiteren, nach Zweck gefiltert.

Das Land Thüringen führt 1.188 Stiftungen im Verzeichnis. Für die Aufsicht und für Auskünfte zur Vertretungsberechtigung ist die dortige Stiftungsbehörde zuständig.

Mit der Anerkennung 2002 wurde die Stiftung rechtsfähig. Damit unterliegt sie der Aufsicht des Landes und den Vorgaben ihrer Satzung.

Förderantrag stellen: Anleitung Kontakt aufnehmen

Herkunft dieser Angaben

Die Daten wurden dem amtlichen Verzeichnis der Stiftungsbehörde entnommen. Quelle: Quellverzeichnis des Landes Thüringen. Übernahme in dieses Verzeichnis: 28. August 2026.

Angaben können sich geändert haben, ohne dass die Quelle nachgezogen ist. Fehler oder veraltete Angaben können Sie über Korrektur melden berichtigen lassen; das gilt auch für die Löschung personenbezogener Angaben.

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