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Schleimer-Grewer und Freunde Stiftung

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gemeinnützig

Die Schleimer-Grewer und Freunde Stiftung ist eine Stiftung des privaten Rechts mit Sitz in Valwig.[1] Sie ist seit 2023 anerkannt. Ihr Zweck liegt in den Bereichen Mildtätigkeit, Religion & Kirche und Soziales & Wohlfahrt.

Satzungszweck

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der steuerlichen Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Zweck der Stiftung ist die Förderung der Altenhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 4 AO).
(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Mittelbeschaffung und -Weitergabe im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO für die Förderung der Altenhilfe, aber auch - in geringerem Umfang - für die Förderung der Sozialarbeit bzw. für die Unterstützung bedürftiger Personen im Sinne von § 53 AO sowie in geringem Umfang auch für alle sonstigen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke im Sinne der AO (= geringerem Umfang = max. 25 % der der Stiftung in einem Kalenderjahr für die Förderung der Satzungszwecke zur Verfügung stehenden Mittel; = geringem Umfang = max. 15 % dieser Mittel, wobei in einem Kalenderjahr die damit verbundenen Zwecke nicht gleichzeitig gefördert werden sollen, womit für die Förderung der Altenhilfe in jedem Kalenderjahr mindestens 75 % der Mittel zu verwenden sind). Bei besonderen Sachlagen (z. Bsp. Naturkatastrophen, Schwerst- Unfällen oder ähnlichen Ereignissen) kann der Vorstand basierend auf einem vorherigen einstimmigen Beschluss in einzelnen Kalenderjahren auch schon einmal bis zu 40 % der der Stiftung im Kalenderjahr zur Förderung ihrer Satzungszwecke zur Verfügung stehenden Mittel für diese besonderen Sachlagen verwenden, sofern dann zur Förderung der Altenhilfe immer noch 60 % der Mittel verwendet werden.
(3) Soweit die Stiftung nicht im Wege der Mittelbeschaffung tätig wird, erfüllt sie ihre Aufgaben selbst oder durch Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO.
(4) Dem Schwerpunkt des Zwecks der Stiftung entsprechend soll die Stiftung den Aufbau und das Erreichen eines entsprechend hohen Stiftungsgrundstockvermögens vorausgesetzt - Ihre Zwecke
1. durch das Schaffen und/oder Betreiben eines eigenen Zweckbetriebes
im Sinne von § 68 Nr. 1 a AO (Alten-, Altenwohn- und/oder Pflegeheim) bzw.
2. durch das Schaffen und/oder Betreiben eines eigenen Zweckbetriebes im Sinne von § 68 Nr. 2a AO (eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes oder einer Gärtnerei für die Selbstversorgung der Anstaltsangehörigen eines Alten-, Altenwohn- und/oder Pflegeheimes) oder auch
3. in Form einer Förderung der Altenhilfe durch die Beteiligung an solchen Zweckbetrieben im Sinne der vorstehenden Tz. 1 und 2 erfüllen.
4. Die Stiftung kann aber auch solche Einrichtungen - sofern diese selbst auch als gemeinnützig anerkannt sind - durch entsprechende Zuwendungen fördern, sofern die Stiftung von diesen Einrichtungen dann steuerrechtlich anerkannte Zuwendungsbestätigungen erhält.
(5) In den Fällen des Absatzes 4 Tz. 1 - 4 ist zudem darauf zu achten, dass mit den von der Stiftung hierbei eingesetzten Mitteln vor allem auch die Lebensqualität und Lebensfreude der alten Menschen (Heimbewohner) unter Berücksichtigung ihrer individuellen Lebenssituation - in welcher Art und Weise auch immer (z.B. durch Einbindung in eine Eigenversorgung (Gärtnerei) oder durch einen Kontakt zu Kindern oder Tieren oder durch vermehrtes geselliges Beisammensein etc.) - sachgerecht und sachdienlich gefördert wird.

Wortlaut aus dem amtlichen Verzeichnis, unverändert übernommen.

Einordnung: Mildtätigkeit

Mildtätige Stiftungen helfen Menschen, die wirtschaftlich bedürftig sind oder wegen ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf Hilfe angewiesen sind. Anders als bei gemeinnützigen Zwecken steht hier die individuelle Notlage im Mittelpunkt, geregelt in § 53 der Abgabenordnung.

Viele Stiftungen verfolgen mehrere Zwecke gleichzeitig. Die Kategorien dienen der Auffindbarkeit; sie ersetzen nicht die Lektüre des Satzungszwecks.

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Gremien und Vertretung

Organe

Stiftungsvorstand

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Das Land Rheinland-Pfalz führt 1.190 Stiftungen im Verzeichnis. Für die Aufsicht und für Auskünfte zur Vertretungsberechtigung ist die dortige Stiftungsbehörde zuständig.

Innerhalb von Rheinland-Pfalz ist dieser Eintrag einer von 1.190. Die Zahlen der Länder sind untereinander nicht direkt vergleichbar, weil jedes Land einen anderen Kreis von Stiftungen veröffentlicht.

Mit der Anerkennung 2023 wurde die Stiftung rechtsfähig. Damit unterliegt sie der Aufsicht des Landes und den Vorgaben ihrer Satzung.

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Siehe auch

Quelle und Datenstand

  1. Amtliches Stiftungsverzeichnis des Landes Rheinland-Pfalz, Eintrag „Schleimer-Grewer und Freunde Stiftung“, Online-Abruf. Übernommen in dieses Verzeichnis am 28. August 2026.
  2. Zuwendungsempfängerregister und Quellenabgleich am 28. August 2026: Gemeinnützigkeit belegt. Status selbst prüfen.

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