Stiftung24

Markus HAUPT Stiftung 2021 e.S.

rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts · Sitz in Erlangen · anerkannt 2022

Satzungszweck

§ 2 Stiftungszwecke
Die Stiftung hat die folgenden Zwecke:
(1) Die Stiftung soll die Stifterin und die leiblichen Nachkommen der Stifterin sowie Adoptiv- und Stiefkinder ("Stifterfamilie") in allen Lebenslagen ideell sowie materiell unterstützen und
fördern.
(2) Die Stiftung soll die Verbundenheit der Stifterfamilie erhalten und stärken.
(3) Die Stiftung soll die persönliche Entwicklung der Familienmitglieder stärken, fördern und
unterstützen.
(4) Alle Mitglieder der Stifterfamilie sollen ermutigt werden, sich selbst eine wirtschaftliche,
familiäre und ideelle Existenz aufzubauen. Die Leistungen der Stiftung sollen dabei
unterstützen.
 
§ 3
Verwirklichung der Stiftungszwecke
Die Stiftungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
1. den finanziellen Unterhalt und die Förderung der Stifterfamilie.
2. die Förderung der Berufsausbildung, der finanziellen Weiterbildung, des Studiums, der
beruflichen Existenzgründung, der Persönlichkeitsentwicklung und des Familienaufbaus.
3. die vergünstigte oder unentgeltliche Nutzung von Vermögensgegenständen durch die
Stifterfamilie, welche die Stiftung über das zum Zeitpunkt der Stiftungserrichtung
vorhandene Grundstockvermögen hinaus anschafft oder erhält,
4. gemeinsame Erlebnisse, Feste, Veranstaltungen und Reisen sowie regelmäßige
Familientreffen. Mindestens einmal im Jahr kann eine solche Veranstaltung stattfinden,
5. die Gewährung von teilweise oder vollständigen Zuschüssen zu den Kosten
¿ einer Schulausbildung,
¿ von Weiterbildungen, Trainings, Veranstaltungen und Konferenzen,
¿ einer musikalischen, künstlerischen oder sportlichen Ausbildung,
¿ einer Eheschließung sowie der Geburt von Kindern,
¿ der Gesundheitsvorsorge und Heilung,
¿ von Beerdigungen und der Grabpflege,
¿ des Lebensunterhalts, insbesondere in Notfällen, sowie
6. die Sicherung des Lebensabends der Stifterin und deren Abkömmlinge.

Wortlaut aus dem amtlichen Verzeichnis, unverändert übernommen.

Einordnung: Bildung & Erziehung

Stiftungen im Bereich Bildung und Erziehung finanzieren Lernen dort, wo staatliche Mittel nicht hinreichen: Stipendien für Studierende, Ausstattung für Schulen, Sprachförderung, Ganztagsangebote oder Programme für Kinder aus Familien mit wenig Geld. Rechtlich stützt sich das auf § 52 Abs. 2 Nr. 7 der Abgabenordnung, der die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung als gemeinnützigen Zweck anerkennt.

Viele Stiftungen verfolgen mehrere Zwecke gleichzeitig. Die Kategorien dienen der Auffindbarkeit; sie ersetzen nicht die Lektüre des Satzungszwecks.

