Zukunftsstiftung Herbsleben
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gemeinnützig
Die Zukunftsstiftung Herbsleben ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts mit Sitz in Herbsleben.[1] Sie ist seit 2014 anerkannt. Ihr Zweck liegt in den Bereichen Bildung & Erziehung, Denkmalpflege, Heimat & Brauchtum, Kunst & Kultur, Mildtätigkeit, Soziales & Wohlfahrt und Sport & Freizeit.
Stiftungszweck
§ 2 Stiftungszweck
(1) Die Stiftung dient der Förderung und Umsetzung der Jugend- und Altenhilfe, der Förderung der Hilfe für Behinderte, der Pflege von Kunst und Kultur, dem Denkmalschutz, der Denkmalpflege, der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, der Förderung des Sports sowie der Heimatpflege und Heimatkunde.
Die räumliche Tätigkeit erstreckt sich auf das Gebiet der Gemeinde Herbsleben/Thüringen zum Zeitpunkt der Anerkennung der Stiftung. Dies gilt auch in dem Fall einer Zusammenlegung oder Auflösung über eine Gebietsreform, bei der die Gemeinde Herbsleben nicht mehr eigenständig existiert. Bei einer solchen Entwicklung treten dann die gewählten Ortsteilbürgermeister in den Organen an die Stelle der derzeitigen Ortsbürgermeister bzw. Bürgermeister. Notfalls soll durch eine Satzungsänderung eine Anpassung an die neuen Verhältnisse möglich sein. Eine Erweiterung auf andere Gemeinden ist durch Satzungsänderung möglich.
(2) Zur Erfüllung des Stiftungszweckes werden später hinzuerworbene Immobilien zwecks Errichtung von Unterbringungsmöglichkeiten älterer und behinderter Menschen, sportlicher und sonstiger Betätigung im Sinne des Stiftungszweckes zugunsten des geförderten Personenkreises genutzt, wie auch die Erträge aus den Mieten dieser und der weiteren eventuell zugestifteten Grundstücke.
Bei einer evtl. Zustiftung von Gemeindevermögen ist zu beachten, dass den Voraussetzungen des § 67 Thüringer Kommunalordnung entsprochen wird. Vor Annahme einer solchen Zustiftung ist die Stellungnahme bzw. Zustimmung der Kommunalaufsicht einzuholen und die Zustiftung nur bei Zustimmung dieser Behörde anzunehmen.
(3) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
1. Förderung der Bildung und der Kultur etwa durch Unterstützung, Erhaltung und Erweiterung der Schulen; Förderung der musischen Ausbildung und Erziehung der Jugend;
2. Schaffung und Förderung von Kinderbetreuungsmöglichkeiten, insbesondere Kindertagesstätten und Bildungseinrichtungen sowie Spielplätzen usw.; ebenso Unterstützung dieser Bildungseinrichtungen bei Materialbeschaffung, Essensversorgung, Exkursionen usw.; eingeschlossen kann auch die finanzielle Hilfe bei der Aufbringung von Personalkosten sein;
3. Erarbeitung eines Modellprojekts Altersgerechtes Wohnen und Wiederbelebung alter Bausubstanz, dazu zählen vor allem Leistungen bei der Beschaffung und Erhaltung von barrierefreien Wohnungen, die den Bedürfnissen älterer und behinderter Menschen entsprechen und barrierefreie Gemeindegebiete;
4. Förderung des Breitensportes, insbesondere für Jugendliche durch Erhaltung und Erweiterung der in der Gemeinde befindlichen Sportanlagen sowie Angebote für sportliche und gesundheitsfördernde Aktivitäten für alle Gemeindemitglieder und sonstige Interessierte.
