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Schloss Wespenstein - Stiftung

rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts · Sitz in Gräfenthal · anerkannt 2007

gemeinnützig

Stiftungszweck

§8 Organe der Stiftung, Beschlussfassungen
(1) Organe der Stiftung sind zunächst der Stiftungsvorstand und die Familienversammlung.
... 
§9
Stiftungsvorstand 
(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus zwei bis höchstens fünf Mitgliedern. 
(2) Mitglieder des ersten Stiftungsvorstandes (Gründungsvorstand) werden im
Stiftungsgeschäft bestimmt. Zu Lebzeiten der Stifter haben sie stets das Recht den
Vorstand zu bestellen oder abzuberufen. Sollten sich die Stifter nicht einig sein, entscheidet
der Stifter Iris Loreck über die Bestellung und Abberufung des Vorstandes. 
(3) Mitglieder des Stiftungsvorstands können alle natürlichen, rechtsfähigen, volljährigen
Personen werden, deren Wissen und Können darauf schließen lassen, dass sie die Stiftung
erfolgreich im Interesse der Familie führen werden. 
(4) Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die
Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Sind die Stifter Mitglieder des Stiftungsvorstands,
handeln sie stets mit Einzelvertretungsberechtigung. Übrige Mitglieder vertreten die Stiftung
gemeinschaftlich. Sind die Stifter zusammen mit nur einem weiteren Mitglied im Vorstand
vertreten, handelt jedes Mitglied mit Alleinvertretungsmacht. Sobald die Stifter aus dem
Stiftungsvorstand ausgeschieden sind, ist jedes Vorstandsmitglied (sofern der Vorstand aus
mehr als einer Person besteht) nur zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied zur
Vertretung berechtigt. Die Stifter oder der Familienrat, sofern eingerichtet, können
einzelnen oder allen Mitgliedern des Stiftungsvorstands für einzelne Rechtsgeschäfte
Alleinvertretungsbefugnis erteilen und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien. 
(5) Der erste Vorstand besteht aus den Stiftern Iris Loreck und Markus Loreck. 
(6) Iris Loreck ist Vorstand und dessen Vorsitzende auf Lebenszeit, bis zum Eintritt des
Vorsorgefalls (vgl. § 1896 BGB) bzw. der Anordnung einer Betreuung oder bis zu ihrem
Rücktritt aus dem Stiftungsvorstand. Sie ist stets alleinvertretungsberechtigt und von den
Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

Wortlaut aus dem amtlichen Verzeichnis, unverändert übernommen.

Denkmalpflege als Stiftungszweck

Denkmalpflegestiftungen erhalten Kirchen, Bürgerhäuser, Burgen, Industriedenkmale und historische Gärten. Sie finanzieren Restaurierungen, übernehmen Bauträgerschaften oder halten Denkmale selbst im Bestand. Denkmalschutz und Denkmalpflege sind in § 52 Abs. 2 Nr. 6 der Abgabenordnung genannt.

Viele Stiftungen verfolgen mehrere Zwecke gleichzeitig. Die Kategorien dienen der Auffindbarkeit; sie ersetzen nicht die Lektüre des Satzungszwecks.

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Kontaktdaten

Anschrift

Schloßberg 1
98743 Gräfenthal

Gremien und Vertretung

Vertretungsberechtigt

§ 7 Organe der Stiftung (1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Stiftungsrat.   § 8 Zusammensetzung des Vorstandes (1) Der Vorstand besteht aus mindestens einer und höchstens drei Personen. Die Bestellung des ersten Vorstandes erfolgt durch den Stifter. Dieser ist auf Lebenszeit Vorsitzender des Vorstandes.   § 9 Recht und Pflichten des Vorstandes (1) Der Vorstand entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der Satzung in eigener Verantwortung und führt die laufenden Geschäfte der Stiftung. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Solange der Stifter noch dem Vorstand angehört, hat dieser Alleinvertretungsbefugnis. Nach seinem Ausscheiden handelt der Vorstand durch seinen Vorsitzenden gemeinsam mit dessen Vertreter oder einem weiteren Mitglied. Bei Verhinderung des Vorsitzenden handelt dessen Vertreter gemeinsam mit einem weiteren Mitglied. Für den Fall, dass der Vorstand nur aus einer Person besteht, besteht Alleinvertretungsbefugnis.

Organe

Vorstand Mitglieder: 1-3 Stiftungsrat Mitglieder: 1-3

Namen aus dem amtlichen Verzeichnis. Betroffene Personen können die Löschung ihrer Angaben über Korrektur melden verlangen.

Stiftung und Aufsicht

Anerkennung03.12.2007
Rechtsformrechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts
StiftungsaufsichtThüringer Landesverwaltungsamt
Gemeinnützigkeitnach unseren Quellen bestätigt · selbst prüfen

Kann ich hier einen Antrag stellen?

Wir vermitteln keine Fördermittel und leiten keine Anträge weiter. Der Weg führt immer direkt zur Stiftung. Wie ein tragfähiger Antrag aussieht und welche Unterlagen dazugehören, steht in unserer Anleitung.

In Gräfenthal sind insgesamt 0 Stiftungen eingetragen; diese hier ist eine davon. Ein Vergleich mit den übrigen Einträgen am Ort lohnt sich, weil sich Zwecke häufig überschneiden.

Das Land Thüringen führt 1.188 Stiftungen im Verzeichnis. Für die Aufsicht und für Auskünfte zur Vertretungsberechtigung ist die dortige Stiftungsbehörde zuständig.

Die Anerkennung im Jahr 2007 bedeutet, dass die Stiftung ab diesem Zeitpunkt als rechtsfähig gilt. Das tatsächliche Stiftungsgeschäft kann davor liegen.

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Herkunft dieser Angaben

Die Daten wurden dem amtlichen Verzeichnis der Stiftungsbehörde entnommen. Quelle: Quellverzeichnis des Landes Thüringen. Übernahme in dieses Verzeichnis: 28. August 2026.

Angaben können sich geändert haben, ohne dass die Quelle nachgezogen ist. Fehler oder veraltete Angaben können Sie über Korrektur melden berichtigen lassen; das gilt auch für die Löschung personenbezogener Angaben.

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