Alle 8.909 Stiftungen mit diesem Zweck ansehen

Wo die Stiftung erreichbar ist

Anschrift

Ebrardstr. 16
91054 Erlangen

Gremien und Vertretung

Vertretungsberechtigt

§ 8 Organe der Stiftung, Mitglieder der Stiftungsorgane, Beschlussfassungen (1) Organ der Stiftung im Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung ist der Stiftungsvorstand. Ein Familienrat oder eine Familienversammlung werden als weitere Organe der Stiftung zu einem späteren Zeitpunkt eingerichtet werden. (2) - (6) ...   § 9 Stiftungsvorstand (1) Der Stiftungsvorstand besteht aus einem bis höchstens fünf Mitgliedern. Nach Ausscheiden der Stifterin besteht der Vorstand aus mindestens zwei Mitgliedern. Mitglieder des Stiftungsvorstands können alle natürlichen, rechtsfähigen, volljährigen Personen werden, deren Wissen und Können darauf schließen lassen, dass sie die Stiftung erfolgreich im Interesse der Familie führen werden. (2) Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Ist die Stifterin Mitglied des Stiftungsvorstands, handelt sie stets mit Einzelvertretungsberechtigung. Übrige Mitglieder vertreten die Stiftung gemeinschaftlich. Ist die Stifterin zusammen mit nur einem weiteren Mitglied im Vorstand vertreten, handelt jedes Mitglied mit Alleinvertretungsmacht. Sobald die Stifterin aus dem Stiftungsvorstand ausgeschieden ist, ist jedes Vorstandsmitglied (sofern der Vorstand aus mehr als einer Person besteht) nur zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied zur Vertretung berechtigt. Der Familienrat und die Stifterin können einzelnen oder allen Mitgliedern des Stiftungsvorstands für einzelne Rechtsgeschäfte Alleinvertretungsbefugnis erteilen und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien. (3) Der erste Vorstand besteht aus Herrn Dipl.-Ing. Univ. Ernst-Markus Mauritius Fidelis Haupt und der Stifterin Frau Felizitas Maria Alice Haupt. (4) Herr Dipl.-Ing. Univ. Ernst-Markus Mauritius Fidelis Haupt ist Vorstand und dessen Vorsitzender auf Lebenszeit, bis zum Eintritt des Vorsorgefalls (vgl. § 1896 BGB) bzw. der Anordnung einer Betreuung oder bis zu seinem Rücktritt aus dem Stiftungsvorstand. Er ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. (5) Frau Felizitas Maria Alice Haupt ist Vorstand und dessen stellvertretende Vorsitzende auf Lebenszeit, bis zum Eintritt des Vorsorgefalls (vgl. § 1896 BGB) bzw. der Anordnung einer Betreuung oder bis zu ihrem Rücktritt aus dem Stiftungsvorstand. Sie ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. (6) Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung. Die Entscheidung über die Anlage des Stiftungsvermögens und über die Verwendung der Stiftungserträge obliegt dem Vorsitzenden der Stiftung, der wesentliche Entscheidungen mit der Stifterin im Vorfeld stets abgesprochen haben muss und im Sinne der Stifterin handelt.... (7) - (13) ...

Organe

Vorstand Mitglieder: 1-5

Namen aus dem amtlichen Verzeichnis. Betroffene Personen können die Löschung ihrer Angaben über Korrektur melden verlangen.

Stiftung und Aufsicht

Anerkennung23.02.2022
Rechtsformrechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts
StiftungsaufsichtThüringer Landesverwaltungsamt
Gemeinnützigkeitaus unseren Quellen nicht belegt · so prüfen Sie es

Förderung beantragen

Die Register geben keine Auskunft über die Förderpraxis. Als Faustregel gilt: Wo der Zweck eine eigene Einrichtung benennt, liegt operative Arbeit nahe; wo er allgemein von Unterstützung spricht, ist eine Förderung Dritter wahrscheinlicher. Eine kurze Anfrage schafft in beiden Fällen Klarheit.

In Erlangen sind insgesamt 38 Stiftungen eingetragen; diese hier ist eine davon. Ein Vergleich mit den übrigen Einträgen am Ort lohnt sich, weil sich Zwecke häufig überschneiden.

Das Land Thüringen führt 1.188 Stiftungen im Verzeichnis. Für die Aufsicht und für Auskünfte zur Vertretungsberechtigung ist die dortige Stiftungsbehörde zuständig.

Mit der Anerkennung 2022 wurde die Stiftung rechtsfähig. Damit unterliegt sie der Aufsicht des Landes und den Vorgaben ihrer Satzung.

Förderantrag stellen: Anleitung Kontakt aufnehmen

Datenquelle

Grundlage dieses Eintrags ist das Stiftungsverzeichnis des Landes. Quelle: Quellverzeichnis des Landes Thüringen. Übernahme in dieses Verzeichnis: 28. August 2026.

Angaben können sich geändert haben, ohne dass die Quelle nachgezogen ist. Fehler oder veraltete Angaben können Sie über Korrektur melden berichtigen lassen; das gilt auch für die Löschung personenbezogener Angaben.

Im Umfeld dieser Stiftung