5. Erhaltung, Restaurierung und Wiederbelebung denkmalgeschützter Bausubstanz, Einrichtungen und Gebäude sowie deren artgerechte Nutzung
6. Förderung der Kultur durch musische, musikalische und sonstige kulturelle
Veranstaltungen, Tagungen und Ausstellungen;
7. Pflege der geschichtlichen und kulturellen Tradition z. B. durch Unterstützung der Museen und Archive, Förderung des Brauchtums und der Heimatpflege und Unterstützung für kulturelle und gesellschaftliche Veranstaltungen zwecks Durchführung von Projekten der Bildung, des Sports, der Heimatpflege und Heimatkunde;
8. Unterstützung von Jugendprojekten, vornehmlich der Schulen und Jugendverbände durch finanzielle, ideelle und persönliche Hilfe bei Durchführung von Einzelprojekten und Unterstützung von Fortbildungs- und Informationsveranstaltungen, einschließlich der Ermöglichung der Teilnahme von Bürgern an derartigen Veranstaltungen;
9. Unterstützung hilfsbedürftiger und auf Sozialhilfe angewiesener Personen, insbesondere Jugendlicher und älterer Menschen zwecks Ermöglichung eines menschenwürdigen und sozial angemessenen Lebensstandards in der bisherigen Umgebung durch Organisation von ambulanten Hilfsdiensten und Betreuungskräften. Diese Maßnahmen müssen der sozialen Eingliederung bzw. dem Erhalt des Lebensumfeldes hilfreich sein;
10. Unterstützung junger Familien bei sozialen, kulturellen und gesellschaftlichen Bedürfnissen sowie in Geburtsfällen, (z. B. Begrüßungsgeschenk für Neugeborene)
11. Hilfe bei Beschaffung und Entwicklung von technischen und medizinischen Hilfsmitteln, die älteren und behinderten Menschen die Möglichkeit bietet, ihren Alltag selbstständig zu gestalten; Serviceleistungen, um die Mobilität älterer und behinderter Menschen zu gewährleisten (z. B. Fahrdienste u. ä.); Dienstleistungen im Bereich des täglichen Bedarfs von älteren und behinderten Menschen bei Einkauf, Essensversorgung usw.;
Zur Erfüllung der vorgenannten Stiftungszwecke kann die Stiftung über die Einzelbeispiele hinaus solche Projekte unterstützen und fördern, die der Entwicklung der vorgenannten Gebiete dienen.
(4) Zur Verwirklichung des Stiftungszwecks kann die Stiftung Zweckbetriebe unterhalten, Hilfspersonen heranziehen und ihre Mittel (Erträge, Spenden) teilweise anderen ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften, welche dieselben Zwecke wie die der Stiftung verfolgen, zur Verfügung stellen. Vornehmlich können die Stiftungseinrichtungen zur Zweckerreichung durch Betriebsgesellschaften betrieben werden, deren Gewinne ganz oder teilweise an die Stiftung abzuführen sind. Die Stiftung kann mittelbeschaffend i. S. des § 58 Nr. 1 AO tätig werden.
(5) Über die Erfüllung des Stiftungszweckes und die Gewährung von Stiftungsleistungen entscheidet der Vorstand nach billigem Ermessen. Zuwendungen der Gemeinden in das Grundstockvermögen dürfen (mit den Erträgen) ausschließlich zur Förderung von freiwilligen öffentlichen Aufgaben der Kommunen verwendet werden.
(6) Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftungen nicht zu.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Stifter und ihre Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
Wortlaut aus dem amtlichen Verzeichnis, unverändert übernommen.
Einordnung: Bildung & Erziehung
Stiftungen im Bereich Bildung und Erziehung finanzieren Lernen dort, wo staatliche Mittel nicht hinreichen: Stipendien für Studierende, Ausstattung für Schulen, Sprachförderung, Ganztagsangebote oder Programme für Kinder aus Familien mit wenig Geld. Rechtlich stützt sich das auf § 52 Abs. 2 Nr. 7 der Abgabenordnung, der die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung als gemeinnützigen Zweck anerkennt.
Ob eine Stiftung in diesem Bereich fördert oder selbst tätig ist, lässt sich aus der Kategorie nicht ableiten. Der Zwecktext gibt darüber meist besser Auskunft.
