Stiftung Goldbach
rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts · Sitz in Goldbach · anerkannt 2018
gemeinnützig
Der Stiftungszweck im Wortlaut
§2
Stiftungszweck
(1) Die Stiftung ist zunächst eine Förderstiftung und ist mittelbeschaffend i. S. des § 58 Nr. 1 AO für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen
Rechts im Bereich der Förderung der Bildung, des Sports, der Heimatpflege und
Heimatkunde, des traditionellen Brauchtums, der Förderung der Rettung aus Lebensgefahr,
des Feuer-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Förderung der Tierzucht _und der
Kleingärtnerei tätig.
(2) Durch eine Satzungsänderung kann bestimmt werden, dass für die Zukunft die
verschiedenen in Absatz 1 genannten gemeinnützigen Zwecke neu geordnet werden dürfen.
Im Einzelnen bedeutet dies, dass Zwecke, die derzeit aufgrund der vorhandenen Mittel
lediglich fördernd verwirklicht werden, später (selbst) operativ. erfüllt werden können,
sofern die. Erträge oder sonstigen Mittel der Stiftung dies erlauben.
(3) Zur Verwirklichung des Stiftungszwecks kann die Stiftung Zweckbetriebe unterhalten.
Vornehmlich können die Stiftungseinrichtungen zur Zweckerreichung durch Betriebsgesellschaften betrieben werden, deren Gewinne ganz oder teilweise an die Stiftung abzuführen sind.
(4) Die räumliche Tätigkeit erstreckt sich auf das Gebiet der Gemeinde Goldbach/Thüringen
zum Zeitpunkt der Anerkennung der Stiftung. Dies gilt insbesondere aufgrund von
Gebietsreformen erfolgter Zusammenlegung oder Auflösung der Gemeinde Goldbach und
dem damit verbundenen Verlust ihrer rechtlichen und gebietskörperschaftlichen
Eigenständigkeit.
(5) Über die Erfüllung des Stiftungszweckes und die Gewährung von Stiftungsleistungen
entscheidet der Vorstand nach billigem Ermessen.
(6) Ein Anspruch eines durch Leistung der Stiftung Begünstigten gegen die Stiftung, aus
welchem Rechtsgrund auch immer, ist ausgeschlossen.
§3
Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts ,steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Stiftung ist selbstlos tätig.
Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind.: oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Stifter und ihre
Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
Wortlaut aus dem amtlichen Verzeichnis, unverändert übernommen.
Stiftungen für Bildung & Erziehung: der Hintergrund
Stiftungen im Bereich Bildung und Erziehung finanzieren Lernen dort, wo staatliche Mittel nicht hinreichen: Stipendien für Studierende, Ausstattung für Schulen, Sprachförderung, Ganztagsangebote oder Programme für Kinder aus Familien mit wenig Geld. Rechtlich stützt sich das auf § 52 Abs. 2 Nr. 7 der Abgabenordnung, der die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung als gemeinnützigen Zweck anerkennt.
Die Zuordnung zu dieser Kategorie stammt aus den amtlichen Zweckangaben und aus der Auswertung des Satzungstextes. Sie ist eine Einordnung, keine Aussage über die Förderpraxis.
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Anschrift und Kontakt
Anschrift
Am Goldberg 33
99869 Goldbach
Gremien und Vertretung
Vertretungsberechtigt
§6 Stiftungsorgane (1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium, Personalunionen in beiden Gremien sind ausgeschlossen. ... §7 Vorstand (1). ... (2) Der Vorstand führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Dem Vorstand obliegen insbesondere: . 1. die gewissenhafte und sparsame Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel; 2. die Geschäfte der Stiftung zu besorgen, insbesondere die Entscheidungen der Organe auszuführen; 3. den Haushaltsplan für jedes Kalenderjahr (Geschäftsjahr) aufzustellen; 4. die Jahresrechnung zu legen; 5. Arbeitskräfte anzustellen, sofern der Umfang der Stiftungsgeschäfte dies erfordert, und die hierzu notwendigen Verträge abzuschließen; 6. die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens und der ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen und 7. die jährliche Aufstellung eines Berichts über die Erfüllung des Stiftungszweckes. Jedes Vorstandsmitglied soll alleinvertretungsberechtigt sein. Intern gilt als vereinbart, dass grundsätzlich der Vorsitzende des Vorstandes die Vertretung und Geschäftsführung wahrnimmt· und dieses Recht von seinem Stellvertreter oder einem weiteren Vorstandsmitglied nur bei Verhinderung des Vorsitzenden bzw. bei Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden wahrgenommen werden darf.
Organe
Vorstand Mitglieder: 5 Kuratorium Mitglieder: 15
Namen aus dem amtlichen Verzeichnis. Betroffene Personen können die Löschung ihrer Angaben über Korrektur melden verlangen.
Stiftung und Aufsicht
| Anerkennung | 01.07.2018 |
|---|---|
| Rechtsform | rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts |
| Stiftungsaufsicht | Thüringer Landesverwaltungsamt |
| Gemeinnützigkeit | nach unseren Quellen bestätigt · selbst prüfen |
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Das Land Thüringen führt 1.188 Stiftungen im Verzeichnis. Für die Aufsicht und für Auskünfte zur Vertretungsberechtigung ist die dortige Stiftungsbehörde zuständig.
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Mit der Anerkennung 2018 wurde die Stiftung rechtsfähig. Damit unterliegt sie der Aufsicht des Landes und den Vorgaben ihrer Satzung.
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Herkunft dieser Angaben
Die Daten wurden dem amtlichen Verzeichnis der Stiftungsbehörde entnommen. Quelle: Quellverzeichnis des Landes Thüringen. Übernahme in dieses Verzeichnis: 28. August 2026.
Angaben können sich geändert haben, ohne dass die Quelle nachgezogen ist. Fehler oder veraltete Angaben können Sie über Korrektur melden berichtigen lassen; das gilt auch für die Löschung personenbezogener Angaben.
Weitere Einträge im Verzeichnis
In Goldbach
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