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Kirchhoved-Stiftung

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Die Kirchhoved-Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts mit Sitz in Erfurt.[1] Sie ist seit 2016 anerkannt. Ihr Zweck liegt in den Bereichen Religion & Kirche, Soziales & Wohlfahrt und Wissenschaft & Forschung.

Stiftungszweck

§2 Stiftungszweck (1) Zweck der Stiftung ist die Förderung der wissenschaftlichen Forschung zum Thema Familie und Gesellschaft (Familienforschung), Zukunftsforschung und Jugendhilfe. (2) Die Stiftung möchte die wissenschaftliche Forschung anregen und betreiben, um einen Raum für ein besseres Selbstbewusstsein der Familie zu schaffen. Sie fördert Arbeiten der Forschung finanziell und ideell, die zu einer neuen Wertschätzung der Familie führen, die zur Aufklärung ihrer Schicksale und Entwicklungen bzw. Familiengeschichte beitragen bzw. führen. Sie regt Diskussionen zu Themen der Familienforschung an und unterhält ein allgemein zugängliches Archiv für Familienforschung. Dieses Archiv verwahrt und betreut Schriftgut aus privaten Nachlässen und der eigenen Forschungsarbeit und trägt so dazu bei, dass z.B. Briefe, Tagebücher, Stamm- und Kirchenbücher, Stammbäume etc., die in vielen Familien aufbewahrt worden sind, nicht verloren gehen, sondern der wissenschaftlichen Erforschung erhalten bleiben. Zur selbständigen Forschung stehen die Bibliothek der Stiftung mit umfangreichen Archivbeständen zur Familienforschung und Familiengeschichte sowie ein PC-Arbeitsplatz mit Internetzugang vor allem jungen Interessentinnen und Interessenten zur Verfügung. Die Stiftung regt Magisterarbeiten, Doktorarbeiten, Habilitationsschriften und wissenschaftliche Abhandlungen an, die sich mit grundsätzlichen Problemen und mit Fragen zur Wechselwirkung von Familie und Gesellschaft beschäftigen und unterstützt solche Arbeiten durch finanzielle Zuschüsse bzw. vergibt Druckkostenzuschüsse für Veröffentlichungen zum Thema Familie und Familiengeschichte. Die Stiftung will Symposien zum Thema Familie und Familiengeschichte anregen und durchführen und beabsichtigt eine Kooperation und Vernetzung mit anderen auf diesem Gebiet tätigten Institutionen und Interessierten. Auf dem Gebiet der Zukunftsforschung, liegen bereits erste Ausarbeitungen vor, welche für die Stiftung mit genutzt werden können. Im Rahmen der Jugendhilfe beabsichtigt sie, auf dem vorgenannten Gebiet interessierte Jugendliche zu vernetzen und durch entsprechende Projekte für die Forschungsarbeit zu begeistern, sodass die Zukunft der Stiftungs- und Forschungsarbeit gesichert wird.   §3 Gemeinnützigkeit (1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. (2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Stifter und seine Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. (3) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (4) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig wird. Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszwecks Zweckbetriebe unterhalten.

Wortlaut aus dem amtlichen Verzeichnis, unverändert übernommen.

Alle 2.507 Stiftungen im Bereich Religion & Kirche

Gremien und Vertretung

Vertretungsberechtigt

§6 Organ der Stiftung (1) Organ der Stiftung ist der Vorstand. ¿   § 7 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus 3 bis 8 Mitgliedern. Die Stifterin gehört dem Vorstand auf Lebenszeit an. Die Mitglieder des ersten Vorstandes werden von der Stifterin im Stiftungsgeschäft berufen. (2) Dem Vorstand sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung in Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen. Je ein Mitglied soll in Finanz- und Wirtschaftsfragen sowie Archivangelegenheiten sachverständig sein. Aus seiner Mitte wählt der Vorstand mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. (3) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand aus, so ergänzt sich der Vorstand selbst. Für die Beschlussfassung ist eine einfache Mehrheit erforderlich. Eine Wiederbestellung ist auch mehrfach zulässig. (4) Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet durch Tod oder durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist.   §8 Aufgaben des Vorstandes (1) ¿ Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind einzelvertretungsberechtigt. Im lnnenverhältnis gilt als vereinbart, dass der Vorsitzende des Stiftungsvorstandes die Stiftung alleinvertritt, für den Fall der Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. ¿ (3) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse, der Erledigung seiner Aufgaben und insbesondere der Wahrnehmung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand bei hinreichenden Mitteln einen Geschäftsführer bestellen und Sachverständige hinzuziehen.

Organe

Vorstand Mitglieder: 3-8

Namen aus dem amtlichen Verzeichnis. Betroffene Personen können die Löschung ihrer Angaben über Korrektur melden verlangen.

Förderung beantragen

Ob diese Stiftung Anträge von außen annimmt, steht nicht im Register. Der Zwecktext oben ist der beste Anhaltspunkt.

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Siehe auch

Quelle und Datenstand

  1. ↑Amtliches Stiftungsverzeichnis des Landes Thüringen, Eintrag „Kirchhoved-Stiftung“, Online-Abruf. Übernommen in dieses Verzeichnis am 22. September 2026.
  2. ↑Zuwendungsempfängerregister, Abgleich am 28. August 2026: kein Eintrag gefunden. Das heißt nicht, dass die Stiftung nicht gemeinnützig ist. So prüfen Sie den Status selbst.

Angaben können sich geändert haben, ohne dass die Quelle nachgezogen ist. Fehler oder veraltete Angaben lassen sich über Korrektur melden berichtigen; das gilt auch für die Löschung personenbezogener Angaben.

Kategorien:ErfurtLand ThüringenReligion & KircheSoziales & WohlfahrtWissenschaft & Forschungrechtsfähige Stiftung bürgerlichen RechtsAnerkannt 2016