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Gremien und Vertretung
Vertretungsberechtigt
§ 7 Stiftungsorgane (1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium. Personalunionen in beiden Gremien sind ausgeschlossen. (2) - (5) ... (6) Die Mitglieder der Organe haben ihre Tätigkeit persönlich auszuüben. Vertretung ist ausgeschlossen. § 8 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus drei (3) bis fünf (5) Personen. Die Mitglieder des ersten Vorstandes (Gründungsvorstand) werden einschließlich der Amtszeit im Stiftungsgeschäft bestellt. ... (2) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden. (3) Der Vorstand führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Dem Vorstand obliegen insbesondere: 1. ... 2. die Geschäfte der Stiftung zu besorgen, insbesondere die Entscheidungen der Organe auszuführen; 3. - 7. ... Jedes Vorstandsmitglied hat Alleinvertretungsmacht. Intern gilt als vereinbart, dass grundsätzlich der Vorsitzende des Vorstandes die Vertretung und Geschäftsführung wahrnimmt und dieses Recht von seinem Stellvertreter oder einem weiteren Vorstandsmitglied nur bei Verhinderung des Vorsitzenden bzw. bei Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden wahrgenommen werden darf. (4) Der Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. (5) - (9) ...
Organe
Vorstand Mitglieder: 3-5 Kuratorium Mitglieder: 5-15
Namen aus dem amtlichen Verzeichnis. Betroffene Personen können die Löschung ihrer Angaben über Korrektur melden verlangen.
Fördert diese Stiftung?
Bevor Sie einen Antrag schreiben, lohnt sich eine kurze Rückfrage bei der Stiftung selbst. Viele kleine Stiftungen arbeiten ehrenamtlich, haben keine festen Fristen und entscheiden formlos. Das steht so in keinem Verzeichnis, spart aber die Hälfte der Arbeit.
Das Land Thüringen führt 1.188 Stiftungen im Verzeichnis. Für die Aufsicht und für Auskünfte zur Vertretungsberechtigung ist die dortige Stiftungsbehörde zuständig.
Innerhalb von Thüringen ist dieser Eintrag einer von 1.188. Die Zahlen der Länder sind untereinander nicht direkt vergleichbar, weil jedes Land einen anderen Kreis von Stiftungen veröffentlicht.
Das Anerkennungsjahr 2014 stammt aus dem amtlichen Verzeichnis. Es ist der Zeitpunkt, ab dem die Stiftung als rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts besteht.
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Siehe auch
Gleicher Zweck
- Stiftung Preußisches Kulturerbe Bonn
- Stiftung Naturschutz Thüringen Erfurt
- Ohne Titel, 2016 Erbach
- Helmut und Anna-Maria Wendelborn Stiftung Lübeck
- Hans-Kauffmann-Stiftung Hamburg
- Ottilie-Selbach-Redslob-Stiftung Hamburg
- Halephagen-Stiftung von 1484 Buxtehude
- Prof. Dr. Karl Heinz Knoll-Krankenhaus-Hygiene-Kongress-Stiftung (KHK-Stiftung) Frankfurt am Main
- Zweck-Übersicht
In Thüringen
- Stiftung Naturschutz Thüringen Erfurt
- St. Johannesstift Schimberg
- Share Value Stiftung Erfurt
- Wilhelm-Härdrich-Stiftung Jena
- Dr. Hans Bruns-Stiftung Erfurt
- Ernst Emil Wiedemann-Stiftung Erfurt
- Gesuche um Erteilung des Scheffel'schen Stipendiums (Scheffel'sches Legat) Erfurt
- Stiftung Wilhelmsglücksbrunn Hameln
- Alle in Thüringen
Quelle und Datenstand
- ↑Amtliches Stiftungsverzeichnis des Landes Thüringen, Eintrag „Zukunftsstiftung Herbsleben“, Online-Abruf. Übernommen in dieses Verzeichnis am 28. August 2026.
- ↑Zuwendungsempfängerregister und Quellenabgleich am 28. August 2026: Gemeinnützigkeit belegt. Status selbst prüfen.
Angaben können sich geändert haben, ohne dass die Quelle nachgezogen ist. Fehler oder veraltete Angaben lassen sich über Korrektur melden berichtigen; das gilt auch für die Löschung personenbezogener Angaben.