Stiftung Goldbach
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gemeinnützig
Hinweis zum Sitz
Diese Stiftung wird im Stiftungsverzeichnis von Thüringen geführt, die hier genannte Anschrift liegt in Bayern. Nach der Satzung liegt der Sitz im Land des Registers; die Anschrift ist meist die einer verwaltenden Bank, Kanzlei oder eines Treuhänders. Zuständig ist die Stiftungsaufsicht des Landes Thüringen.
Die Stiftung Goldbach ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts mit Sitz in Goldbach.[1] Sie ist seit 2018 anerkannt. Ihr Zweck liegt in den Bereichen Bildung & Erziehung und Sicherheit & Rettungswesen.
Stiftungszweck
§2 Stiftungszweck (1) Die Stiftung ist zunächst eine Förderstiftung und ist mittelbeschaffend i. S. des § 58 Nr. 1 AO für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts im Bereich der Förderung der Bildung, des Sports, der Heimatpflege und Heimatkunde, des traditionellen Brauchtums, der Förderung der Rettung aus Lebensgefahr, des Feuer-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Förderung der Tierzucht _und der Kleingärtnerei tätig. (2) Durch eine Satzungsänderung kann bestimmt werden, dass für die Zukunft die verschiedenen in Absatz 1 genannten gemeinnützigen Zwecke neu geordnet werden dürfen. Im Einzelnen bedeutet dies, dass Zwecke, die derzeit aufgrund der vorhandenen Mittel lediglich fördernd verwirklicht werden, später (selbst) operativ. erfüllt werden können, sofern die. Erträge oder sonstigen Mittel der Stiftung dies erlauben. (3) Zur Verwirklichung des Stiftungszwecks kann die Stiftung Zweckbetriebe unterhalten. Vornehmlich können die Stiftungseinrichtungen zur Zweckerreichung durch Betriebsgesellschaften betrieben werden, deren Gewinne ganz oder teilweise an die Stiftung abzuführen sind. (4) Die räumliche Tätigkeit erstreckt sich auf das Gebiet der Gemeinde Goldbach/Thüringen zum Zeitpunkt der Anerkennung der Stiftung. Dies gilt insbesondere aufgrund von Gebietsreformen erfolgter Zusammenlegung oder Auflösung der Gemeinde Goldbach und dem damit verbundenen Verlust ihrer rechtlichen und gebietskörperschaftlichen Eigenständigkeit. (5) Über die Erfüllung des Stiftungszweckes und die Gewährung von Stiftungsleistungen entscheidet der Vorstand nach billigem Ermessen. (6) Ein Anspruch eines durch Leistung der Stiftung Begünstigten gegen die Stiftung, aus welchem Rechtsgrund auch immer, ist ausgeschlossen. §3 Gemeinnützigkeit (1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts, steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind.: oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Stifter und ihre Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
Wortlaut aus dem amtlichen Verzeichnis, unverändert übernommen.
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Gremien und Vertretung
Vertretungsberechtigt
§6 Stiftungsorgane (1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium, Personalunionen in beiden Gremien sind ausgeschlossen. ... §7 Vorstand (1). ... (2) Der Vorstand führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Dem Vorstand obliegen insbesondere: . 1. die gewissenhafte und sparsame Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel; 2. die Geschäfte der Stiftung zu besorgen, insbesondere die Entscheidungen der Organe auszuführen; 3. den Haushaltsplan für jedes Kalenderjahr (Geschäftsjahr) aufzustellen; 4. die Jahresrechnung zu legen; 5. Arbeitskräfte anzustellen, sofern der Umfang der Stiftungsgeschäfte dies erfordert, und die hierzu notwendigen Verträge abzuschließen; 6. die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens und der ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen und 7. die jährliche Aufstellung eines Berichts über die Erfüllung des Stiftungszweckes. Jedes Vorstandsmitglied soll alleinvertretungsberechtigt sein. Intern gilt als vereinbart, dass grundsätzlich der Vorsitzende des Vorstandes die Vertretung und Geschäftsführung wahrnimmt· und dieses Recht von seinem Stellvertreter oder einem weiteren Vorstandsmitglied nur bei Verhinderung des Vorsitzenden bzw. bei Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden wahrgenommen werden darf.
Organe
Vorstand Mitglieder: 5 Kuratorium Mitglieder: 15
Namen aus dem amtlichen Verzeichnis. Betroffene Personen können die Löschung ihrer Angaben über Korrektur melden verlangen.
Förderung beantragen
Ob diese Stiftung Anträge von außen annimmt, steht nicht im Register. Der Zwecktext oben ist der beste Anhaltspunkt.
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Siehe auch
In Goldbach
Gleicher Zweck
- Volksbank-Hegau-Stiftung Singen (Hohentwiel)
- Stiftung modus vivendi Gießen
- Donau-Stiftung Regensburg
- Edmund Siemers-Stiftung Hamburg
- Stiftung ehemalige Sparkasse Kellinghusen Itzehoe
- Pro-Regio-Stiftung der Sparkasse Lörrach-Rheinfelden Lörrach
- Stiftung „Vom Haben zum Sein“ Senftenberg
- Bürgerstiftung Albertus Magnus Lauingen (Donau)
- Zweck-Übersicht
In Thüringen
- Osiris Stiftung Apolda
- Mühlenbrinksche Stiftung Lauscha
- Münchhausen'sche Stiftung Altenburg
- von Schenck-Schlotheim'sche Stiftung Tüngeda
- Alfred-Ahner-Stiftung Weimar
- Emilie Wagner Legat Bad Salzungen
- Bardenheuer'sche Schwimmbad-Schenkung Ruhla
- Stiftung Grüne Tatze Erfurt
- Alle in Thüringen
Quelle und Datenstand
- ↑Amtliches Stiftungsverzeichnis des Landes Thüringen, Eintrag „Stiftung Goldbach“, Online-Abruf. Übernommen in dieses Verzeichnis am 22. September 2026.
- ↑Zuwendungsempfängerregister und Quellenabgleich am 28. August 2026: Gemeinnützigkeit belegt. Status selbst prüfen.
Angaben können sich geändert haben, ohne dass die Quelle nachgezogen ist. Fehler oder veraltete Angaben lassen sich über Korrektur melden berichtigen; das gilt auch für die Löschung personenbezogener Angaben.