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Klaus und Monika Ehrich Stiftung

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gemeinnützig

Die Klaus und Monika Ehrich Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts mit Sitz in Artern.[1] Sie ist seit 2017 anerkannt. Ihr Zweck liegt in den Bereichen Bildung & Erziehung, Denkmalpflege, Engagement, Demokratie & Gesellschaft, Heimat & Brauchtum, Internationales & Entwicklung, Soziales & Wohlfahrt und Sport & Freizeit.

Stiftungszweck

§ 2 Stiftungszweck (1) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Bildung und Erziehung, des Sports, der Heimatpflege und Heimatkunde, des Denkmalschutzes, der Völkerverständigung, der Flüchtlingsintegration, der Tierzucht sowie des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke. (2) Der Stiftungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht: 1. Förderung von Musikschulen und begabter Schüler (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AO) z.B. durch Bereitstellung von Musikinstrumenten usw. 2. Zuwendungen an Sportvereine in ihren gemeinnützigen Zwecken (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO) durch z.B. die Bereitstellung von Sportausrüstungen usw. 3. Zuwendungen an Heimatvereine in ihren gemeinnützigen Zwecken (§ 52 Abs.2 Satz 1 Nr. 22 AO) durch Unterstützung z.B. bei der Erstellung und den Druck von Chroniken usw. 4. Förderung von Maßnahmen des Denkmalschutzes (§ 52 Abs. 2 Nr. 6 AO). 5. Förderung von Maßnahmen zur Völkerverständigung (§ 52 Abs. Satz 1 Nr. 13 AO) und Maßnahmen zur Hilfe für Flüchtlinge (§ 52 Abs.2 Nr. 10 AO). Dies umfasst insbesondere Maßnahmen zur Flüchtlingsintegration. 6. Förderung der Tierzucht zur Züchtung neuer, geeigneter Rassen im Zusammenhang mit der Beweidung durch Schafe und Ziegen unter Solar-Modulen (klein, hornlos, winterhart, keine Schafschur, (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 23 AO). 7. Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke (§ 52 Abs.2 Nr. 25 AO). 8. Die Stiftung kann Mittel für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts beschaffen. Die Mittelbeschaffung bezieht sich auf die in Abs. 1 genannten Zwecke. Die Beschaffung von Mitteln für eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des Privaten Rechts setzt voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt ist. (3) Die Stiftung verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts ¿Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. (4) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 S 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gem. § 58 Nr. 1 AO tätig wird. Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszweckes Zweckbetriebe unterhalten.

Wortlaut aus dem amtlichen Verzeichnis, unverändert übernommen.

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Gremien und Vertretung

Vertretungsberechtigt

§ 6 Stiftungsorgane (1) Organe der Stiftung sind 1. der Stiftungsvorstand, 2. der Stiftungsrat. (2) - (3) ... (4) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse, der Erledigung seiner Aufgaben und insbesondere der Wahrnehmung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand einen Geschäftsführer bestellen und Sachverständige hinzuziehen. In diesem Falle hat der Geschäftsführer die Stellung eines besonderen Vertreters im Sinne des § 30 BGB.   §7 Stiftungsvorstand (1) Der erste Stiftungsvorstand besteht aus Klaus und Monika Ehrich. (2) Beim Ausscheiden eines oder beider o.a. Vorstände, ist ein neuer Vorstand zu bestellen, der aus mindestens zwei und höchstens drei Mitgliedern bestehen soll. ... (3) Der Stiftungsvorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, der den Vorsitzenden in allen Angelegenheiten bei Verhinderung vertritt.   § 8 Vertretung der Stiftung, Aufgaben des Stiftungsvorstands, Geschäftsführung (1) Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Seine Mitglieder sind einzelvertretungsberechtigt. Im lnnenverhältnis gilt als vereinbart, dass der Vorsitzende die Stiftung allein vertritt. Sollte er egal aus welchem Rechtsgrund verhindert sein vertritt dann der zweite und ggf. der Dritte Vorstand in dieser genannten Reihenfolge. (2) - (6) ...   § 10 Aufgaben des Stiftungsrats (1)... (2) Der Vorsitzende des Stiftungsrats vertritt die Stiftung bei Rechtsgeschäften mit dem Stiftungsvorstand oder einzelnen Mitgliedern des Stiftungsvorstands.

Organe

Stiftungsvorstand Mitglieder: 2 Stiftungsrat Mitglieder: 3-5

Namen aus dem amtlichen Verzeichnis. Betroffene Personen können die Löschung ihrer Angaben über Korrektur melden verlangen.

Förderung beantragen

Ob diese Stiftung Anträge von außen annimmt, steht nicht im Register. Der Zwecktext oben ist der beste Anhaltspunkt.

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Siehe auch

Quelle und Datenstand

  1. ↑Amtliches Stiftungsverzeichnis des Landes Thüringen, Eintrag „Klaus und Monika Ehrich Stiftung“, Online-Abruf. Übernommen in dieses Verzeichnis am 22. September 2026.
  2. ↑Zuwendungsempfängerregister und Quellenabgleich am 28. August 2026: Gemeinnützigkeit belegt. Status selbst prüfen.

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