Stiftung24

Lübecker Wohnstifte

Sitz in Lübeck · anerkannt 1941

gemeinnützigkommunale Stiftung

Stiftungszweck

Die Stiftung hat den unmittelbaren und ausschließlichen Zweck, bedürftige alte Menschen zu unterstützen. Bedürftig im Sinne dieser Satzung sind solche Personen, bei denen die Voraussetzungen der §§ 18 Abs. 2 des Steueranpassungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 - RGBl. I S. 925 - und der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953 - BGBl. I. S. 1592 - vorliegen.

Die Stiftung erfüllt ihren Zweck insbesondere durch

a) die Vergabe von Wohnungen, an denen die Stiftung ein obligatorisches oder ein dingliches Wohnungsbesetzungsrecht hat,

b) die Schaffung und Unterhaltung von Alteneinrichtungen und anderer sozialer Einrichtungen, die dem Stiftungszweck dienen,

c) die Gewährung von durch Grundpfandrechte abgesicherte Darlehen zum Zwecke der Schaffung und Erhaltung von Alteneinrichtungen, an denen der Stiftung ein obligatorisches oder dingliches Wohnungsbesetzungsrecht zusteht, sowie zur Errichtung neuer Altenwohnheime, an denen die Stiftung ein obligatorisches oder dingliches Wohnungsbesetzungsrecht erhält;

d) die Übernahme von Stammeinlagen gemeinnütziger Wohnungsbaugesellschaften, sofern die Kapitalerhöhung unmittelbar zur Erfüllung eines der vorstehend zu b) und c) genannten Zwecke dient.

Wortlaut aus dem amtlichen Verzeichnis, unverändert übernommen.

Was Stiftungen im Bereich Mildtätigkeit tun

Mildtätige Stiftungen helfen Menschen, die wirtschaftlich bedürftig sind oder wegen ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf Hilfe angewiesen sind. Anders als bei gemeinnützigen Zwecken steht hier die individuelle Notlage im Mittelpunkt, geregelt in § 53 der Abgabenordnung.

Diese Einordnung hilft beim Vergleich mit ähnlichen Stiftungen. Für die Frage, ob ein konkretes Projekt hineinpasst, zählt der Satzungswortlaut.

Alle 6.955 Stiftungen mit diesem Zweck ansehen

Adresse und Kontaktwege

Anschrift

Sozialamt
23539 Lübeck

Gremien und Vertretung

Vertretungsberechtigt

Der Vorstand, in den Fällen des § 181 BGB der "Formalvorstand"

Organe

1. Vorstand ist der Bürgermeister der Hansestadt Lübeck, 2. "Formalvorstand".

Namen aus dem amtlichen Verzeichnis. Betroffene Personen können die Löschung ihrer Angaben über Korrektur melden verlangen.

Stiftung und Aufsicht

Anerkennung24.07.1941
StiftungsaufsichtMinisterium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein
Gemeinnützigkeitnach unseren Quellen bestätigt · selbst prüfen

Fördert diese Stiftung?

Fördermittel vergibt diese Stiftung nur, wenn ihre Satzung das vorsieht. Entscheidend sind zwei Punkte, die Sie dem Zwecktext entnehmen können: der thematische Rahmen und, häufig ergänzt, eine räumliche Begrenzung auf Sitzort oder Region.

Diese Stiftung gehört zu den 122 in Lübeck erfassten Einträgen. Wer vor Ort nach Förderung sucht, findet auf der Städteseite alle weiteren, nach Zweck gefiltert.

Innerhalb von Schleswig-Holstein ist dieser Eintrag einer von 833. Die Zahlen der Länder sind untereinander nicht direkt vergleichbar, weil jedes Land einen anderen Kreis von Stiftungen veröffentlicht.

Das Anerkennungsjahr 1941 stammt aus dem amtlichen Verzeichnis. Es ist der Zeitpunkt, ab dem die Stiftung als rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts besteht.

Förderantrag stellen: Anleitung Kontakt aufnehmen

Datenquelle

Grundlage dieses Eintrags ist das Stiftungsverzeichnis des Landes. Quelle: Quellverzeichnis des Landes Schleswig-Holstein. Übernahme in dieses Verzeichnis: 28. August 2026.

Angaben können sich geändert haben, ohne dass die Quelle nachgezogen ist. Fehler oder veraltete Angaben können Sie über Korrektur melden berichtigen lassen; das gilt auch für die Löschung personenbezogener Angaben.

Weitere Stiftungen im Umfeld